Leitsatz (amtlich)
1. Mit einem Anspruch auf Wohngeld ist eine Aufrechnung nur mit gemeinschaftsbezogenen Gegenforderungen nach § 21 Abs. 2 WEG oder §§ 680, 683 BGB möglich, es sei denn, die Gegenforderung ist anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
2. Wird allerdings ein für eine Verwaltungsschuld gesamtschuldnerisch haftender Wohnungseigentümer durch die Aufrechnung des Außengläubigers gezwungen, Verwaltungsschulden der Gemeinschaft zu begleichen, liegt ein der Notgeschäftsführung vergleichbarer Tatbestand vor, der den Wohnungseigentümer berechtigt, seinerseits gegen laufende monatliche Wohngeldvorschüsse aufzurechnen.
Normenkette
BGB §§ 680, 683; WEG §§ 16, 21
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 12.07.2004; Aktenzeichen 2/9 T 649/03) |
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 65 UR II 595/02) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 3.372,17 EUR.
Gründe
Die Antragsgegner sind als Wohnungseigentümer der Einheit Nr. ... im Grundbuch eingetragen. Die Antragsteller sind die übrigen Wohnungs- bzw. Teileigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnungseigentumsanlage und haben restliche Wohngeldforderungen aus der Jahresabrechnung 1999 i.H.v. ursprünglich 3.372,17 EUR nebst Zinsen geltend gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die sich bei den Gerichtsakten befindlichen Ablichtungen der Einzelabrechnung für die Einheit der Antragsgegner samt Gutschrift (Bl. 18, 40 d.A.) Bezug genommen. Hierbei haben die Antragsteller Wohngeldvorauszahlungen der Antragsgegner für die Monate Januar bis Oktober 1999 i.H.v. 3.701,70 EUR nicht berücksichtigt, da diese versehentlich auf ein Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft "A.-straße ..., O1", die den selben Verwalter bestellt hat, eingezahlt wurden.
Die Antragsteller haben die Ansicht vertreten, eine Berücksichtigung der Zahlungen zugunsten der Antragsgegner sei aufgrund der Grundsätze der Einnahmen-/Überschussrechnung nicht möglich. Auch eine Rückzahlung seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft A..straße ... scheide aus, da diese ihrerseits übersteigende Forderungen aus der Verauslagung von Müllgebühren gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft B.. straße ... - der hiesigen Wohnungseigentümergemeinschaft - habe und insoweit die Aufrechnung erklärt habe.
Die Antragsgegner sind dem Antrag entgegen getreten und haben ihrerseits die Aufrechnung erklärt. Nach Eingang einer Zahlung von 64,14 EUR durch die Antragsgegner haben die Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das AG hat durch Beschl. v. 5.11.2003 (Bl. 101 ff. d.A.), auf den verwiesen wird, dem restlichen Zahlungsantrag der Antragsteller entsprochen und den Antragsgegnern die Zahlung von 3.372,17 EUR nebst Zinsen und abzgl. gezahlter 64,14 EUR aufgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Zahlungen der Antragsgegner hätten keine Erfüllung der Wohngeldansprüche bewirkt. Auch eine Aufrechnung scheitere mangels einer im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Forderung.
Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Sie haben die Auffassung vertreten, infolge der Aufrechnung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft A.-straße ... sei deren Forderung auf die Antragsgegner übergegangen. Hiermit haben sie die Aufrechnung erklärt.
Die Antragsteller sind der sofortigen Beschwerde entgegen getreten. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 200 ff. d.A.), auf den gleichfalls verwiesen wird, hat das LG den Beschluss des AG aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die an sich unstreitige Zahlungspflicht aus der Einzelabrechnung des Jahres 1999 infolge der Aufrechnung der Antragsgegner erloschen sei. Dem stehe das Erfordernis einer Einnahmen-/Überschussrechnung nicht entgegen, da auch eine Aufrechnung oder Verrechnung als Erfüllungssurrogat einen berücksichtigungsfähigen Geldfluss darstelle. Spätestens mit Schriftsatz vom 3.2.2004 hätten - so das LG weiter - die Antragsgegner die Aufrechnung mit einem ihnen gem. §§ 422 Abs. 1 S. 2, 426 Abs. 2 BGB zustehenden Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gegen die anderen Miteigentümer der hier verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erklärt, und zwar in der Höhe, in der die Wohnungseigentümergemeinschaft A.-straße ... befriedigt worden sei, abzgl. des Eigenanteils der Antragsgegner. Eine derartige Aufrechnung sei auch zulässig.
Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 6.8.2004 (Bl. 228 d.A.) sofortige weitere Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsätzen vom 31.1.2005 (Bl. 244 ff. d.A.) und 29.3.2005 (Bl. 251 d.A.) begründet. Auf den Inhalt dieser Schriftsätze wird verwiesen.
Sie beantragen nunmehr die Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragsteller zugunsten des Treuhandkontos der WEG B.-straße ..., O1, Kontonummer: ..., C.-ba...