Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Delegation von Betreuungsaufgaben
Verfahrensgang
LG Hanau (Beschluss vom 01.08.2003; Aktenzeichen 3 T 318/02) |
AG Hanau (Aktenzeichen 20 XVII 414/01) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.566,92 Euro.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 2) führt gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Rechtsanwaltskanzlei. Sie wurde mit Beschluss vom 9.8.2001 neben der Beteiligten zu 1), die zur Betreuerin für die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Behördenangelegenheiten und Postverkehr bestellt ist, für die mittellose Betroffene zur Betreuerin für den Aufgabenkreis der Vertretung ggü. dem Arbeitgeber und dem Arbeitsamt sowie in einem anhängigen Familienrechtsverfahren und aufgrund mehrerer Erweiterungsbeschlüsse später auch für die Vertretung in Zwangsversteigerungsverfahren und einem Insolvenzverfahren bestellt.
Mit zwei von dem Ehemann der Beteiligten zu 2) unterzeichneten Schriftsätzen vom 27.8.2002 wurde unter Beifügung von Tätigkeitsberichten die Festsetzung einer Betreuervergütung für den Zeitraum vom 14.8.2001 bis zum 31.12.2001 i.H.v. 1.657,83 DM und für den Zeitraum vom 1.1.2002 bis zum 31.8.2002 i.H.v. 719,28 Euro beantragt. Die Beteiligte zu 3) widersprach einer Festsetzung der Betreuervergütung gegen die Staatskasse mit Hinweis darauf, dass die Betreuung offensichtlich nur von dem Ehemann der Beteiligten zu 2) geführt worden sei, der sämtliche in der Akte befindlichen Schriftsätze unterzeichnet hat. Das AG wies mit Beschluss vom 19.11.2002 die Vergütungsanträge zurück und führte zur Begründung aus, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Ehemann der Beteiligten zu 2) nicht nur sämtliche Schreiben unterzeichnet, sondern diese auch verfasst und die Gespräche im Rahmen der Betreuung geführt habe.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde machte die Beteiligte zu 2) im Wesentlichen geltend, sie habe die Betreuung selbst geführt. Allerdings befinde sie sich wegen der Versorgung von zwei kleinen Kindern im Erziehungsurlaub, arbeite von zu Hause und sei nur sehr selten im Büro. Deshalb seien der Einfachheit halber die von ihr diktierten Schriftsätze und Texte in der Kanzlei getippt und sodann von ihrem Ehemann unterzeichnet worden. Im Übrigen führe sie ihr Büro mit dem Ehemann in einer Kanzleigemeinschaft, was es mit sich bringe, dass des Öfteren Gerichtstermine und Besprechungen mit Mandanten von dem einen wahrgenommen würden, obwohl der andere die Fallbearbeitung durchführe. Die Führung der Betreuung habe zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben. Darüber hinaus habe ihr Ehemann aufgrund seiner vielseitigen Betreuertätigkeit auf diesem Gebiet viel mehr Erfahrung als sie selbst, so dass er dadurch die Fallbearbeitung des Öfteren effizienter vorangetrieben habe, als sie dies als Betreuerin im Einzelfall vielleicht getan hätte. Nach Hinweis auf die Unzulässigkeit der Delegation der Betreueraufgaben und eine diesbezügliche Senatsentscheidung trug sie des Weiteren vor, die Entscheidungskompetenz und Verantwortung in dem vorliegenden Betreuungsverfahren behalten und die Schriftsätze selbst diktiert und bearbeitet zu haben. Ihr Ehemann sei nur als untergeordnete Hilfskraft zur Erledigung überschaubarer einzelner Verwaltungsaufgaben eingesetzt gewesen. Soweit er wegen ihrer kurzfristigen Verhinderung Gespräche geführt und Termine wahrgenommen habe, seien dort von ihm keine Entscheidungen ohne Rücksprache mit ihr getroffen worden. Auch dieser Schriftsatz an das LG wurde von dem Ehemann der Beteiligten zu 2) unterzeichnet. Des Weiteren reichte die Beteiligte zu 2) am 23.7.2003 eine Aufstellung zur Akte, in welcher sie den ursprünglich von ihr selbst insgesamt geltend gemachten Zeitaufwand in eigene Tätigkeiten und solche ihres Ehemannes aufschlüsselte. Dabei entfällt auf sie selbst ein Zeitaufwand von 1.230 Minuten, wobei die ausgeübten Tätigkeiten im Wesentlichen mit Aktenprüfung, Aktenstudium, Prüfung von Unterlagen, Anfertigung von Schreiben und Vorbereitung von Unterlagen und Terminen bezeichnet werden, und auf ihren Ehemann ein Zeitaufwand von 1.190 Minuten, der im Wesentlichen mit der Durchführung von Telefonaten und Besprechungen umschrieben wird.
Das LG wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 1.8.2003 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, nach Inhalt und Aufschlüsselung der Tätigkeiten sowie der von dem Ehemann der Beteiligten zu 2) verfassten Schriftsätze ergebe sich, dass die Betreuung nicht von der Beteiligten zu 2), sondern von ihrem Ehemann geführt worden sei. Hierbei handele es sich um eine unzulässige Delegation der Betreueraufgaben, die dem Grundsatz der persönlichen Betreuung widerspreche. Insbesondere sei der Ehemann nicht nur mit einzelnen untergeordneten und überschaubaren Hilfstätigkeiten oder im Falle eigener kurzfristiger Verhinderung in Besprechungen tätig geworden.
Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2) mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie weiterhin geltend macht, es habe sich...