Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Führung des Unrichtigkeitsnachweises im Zusammenhang mit der Löschung eines Nacherbenvermerks
Leitsatz (amtlich)
Die Frage der Wirksamkeit der Erbausschlagung kann im Hinblick auf die Möglichkeit einer vorherigen Annahme im Regelfall nicht im grundbuchrechtlichen Verfahren durch Auslegung abschließend entschieden werden. Dies gilt auch dann, wenn es um die Löschung eines Nacherbenvermerks wegen Unrichtigkeit geht.
Normenkette
GBO §§ 22, 29, 35, 51
Verfahrensgang
AG Bad Homburg (Beschluss vom 22.02.2024; Aktenzeichen ...) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 40.000,- EUR.
Gründe
I. In den oben aufgeführten Wohnungsgrundbüchern ist die Antragstellerin jeweils in Abt. I, lfd. Nr. 4, aufgrund eines Erbvertrags vom 27.11.2007 (Notar V, Stadt1, UR-Nr. ..., Bl. 6/14 ff. d. A.) und vom 22.07.2015 (Notar W, Stadt1, UR-Nr. ..., Bl. 6/5 ff. d. A.) als Eigentümerin eingetragen. In Abt. II, lfd. Nr. 3, ist jeweils eingetragen, dass die Antragstellerin befreite Vorerbin nach dem Voreigentümer Vorname1 Q ist. Nacherben sind danach die Söhne der Vorerbin, Vorname2 X und Vorname3 X, und die Töchter des Erblassers Vorname4 Q, Vorname5 Q und Vorname6 Q. Die Nacherbfolge tritt nach dem Eintragungsvermerk zu Abt. II, lfd. Nr. 3, ein beim Tod des Vorerben; Ersatznacherben sind für alle Nacherben die jeweiligen Abkömmlinge der Nacherben, sollte einer der Söhne der Vorerbin ohne Abkömmlinge versterben, ist Ersatznacherbe der andere Sohn; sollte eine der Töchter des Erblassers ohne Abkömmlinge versterben, sind Ersatznacherben die anderen Töchter. Im Eintragungsvermerk, der aufgrund Eintragungsverfügung vom 04.05.2020 (Bl. 6/38 d. A.) nach Vorlage der oben aufgeführten Verfügungen von Todes wegen vorgenommen wurde, wird anders als bei den oben dargestellten Eigentumseintragungen - evt. aufgrund eines Schreibfehlers - jeweils auf einen Erbschein vom 27.11.2007 und 22.07.2015 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 12.04.2021 (Bl. 7/1 d. A.) hat die Antragstellerin unter Bezugnahme auf eine in Fotokopie vorgelegte schriftliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht des Amtsgerichts Stadt2 vom 25.06.2020 (Bl. 7/4 d. A.) mitgeteilt, dass Vorname4 Y (geb. Q) als Nacherbin des verstorbenen Mannes der Antragstellerin Vorname1 Q ihren Pflichtteil verlangt habe. Da sie ihre Erbschaft ausgeschlagen habe, müsse sie - so die Antragstellerin - im Grundbuch gestrichen werden. Auf eine Verfügung des Grundbuchamts vom 23.04.2021 (Bl. 7/9 d. A.) hat die Antragstellerin den Antrag mit Schreiben vom 04.05.2021 zurückgenommen (Bl. 7/10 d. A.).
Mit Schreiben an das Grundbuchamt vom 26.01.2024 (Bl. 8/1 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin gebeten, die zugunsten der drei oben aufgeführten Töchter des Vorname1 Q, nämlich Vorname5 Q, Vorname4 Q und Vorname6 Q, eingetragenen Nacherbenvermerke im Grundbuch zu löschen. Er hat darauf hingewiesen, dass Vorname1 Q die Antragstellerin testamentarisch zu seiner alleinigen befreiten Vorerbin eingesetzt und außerdem bestimmt habe, dass Nacherben unter anderem seine drei Töchter aus seiner ersten Ehe sein sollten. Diese hätten die Nacherbschaft nach ihrem verstorbenen Vater ausgeschlagen. Der Verfahrensbevollmächtigte hat dabei Bezug genommen auf die oben aufgeführte (nunmehr beglaubigt vorgelegte) Erklärung vom 25.06.2020 (Bl. 8/3 d. A.) und ein Protokoll des Amtsgerichts Stadt2 - Nachlassgericht - vom 20.05.2022 (Bl. 8/4 d. A.), ausweislich dessen auch Vorname6 Q und Vorname5 Q die ihnen zugedachte Nacherbschaft nach Vorname1 Q ausgeschlagen haben, um den Pflichtteil geltend machen zu können. Der Verfahrensbevollmächtigte hat die Auffassung vertreten, dass durch den Verzicht auf die Nacherbenstellung die Töchter berechtigt gewesen wären, den Pflichtteil nach dem Tode ihres Vaters von der alleinigen Erbin zu fordern und mithin nicht mehr erbberechtigt seien.
Durch Verfügung vom 01.02.2024 (Bl. 8/5 d. A.) hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass die vorgelegten Ausschlagungserklärungen die Grundbuchunrichtigkeit nicht nachweisen würden, da die Wirksamkeit dieser Erklärungen erst in einem Erbscheinsverfahren geprüft würden. Zur Löschung des Nacherbenvermerks sei daher entweder die Bewilligung der Nacherben in der Form des § 29 GBO oder ein Erbschein in Ausfertigung erforderlich, welcher den Wegfall der Nacherbfolge nachweise. Der Verfahrensbevollmächtigte hat dem mit Schreiben vom 14.02.2024 (Bl. 8/7 ff. d. A.) widersprochen und geltend gemacht, dass der Nacherbenvermerk dadurch gegenstandslos geworden sei, dass alle Nacherben die Nacherbschaft ausgeschlagen hätten. Die Antragstellerin könne nicht darauf verwiesen werden, einen mit erheblichen Kosten verbundenen Erbschein zu beantragen; die Weigerung der Löschung des Nacherbenvermerks empfinde die Antragstellerin als schikanös.
Das Grundbuchamt hat in der Folge durch den angefochtenen Bes...