Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO

 

Normenkette

GBO § 53

 

Verfahrensgang

AG Fulda (Entscheidung vom 15.05.2017)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 13.09.2018; Aktenzeichen V ZB 2/18)

 

Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenauferlegung aus dem angefochtenen Beschluss entfällt.

Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Beteiligten zu 2) deren im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 20.000 EURO.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtsfrage, ob eine seit 1981 im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit wegen eines unzulässigen Inhaltes des Rechts zu löschen ist.

Die Beschwerdeführerin ist seit 4. März 2015 als Eigentümerin des im eingangs bezeichneten Grundbuchblatt verzeichneten Grundbesitzes eingetragen. Dieser in der Innenstadt von Stadt1 am ...platz gelegene Grundbesitz besteht aus mehreren Grundstücken, auf denen sich ein Gebäudekomplex befindet, der von der Firma A seit langem als Kaufhaus genutzt wird. Das Hauptgebäude des Kaufhauses ist über einen im ersten Obergeschoss verlaufenden Verbindungsbau an den sogenannten Patronatsbau angeschlossen. Dieser Patronatsbau befindet sich auf dem Grundstück Flur ..., Flurstück 3, welches seit Juni 2014 im Alleineigentum der Beteiligten zu 2) steht. In dem Patronatsbau hatte die Firma A bis zum Jahresende 2015 ebenfalls Verkaufs- und sonstige Flächen angemietet und genutzt. Unterhalb des Verbindungsbaus befindet sich im Erdgeschoss auf den Grundstücken Flurstück 1 und 2 ein unterkellerter und weitgehend aus Glas bestehender Gebäudeteil, der als "Vitrine" bezeichnet wird und weder zum A-Haupthaus noch zum Patronatsbau eine direkte Verbindung hat. Diese Vitrine wurde bis zum Jahr 1985 ebenfalls durch die Firma A genutzt und anschließend durch die jeweiligen Eigentümer des Patronatsbaus vermietet. Derzeit wird dort durch die Mieter der Beteiligten zu 2) ein Café betrieben. Wegen der Lage und Örtlichkeit im Einzelnen wird auf die von der Beschwerdeführerin zur Akte gereichte Skizze und Fotos (Fol. 33.10, 33.11 und 33.12) Bezug genommen.

In Abt. III Nr. 6 des eingangs bezeichneten Grundbuchblattes ist lastend auf den Grundstücken Flurstücke 1 und 2 folgendes Recht eingetragen:

"Grunddienstbarkeit (Recht zur Nutzung des Kellers und der Vitrine) für jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur ... Flurstück 3 (Blatt ...); gemäß Bewilligung vom 12.3.1981; eingetragen am 25.3.1981."

Die der Eintragung zugrundeliegende Bewilligung in der Urkunde des Notars B vom 12. März 1981 ((UR-NR. ...) lautet:

"Antrag auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit

Die Firma A AG in Stadt2 ist Eigentümerin der Grundstücke in der Gemarkung Stadt1, Flur ..., Flurstück Nr. 1, 65 qm groß und 2, 71qm groß, eingetragen im Grundbuch von Stadt1, Band ..., Blatt ....

Die A AG bewilligt und beantragt, auf vorgenannten Grundstücken zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des angrenzenden, im Grundbuch von Stadt1 Band ... Blatt ... verzeichneten Grundstücks Flur ..., Nr. 3 folgende Grunddienstbarkeit im Grundbuch einzutragen:

Der jeweilige Eigentümer des im Grundbuch von Stadt1 Band ..., Blatt ..., eingetragenen Grundstücks in Gemarkung Stadt1 Flur ..., Flurstück Nr. 3 hat das Recht, unentgeltlich die auf den Grundstücken Flur ..., Flurstücke Nr. 1 und 2 befindliche Vitrine einschließlich darunter liegendem Keller wirtschaftlich für seine Zwecke zu nutzen."

Die Beschwerdeführerin hat die Beteiligte zu 2) zunächst im Zivilrechtsweg auf Grundbuchberichtigung durch Zustimmung zur Löschung der Grunddienstbarkeit und Feststellung, dass deren Besitzrecht an dem Verbindungsbau mit Wirkung zum 9. Januar 2015 erloschen sei, in Anspruch genommen. Die Klage wurde durch Urteil des Landgerichts Stadt1 vom 7. Oktober 2015 (Az. 1/15) zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde durch Beschluss des 14. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az. 2/15) zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 19. Januar 2017 (Az. .../16) ebenfalls zurückgewiesen.

Sodann regte die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10. März 2017, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten nebst Anlagen Bezug genommen wird, bei dem Grundbuchamt die Amtslöschung der Grunddienstbarkeit an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den Inhalt eines beigefügten privaten Rechtsgutachtens ausgeführt, die Eintragung der Grunddienstbarkeit erweise sich als inhaltlich unzulässig, weil dem Eintragungsvermerk jede Aussagekraft fehle und deshalb dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht Genüge getan sei. Zudem sei eine unentgeltliche Überlassung unzulässig und es fehle an der gebotenen Präzisierung der räumlichen Ausübungsstelle. Letztlich vermittele die Dienstbarkeit mit ihrem völlig unkonkreten Nutzungsinhalt auch keinen grundstü...

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