Leitsatz (amtlich)
1. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf einen Testamentsvollstreckervermerk kann durch den Nachweis in der Form des § 29 GBO geführt werden, dass der betroffene Grundbesitz aus dem Nachlass ausgeschieden oder die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet ist.
2. Ohne Auflassungserklärung scheidet ein Nachlassgrundstück mit dinglicher Wirkung nicht im Rahmen einer Auseinandersetzung aus dem Nachlass aus.
3. Lässt sich ein Wille des Erblassers durch Auslegung der letztwilligen Verfügung feststellen, dass die Testamentsvollstreckung nach dem Ausscheiden des Testamentsvollstreckers fortgeführt werden soll, endet mit dem Tod des Testamentsvollstreckers lediglich dessen Amt, nicht die Testamentsvollstreckung als solche.
4. Ein solcher Wille kann der Anordnung von Unterhaltszahlungen aus dem Nachlass zu entnehmen sein.
Normenkette
BGB §§ 2209, 2217, 2033, 2042; GBO §§ 22, 29, 52
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Aktenzeichen 4 T 157/05) |
Gründe
Das verfahrensgegenständliche Grundstück gehörte ursprünglich dem Großvater des Beteiligten zu 1). Zu UR-Nr. .../1971 des Notars Dr. A in O1 vom ...1971 schloss dieser mit seiner Ehefrau einen notariellen Erbvertrag. Die Eheleute setzten hierin ihren Sohn - den Vater des Beteiligten zu 1) und Ehemann der Beteiligten zu 2) - als befreiten Vorerben hinsichtlich des Nachlasses sowohl des Erstversterbenden als auch des Letztversterbenden ein. Nacherben sollten die ehelichen Kinder des Sohnes zu gleichen Teilen sein.
Der Nacherbfall sollte mit den Tode des Vorerben eintreten, jedoch schon vor diesem Zeitpunkt, wenn Gläubiger des Sohnes in den Nachlass wegen Forderungen gegen den Sohn Vollstreckungsmaßnahmen einleiten sollten. Die Einsetzung der Nacherben wurde von der Bedingung abhängig gemacht, dass der Sohn als Vorerbe keine anderweitige Verfügung trifft. Die Nacherben wurden zur Zahlung von Unterhalt in Höhe der Netto-Einkünfte aus dem Nachlass an ihre Eltern verpflichtet, solange diese leben und einen entsprechenden Anspruch geltend machen.
Weiter wurde mit folgenden Worten Testamentsvollstreckung angeordnet:
"Sollte bei dem Eintritt der Nacherbfolge unser Sohn oder seine Ehefrau noch leben, ordnen wir Testamentsvollstreckung mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge an. Testamentsvollstrecker ist unser Sohn oder, falls dieser das Amt nicht ausüben kann, seine Ehefrau. Der Testamentsvollstrecker ist von allen Beschränkungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist, befreit. Er hat insb. auch das Recht der Verwaltung des Nachlasses.
Die Testamentsvollstreckung endet mit dem Tode des Testamentsvollstreckers. Er ist aber berechtigt, auch schon vorher sein Amt aufzugeben."
Wegen des Inhalts des Erbvertrags im Einzelnen wird auf Band I, Blatt 37-40 d.A. Bezug genommen.
Nach dem Tod des Großvaters des Beteiligten zu 1) am... 1978 wurde am 7.8.1979 als Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes zunächst dessen Sohn als befreiter Vorerbe im Grundbuch eingetragen, gleichzeitig erfolgte die Eintragung eines Nacherbenvermerks zugunsten des Antragstellers und seiner drei Geschwister sowie eines Testamentsvollstreckervermerks. Unter Mitwirkung des Vaters des Beteiligten zu 1) wurden in der UR-Nr. .../2002 des Notars Dr. B, O1, vom... 2002, beim Nachlassgericht eingegangen am 16.9.2002, ein Erbscheinsantrag gestellt, ausgehend davon, dass durch Zwangsvollstreckungen in den Nachlass der Nacherbfall eingetreten sei. Das AG Wiesbaden erteilte am 12.12.2002 einen gemeinschaftlichen Erbschein, in dem der Beteiligte zu 1) und seine drei Geschwister als Erben zu je ¼ ausgewiesen wurden. Es folgte die Angabe, dass Testamentsvollstreckung angeordnet sei (Band II, Blatt 23/6 d.A.).
Bereits in der UR-Nr. .../2002 des Notars Dr. B vom... 2002 (Band II, Blatt 23/1 d.A.) hatte der Vater des Beteiligten zu 1), ausgehend von dem Eintritt des Nacherbfalls auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Vorerben, das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen und erklärt, dass Nacherbe nur der Beteiligte zu 1) sein solle. Das Nachlassgericht sah auf Grund der bereits eingetretenen Nacherbfolge diese Verfügung des Vorerben nicht als wirksam an.
Zu UR-Nr. .../2002 desselben Notars vom... 2002 (Band II, Blatt 23/9 ff. d.A.) verkauften die Geschwister des Beteiligten zu 1) diesem zum Zweck der Nachlassteilung ihre Erbanteile. Der Beteiligte zu 1) verpflichtete sich zur Freistellung der übrigen Miterben von dinglichen Verbindlichkeiten und Auskehrung eines verbleibenden Nettowertes. Er übernahm die im Erbvertrag von 1971 vorgesehene Unterhaltspflicht zugunsten der Eltern. Die Urkundsbeteiligten bewilligten und beantragten, die Erbteilsabtretung im Wege der Grundbuchberichtigung in das Grundbuch einzutragen. Bei der Beurkundung dieses Vertrages nahm der Vater des Beteiligten zu 1) teil. Er erklärte am Ende der Beurkundung:
"Als Testamentsvollstrecker stimme ich zu."
Der Beteiligte zu 1) wurde am 13.2.2003 nach Voreintragung der Erbengemeinschaft als Alleineigentümer des verfahrensgegenständlich...