Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufladen. Rückauflassungsvormerkung. Vormerkung. Grundbuch. Anwendbarkeit des § 23 GBO auf die Löschung einer Rückauflassungsvormerkung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage der Anwendbarkeit des § 23 GBO auf die Löschung einer Rückauflassungsvormerkung.

2. Die Löschung einer Auflassungsvormerkung wegen Unrichtigkeitsnachweises ist nur möglich, wenn der Antragsteller in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nachweist, dass das Bestehen oder Entstehen des zu sichernden Anspruchs ausgeschlossen ist. Dabei ist die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum "Aufladen" einer Vormerkung mit anderen Ansprüchen zu berücksichtigen. Danach kann zum Einen eine erloschene Vormerkung zur Sicherung eines neuen, deckungsgleichen Anspruchs verwendet werden und zum Anderen eine Vormerkung auf Ansprüche mit anderen Voraussetzungen erstreckt werden.

3. Wenn nicht auszuschließen ist, dass die Vormerkung einen anderen oder weiteren Anspruch sichert, dessen Fortbestehen seinerseits nicht ausgeschlossen werden kann, ist der erforderliche Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit hinsichtlich der Vormerkung nicht erbracht.

 

Normenkette

GBO §§ 19, 22-23, 29

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 22.02.2011)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.

 

Gründe

I. Im betroffenen Grundbuch ist in Abt. I die Beteiligte zu 1. als Eigentümerin eingetragen. Grundlage dieser Eintragung war ein notarieller Übergabevertrag vom ... 1993, UR.-Nr. .../1993 des Notars A in O1, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 3 ff. d. A. Bezug genommen wird. In diesem Übergabevertrag hatten die Beteiligte zu 2. und deren verstorbener Ehemann, die Eltern der Beteiligten zu 1., dieser den Grundbesitz übertragen. Ausweislich Ziffer 3. dieser Urkunde verpflichtete sich die Beteiligte zu 1. gegenüber ihren Eltern, den Übergebern, über das Grundstück nur mit Zustimmung der Übergeber bzw. des Überlebenden von ihnen zu verfügen, d. h. ohne ihre Zustimmung das Grundstück weder zu verkaufen noch zu verschenken. Diese Verpflichtung sollte für die Übernehmerin und deren Erben bestehen. In der Urkunde heißt es weiter: "Sollte sie gegen diese Verpflichtung verstoßen, sind die Übergeber berechtigt, die Rückübertragung des Grundstücks auf sich zu verlangen, und zwar auf sich zu je 1/2. Sollte einer der Übergeber vorverstorben sein, ist der überlebende Elternteil berechtigt die Übertragung des Grundstücks auf sich allein zu verlangen... Zur Absicherung dieses bedingten Übertragungsanspruchs bewilligen und beantragen die Erschienenen die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Übergeber im Grundbuch. Zur Löschung genügt die Vorlage der Sterbeurkunde." Aufgrund dieser Bewilligung wurde am 02.09.1993 in Abt. II lfd. Nr. ... eine Eigentumsrückübertragungsvormerkung, bedingt, für die Beteiligte zu 2. und ihren verstorbenen Ehemann, zu je 1/2 oder beim Tode eines Berechtigten auf den anderen allein; löschbar bei Todesnachweis, eingetragen.

Am ... 2010 hat der Verfahrensbevollmächtigte unter anderem eine Grundschuldbestellungsurkunde, UR.-Nr. .../2010 vom ... 2010, zu den Akten gereicht. Ausweislich dieser Urkunde, auf die ansonsten Bezug genommen wird (Bl. 19 ff. d. A.), hat unter anderem die Beteiligte zu 1. als Grundstückseigentümerin unter Vorlage der Sterbeurkunde ihres Vaters die Löschung des Rechts in Abt. II lfd. Nr. ... beantragt. Die Beteiligte zu 2. hat in dieser Urkunde als Berechtigte dieses Rechts die Eintragung der Grundschuld im Rang vor diesem Recht bewilligt. Nach einem Hinweis des Grundbuchamts in der Verfügung vom 31.01.2011 (Bl. 34 d. A.) ist der Antrag auf Löschung des Rechts in Abt. II lfd. Nr. ... durch den Verfahrensbevollmächtigten noch am gleichen Tage zurückgenommen worden. Die bewilligte Grundschuld ist am 31.01.2011 in Abt. III lfd. Nr. ... eingetragen worden.

Mit Schriftsatz vom 07.02.2011, eingegangen am 10.02.2011, hat der Verfahrensbevollmächtigte erneut gemäß § 15 GBO die Löschung des Rechts Abt. II lfd. Nr. ... aufgrund der vorgelegten Sterbeurkunde bezüglich C - des Vaters der Beteiligten zu 1. - im Grundbuch beantragt. Darüber hinaus hat er beantragt, gemäß der Rangrücktrittserklärung der verbleibenden Berechtigten des Rechts Abt. II lfd. Nr. ... in der bezeichneten Grundschuldbestellungsurkunde die Eintragung im Range vor dem Recht Abt. II lfd. Nr. ... im Grundbuch vorzunehmen bzw. den Rangrücktritt grundbuchlich zu vollziehen. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 39 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin den Antrag des Notars auf Eintragung einer Löschung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Grundbuch als bedingte Vormerkung eingetragene Rückauflassungsvormerkung nach der in Bezug genommenen Urkunde vom ... 1993 nicht als bedingte Vormerkung selbst bewilligt worden sei, sondern lediglich der Übertragungsanspruch als solcher bedingt sei. Die Löschung der ...

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