Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Einwendung des Versorgungsträgers bei Versorgungsausgleich geringfügiger Anwartschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Der private Versorgungsträger kann gegen die Durchführung des externen Versorgungsausgleichs einer geringwertigen Anwartschaft i..S..d. § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht einwenden, es entstünden zu hohe Verwaltungskosten bei der externen Teilung, wenn der Ausgleichspflichtige in dem Versorgungssystem desselben Versorgungsträgers über weitere Anwartschaften verfügt, die nicht geringwertig sind und intern zur Teilung gelangen. In diesem Fall kann eine Gesamtabwägung geboten sein und die Anordnung der Teilung geringfügiger Anwartschaften rechtfertigen.

 

Normenkette

VersAusglG § 18 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Kassel (Beschluss vom 26.07.2010; Aktenzeichen 511 F 3052/09 S)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 30.11.2011; Aktenzeichen XII ZB 79/11)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Verbundbeschluss des AG - Familiengerichts - Kassel vom 26.7.2010 (Aktenzeichen: 511 F 3052/09 S) wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Mit Verbundbeschluss vom 26.7.2010 hat das AG u..a. den Versorgungsausgleich durchgeführt. Für den Antragsgegner ist in diesem Beschluss, auf den zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 32 - 40 d.A.), eine Versorgungsanwartschaft ggü. der Beteiligten zu 1) ausgeglichen worden, deren Ausgleichswert nur 2.472,53 EUR beträgt. Bei zwei weiteren Versorgungsanrechten des Antragsgegners ggü. der Beteiligten zu 1) mit Ausgleichswerten i.H.v. 12.895,80 EUR und 3.266,29 EUR ist der Versorgungsausgleich als interne Teilung durchgeführt worden.

Das AG hat den Ausgleich des geringfügigen Anrechts durchgeführt, weil eine gemeinsame Betrachtungsweise der drei bei der Beteiligten zu 1) gehaltenen Anwartschaften angezeigt sei. Das Anrecht sei zwar isoliert betrachtet als geringfügig anzusehen, die Zusammenschau mit den beiden weiteren, nicht geringfügigen Anrechten verbiete es jedoch, den Ausgleich zu unterlassen.

Gegen den ihr am 28.9.2010 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der am 25.10.2010 beim AG eingelegten und zugleich begründeten Beschwerde. Sie beruft sich darauf, die bei ihr geführten Versorgungsanwartschaften seien rechtlich selbständig, es handele sich nicht lediglich um unterschiedliche Rentenbausteine. Die auch im angefochtenen Beschluss aufgeführten drei unterschiedlichen Rentenanwartschaften wiesen unterschiedliche qualitative Merkmale auf; die Absicherung der kapitalgedeckten Bausteine erfolge wirtschaftlich voneinander unabhängig.

§ 18 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz sei dahin zu interpretieren, dass nur ausnahmsweise die Durchführung des Versorgungsausgleichs bezüglich geringwertiger Rechte angezeigt sei. Eine Ausnahme sei dann gerechtfertigt, wenn besondere Gründe in der Person des Ausgleichsberechtigten bestünden. Derartige Gründe seien hier nicht ersichtlich. Dadurch, dass der Rentenanteil mit 2.472,53 EUR nicht ausgeglichen werde, entstehe im Übrigen keine grobe Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes. Deswegen sei nicht anzunehmen, dass das Interesse der Ausgleichsberechtigten das Interesse des Versorgungsträgers an der Nichtdurchführung des Ausgleichs überwiege.

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs führe dagegen bei der Beteiligten zu 1) zu einem unverhältnismäßigen Aufwand. Da eine externe Teilung angeordnet werde, könne sie keine Teilungskosten erheben. Solche fielen jedoch tatsächlich an, da die Auszahlung an die Versorgungsausgleichskasse bewirkt werden müsse und die Rückrechnung für den Rentenanwartschaftsteil des Ausgleichspflichtigen ebenfalls Kosten verursache. § 18 Abs. 2 VersAusglG nehme auch den Verwaltungsaufwand beim Versorgungsträger in den Blick, der regelmäßig bei Geringwertigkeit des Ausgleichswertes vermieden werden sollte.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner verteidigen den angefochtenen Beschluss.

II. Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, §§ 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 228 FamFG. Sie ist jedoch unbegründet, weil das AG bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs § 18 Abs. 2 VersAusglG richtig angewendet hat.

Zutreffend geht die Beschwerde davon aus, dass - wie auch das AG festgestellt hat - der Ausgleichswert der dem Antragsgegner zustehenden Beteiligungsrente I. nach der Versorgungsordnung IV. der Beteiligten zu 1) geringwertig i..S..d. § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG ist, weil der Kapitalwert 120 % der monatlichen Bezugsgröße (3.024 EUR bei Ehezeitende am 31.10.2009) nicht überschreitet.

Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Damit eröffnet der Gesetzgeber dem Familiengericht ein Ermessen, das vorliegend in einer nicht zu beanstandenden A...

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