Normenkette
ZPO § 3; MarkenG §§ 14-15
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/3 O 275/02) |
Tenor
Die Streitwertfestsetzung im Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 26.2.2002 wird – soweit das LG der Beschwerde der Antragsgegnerin nicht bereits durch Beschluss vom 25.10.2002 teilweise abgeholfen hat – abgeändert. Der Streitwert des Eilverfahrens wird auf 100.000 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Teilabhilfebeschluss vom 25.10.2002 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin hat – soweit das LG ihr nicht bereits mit Beschluss vom 25.10.2002 teilweise abgeholfen hat – teilweise Erfolg. Die ebenfalls zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Teilabhilfebeschluss des LG vom 25.10.2002 ist unbegründet.
Der Streitwert für Unterlassungsansprüche orientiert sich allgemein an dem Interesse, das der Unterlassungsgläubiger an der gerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsbegehrens hat, dieses Interesse ist vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) zu schätzen. Grundlagen für die Schätzung können bei Schutzrechtsverletzungen zum einen der Wert des Schutzrechts und zum anderen der sog. Angriffsfaktor, das heißt die Frage sein, in welcher Weise das Schutzrecht durch die beanstandete Verletzungshandlung beeinträchtigt wird. Im Falle eines Markenrechtsstreits wird der Wert der verletzten Marke i.d.R. durch deren Bekanntheit und Ruf bestimmt; soweit das Gericht diese Faktoren nicht bereits aus eigener Kenntnis einzuschätzen weiß, kann den Umsätzen, die in der Vergangenheit unter der Marke erzielt worden sind, insoweit Indizwirkung zukommen. Der Angriffsfaktor wird grundsätzlich durch den Charakter und den Umfang der ohne das angestrebte Verbot drohenden weiteren Verletzungshandlungen und damit auch durch die Größe und Bedeutung des Unternehmens des Verletzers bestimmt; auf den Umfang der bereits begangenen Verletzungshandlungen kommt es dagegen – abgesehen von deren möglicher indizieller Bedeutung für den Umfang künftig drohender Verletzungen – nicht maßgeblich an. Die Aufzählung der genannten Faktoren, welche im Regelfall für die Streitwertbemessung von Bedeutung sein werden, ist nicht abschließend. Sie können vielmehr im Einzelfall durch besondere Umstände ergänzt oder auch überlagert werden.
Bei Anwendung der genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall erscheint das Interesse der Antragstellerin am Erlass der einstweiligen Verfügung mit einem Streitwert von 100.000 Euro angemessen bewertet.
Auf der einen Seite handelt es sich bei „The S.” um eine bei den angesprochenen Verkehrskreisen außerordentlich bekannte und für die Antragstellerin erfolgreiche Marke. Jeder Eingriff in diese Marke führt daher zu einer erheblichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin.
Auf der anderen Seite war das Unterlassungsbegehren nicht dagegen gerichtet, dass die von der Antragsgegnerin vertriebenen Computerspiel-Kassetten überhaupt mit einem Hinweis auf „The S.” versehen waren. Da die von der Antragsgegnerin vertriebene Software eine Ergänzung zu dem von der Antragstellerin stammenden Computerspiel „The S.” darstellt, konnte – wovon auch die Antragstellerin ausgegangen ist – der Antragsgegnerin markenrechtlich nicht verwehrt werden, auf diesen Verwendungszweck auch unter Nennung der Marke der Antragstellerin hinzuweisen. Die Antragstellerin hat mit dem Eilantrag lediglich beanstandet, dass die angegriffene Kassettenverpackung – ungeachtet des am unteren Rand angebrachten Hinweises, dass „The S.” eine Marke der Antragstellerin sei – wegen ihrer Gesamtgestaltung den Eindruck einer markenmäßigen Benutzung von „The S.” für das eigene Erzeugnis der Antragsgegnerin erwecken konnte. Die Antragstellerin hat dabei zu erkennen gegeben (S. 9 der Antragsschrift), dass es möglicherweise schon ausgereicht hätte, wenn die Antragsgegnerin auf der Verpackung hinter „The S.” statt der Abkürzung „TM” ein auf den am unteren Rand angebrachten Hinweis verweisendes Sternchen angebracht hätte. Unter diesen Umständen hat die mit der einstweiligen Verfügung untersagte Markenverletzung – im Vergleich zu dem vom Verbot nicht erfassten zulässigen Alternativverhalten – in die markenrechtlich geschützte Position der Antragstellerin nur mit vergleichsweiser geringer Intensität eingegriffen.
Bei Berücksichtigung der genannten Besonderheiten hält der Senat daher einen Streitwert von 100.000 Euro für sachgerecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.
Dembowski Göhre Vorbusch
Fundstellen
Haufe-Index 1105197 |
GRUR 2003, 728 |
OLGR Frankfurt 2003, 51 |
GRUR-RR 2003, 232 |