Leitsatz (amtlich)
1. Zur klarstellenden Berichtigung eines Rubrums im Rechtsbeschwerdeverfahren im Hinblick auf die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft.
2. Grundsätzlich ist gegenüber einem Anspruch auf Wohngeld eine Aufrechnung nur mit gemeinschaftsbezogenen Gegenforderungen nach § 21 Abs. 2 WEG oder §§ 680, 683 BGB möglich, es sei denn, die Gegenforderung ist anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
3. Ist in der Gemeinschaftsordnung geregelt, dass Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte gegenüber Hausgeldforderungen nicht zulässig sind, außer es handelt sich um anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen, sind damit andere als unbestrittene bzw. anerkannte oder rechtskräftig titulierte Gegenansprüche von der Aufrechnung ausgeschlossen. Die - streitige - Behauptung, ein Anspruch sei von den Wohnungseigentümern anerkannt worden, deren Aufklärung eine umfangreiche Bewisaufnahme erforderlich machen würde, genügt im Beitreibungsverfahren nicht, um eine Aufrechnung durchgreifen zu lassen.
Normenkette
BGB § 387; WEG §§ 16, 28
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-9 T 538/04) |
Gründe
I. Die Antragsgegnerin ist Wohnungseigentümerin der Einheiten Nr. A bis B. Wegen der Rechtsverhältnisse der Gemeinschaft wird auf die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung vom 7.6.1999 (Bl. 7 ff. d.A.) Bezug genommen.
Mit Antragsschrift vom 30.6.2004 wurden namens der "Wohnungseigentümergemeinschaft Xstraße, 60439 O1 (insgesamt 63 Einheiten) bestehend aus: Firma C.-GmbH, vertreten durch den Zwangsverwalter Rechtsanwalt RA1, Y.-straße, O1 Beitragsforderungen für den Monat Juni 2004 i.H.v. 1.534 EUR nebst Zinsen und Mahnkosten geltend gemacht, gestützt auf einen in einer Wohnungseigentümerversammlung vom 30.10.2003 zu TOP 2 gefassten Beschluss über den Wirtschaftsplan 2004.
Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Beschlusses wird auf die bei den Gerichtsakten befindlichen Ablichtungen des Protokolls der Wohnungseigentümerversammlung vom 30.10.2003 (Bl. 34 d.A.) sowie der zugrundeliegenden Umlagenberechnungen für die Einheiten der Antragsgegnerin (Bl. 30 ff. d.A.) Bezug genommen. Zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des vorliegenden Verfahrens war lediglich die C.-GmbH als weitere Wohnungseigentümerin eingetragen.
Das AG hat dem Zahlungsantrag, dem die Antragsgegnerin bereits in erster Instanz entgegengetreten war, entsprochen und der Antragsgegnerin aufgegeben, an die Antragstellerin zu Händen der Verwalterin 1.534 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.8.2004 sowie 23,20 EUR zu zahlen. Hierbei hat es das Aktivrubrum des Beschlusses dem Grundbuchstand und der gesetzlichen Stellung des Zwangsverwalters angepasst.
Zur Begründung sowie zu dem erstinstanzlichen Streitstand wird auf die Gründe des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 30.9.2004 (Bl. 58 ff. d.A.) Bezug genommen.
Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Antrag sei mangels Aktivlegitimation zurückzuweisen gewesen. Das AG habe nicht eine Auslegung und Berichtigung des Aktivrubrums vornehmen dürfen. Die Antragsgegnerin hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Versammlung am 30.10.2003 stattgefunden habe.
Im Übrigen hat sie hilfsweise aufgerechnet mit einer angeblichen Aufwendungsersatzforderung, die aus der - zwischen den Beteiligten streitigen - Begleichung einer Handwerkerrechnung vom 28.6.2002 über 22.950 EUR resultiere. Sie hat behauptet, der Ausgleichsanspruch sei von den damaligen Eigentümern anerkannt worden.
Die Antragstellerin ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten und hat den angefochtenen Beschluss verteidigt.
Das LG hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 4.4.2005 (Bl. 100 d.A.) Beweis über die Behauptung der Antragstellerin erhoben, dass am 30.10.2003 eine Eigentümerversammlung stattgefunden habe und dass in TOP 2 der Wirtschaftsplan für 2004 beschlossen worden sei, durch Vernehmung des Zeugen Z1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 4.4.2005 (Bl. 101 ff. d.A.) Bezug genommen.
Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 103 ff. d.A.), auf den gleichfalls verwiesen wird, hat das LG die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Zahlungspflicht der Antragsgegnerin aus den §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2, Abs. 5 WEG i.V.m. dem unangefochten gebliebenen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über den Wirtschaftsplan 2004 vom 30.10.2003 zu TOP 2 ergebe. Dass es zu dieser Beschlussfassung gekommen sei, habe die Beweisaufnahme ergeben. Der Antrag könne auch nicht mangels Aktivlegitimation zurückgewiesen werden, da das AG zutreffenderweise das Rubrum ggü. der Antragsschrift berichtigt habe. Eine Aufrechnung mit Aufwendungsersatzansprüchen scheide schon nach dem Inhalt der Teilungserklärung aus, die zulässigerweise einen weitergehenden Aufrechnungsausschluss beinhalte. Überdies handele es sich bei dem geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch nicht um einen...