Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschlagungserklärung des gesetzlichen Vertreters, Gebrauchmachen von der Genehmigung des Familiengerichts

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung ist es erforderlich, dass der gesetzliche Vertreter von der wirksamen Genehmigung auch Gebrauch macht.

 

Normenkette

BGB § 1643 Abs. 2, §§ 1828-1829, 1831, 1944

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 14.03.2018; Aktenzeichen 51 VI 6659/17 Ba)

 

Tenor

Auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.03.2018 aufgehoben.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der geschiedene Erblasser, dessen Eltern vorverstorben sind, war deutscher Staatsangehöriger und Vater von zwei minderjährigen Kindern.

Mit Schreiben vom 08.08.2017 (Bl. 5 d.A.), gefertigt am 09.08.2017, wurde der Lebensgefährtin des Erblassers A u.a. das Merkblatt NS 30 übermittelt, das u.a. Informationen zu Annahme und Ausschlagung der Erbschaft enthält. Mit Erbausschlagungsurkunde vom 04.09.2017 (Bl. 29 d.A.), eingegangen bei dem Nachlassgericht am 05.09.2017 (Bl. 22 d.A.), erklärte die am XX.XX.201X geborene Tochter des Erblassers B, vertreten durch ihre Mutter A, die Ausschlagung der Erbschaft. Sie hat mitgeteilt, dass der Erblasser eine namentlich benannte Schwester in Holland, einen namentlich benannten Bruder und eine weitere namentlich benannte Schwester in Ghana, sowie eine weitere Schwester und einen weiteren Bruder in Ghana hat, deren Namen nicht angegeben wurden (Bl. 24R d.A.).

Mit Schreiben vom 11.10.2017, eingegangen bei Gericht am 12.10.2017, reichte die Mutter eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses des Familiengerichts Frankfurt am Main vom 28.09.2017 über die Genehmigung der Ausschlagungserklärung sowie die Erklärung vom 11.10.2017 (Bl. 44 d.A.), dass sie von der Genehmigung Gebrauch macht, zur Akte. Die am 04.10.2017 beglaubigte Abschrift des Beschlusses ist am Freitag, dem 06.10.2017, in dem Büro der die Ausschlagung beglaubigenden Notarin eingegangen (Bl. 48 d.A.). Der Beschluss vom 28.09.2017 ist laut Rechtskraftvermerk am 21.10.2017 rechtskräftig geworden (Bl. 53 d.A.). Laut Mitteilung des Familiengerichts war der Antrag auf Genehmigung am 14.09.2017 bei dem Familiengericht eingegangen (Bl. 54 d.A.), eine Abschrift des rechtskräftigen Beschlusses wurde der Mutter am 07.11.2017 zugestellt.

Am 21.09.2017 erklärte der Beteiligte zu 2), der am XX.XX.200X geborene Sohn des Erblassers, vertreten durch seine Mutter C, gegenüber dem Nachlassgericht die Ausschlagung der Erbschaft (Bl. 38 d.A.). Die Mutter erklärte, vom Anfall der Erbschaft durch das gerichtliche Schreiben vom 24.08.2017 (Bl. 21 d.A.), das sie am 28.08.2017 erhalten habe, erfahren zu haben.

Mit Schreiben vom 19.12.2017 teilte das Familiengericht Frankfurt am Main dem Nachlassgericht mit, dass der Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung der Ausschlagungserklärung am 21.09.2017 bei dem Familiengericht eingegangen ist (Bl. 59 d.A.). Zugleich übersandte das Familiengericht Frankfurt am Main eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses des Familiengerichts Frankfurt am Main vom 19.10.2017 über die Genehmigung der Ausschlagungserklärung zur Nachlassakte mit dem Hinweis, dass die rechtskräftige Beschlussabschrift der Mutter am 13.12.2017 zugestellt worden ist.

Das Amtsgericht hat sodann in dem angegriffenen Beschluss vom 14.03.2018, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 64 d.A.), festgestellt, dass ein anderer Erbe als das Land Hessen nicht vorhanden ist. Von einer öffentlichen Aufforderung gemäß § 1965 Abs. 1. S. 1 BGB hat das Nachlassgericht gemäß § 1965 Abs. 1. S. 2 BGB abgesehen. Es hat die Ansicht vertreten, die Ausschlagung des Beteiligten zu 2) sei wirksam, auch ohne dass die Mutter von der familiengerichtlichen Genehmigung Gebrauch gemacht hat. Zugleich hat das Nachlassgericht die Beschwerde gegen den Beschluss zugelassen.

Das Land Hessen hat mit Schriftsatz vom 22.03.2018, eingegangen bei Gericht am 26.03.2018, gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Erblasser nach dem Inhalt der Nachlassakte Geschwister hatte. Eine Feststellung des Fiskus als Erbe sei daher ausgeschlossen. Zuvor müssten alle in Betracht kommenden gesetzlichen Erben ermittelt werden. Zudem habe der minderjährige Sohn des Erblassers nicht wirksam ausgeschlagen, da seine Mutter von der familienrechtlichen Genehmigung keinen Gebrauch gemacht habe.

Durch Beschluss vom 28.03.2018 (Bl. 73 d.A.) hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt. Es hat ausgeführt, die gesetzlichen Erben könnten nicht ermittelt werden, da jeder denkbare Ansatz zur Ermittlung der Erben fehle.

Der Senat hat dem Beteiligten zu 2) im Beschwerdeverfahren rechtliches Gehör gewährt.

II. Die Beschwerde ist - ...

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