Leitsatz (amtlich)

1. Ein Aktionär einer Zielgesellschaft, der sich mit einem Widerspruch gegen den einem Bieter von der BaFin erteilten Gestattungsbescheid zur Veröffentlichung eines freiwilligen Angebotes wenden und eine Verpflichtung der BaFin zur Anordnung an den Bieter zur Abgabe eines höheren Pflichtangebotes erreichen will, hat keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten der BaFin nach § 29 VwVfG, da es an einer Beteiligtenstellung nach § 13 VwVfG fehlt.

2. Auch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Akteneinsicht besteht nicht, weil ein berechtigtes Interesse mangels Drittschutzwirkung der Vorschriften des WpÜG und Fehlens eines unmittelbaren Eingriffs in das Eigentumsrecht des Art. 14 GG nicht gegeben ist.

3. Ob ein Anspruch auf Akteneinsicht nach dem IFG besteht, ist im Rechtsweg vor den VG zu entscheiden.

 

Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 27.11.2013; Aktenzeichen III ZB 59/13)

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 18.02.2013; Aktenzeichen WpÜG 3/11)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Beschwerdewert: 5.000 EUR

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2010 Aktionär der A ... AG (im Folgenden: Zielgesellschaft).

Mit Schreiben vom 1.10.2010 beantragte er bei der BaFin (Beschwerdegegnerin) die Gewährung von Akteneinsicht zu den dort geführten Ermittlungen bezüglich eines möglichen Pflichtangebotes der B ... AG (im Folgenden: Bieterin) im Hinblick auf das von dieser beabsichtigte und zur Genehmigung bei der Beschwerdegegnerin eingereichte freiwillige öffentliche Übernahmeangebot zum Erwerb von Aktien der A ... AG nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Die Beschwerdegegnerin gab diesem Antrag mit Bescheid vom 3.12.2010 teilweise bezüglich näher bezeichneter Unterlagen statt und lehnte das Begehren im Übrigen, insbesondere unter Hinweis auf Verschwiegenheitspflichten ab. Gegen diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer fristgerecht Widerspruch ein.

Zwischenzeitlich veröffentlichte die Bieterin am 7.10.2010 das ihr mit Bescheid der BaFin vom 6.10.2010 gestattete freiwillige Übernahmeangebot an die Aktionäre der Zielgesellschaft mit einem Angebotspreis von 25 EUR je Aktie der Zielgesellschaft, welcher auf der Grundlage des gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurses während der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots vom 12.9.2010 ermittelt worden war. Gegen diesen Gestattungsbescheid legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.11.2010 Widerspruch ein, mit dem er von der BaFin zugleich eine Anordnung an die Bieterin zur Abgabe eines höheren Pflichtangebotes nach § 35 WpÜG wegen der von ihm angenommenen Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft bereits im Zeitraum zwischen dem 12.9.2008 und 25.2.2009 begehrte. In seinem Widerspruch vom 19.11.2010 beantragte der Beschwerdeführer, ihm nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG zur Ermöglichung einer umfangreichen Begründung seines Widerspruchs Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, welche die BaFin über die A-Übernahme durch die Bieterin habe.

Diesen Antrag auf Akteneinsicht nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG lehnte die BaFin mit Bescheid vom 25.11.2010 ab, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich des maßgeblichen Ausgangsverfahrens kein Beteiligter i.S.d. § 13 Abs. 1 VwVfG und auch nicht nach § 13 Abs. 2 VwVfG notwendig hinzuzuziehen. Gegen diesen Ablehnungsbescheid betreffend die Akteneinsicht legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.12.2010 Widerspruch ein.

Die Beschwerdegegnerin wies mit einheitlichem Widerspruchsbescheid vom 20.1.2011, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die beiden Widersprüche des Beschwerdeführers sowohl gegen die Versagung der Akteneinsicht nach §§ 1, 7 IFG als auch gegen die Versagung der Akteneinsicht nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG zurück. Bezüglich der Akteneinsicht nach §§ 13, 29 VwVfG wurde insbesondere ausgeführt, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei dieser kein Verfahrensbeteiligter, weil den Vorschriften des WpÜG auch nach In-Kraft-Treten der Übernahmerichtlinie keine drittschützende Wirkung zukomme; auch ein ungeschriebener allgemeiner Anspruch auf Akteneinsicht - soweit dieser nach In-Kraft-Treten des IFG überhaupt noch in Betracht komme - führe nicht zu einer umfassenden Aktensicht, weil insoweit im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht Vorrang eingeräumt werde.

Gegen beide Ablehnungsbescheide legte der Beschwerdeführer am 21.2.2011 Beschwerde vor dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat des OLG Frankfurt ein.

Außerdem reichte er am selben Tage bei dem VG Frankfurt/M. Klage ein, mit welcher er nur sein Begehren auf Verpflichtung der BaFin zur Verschaffung des Informationszuganges nach dem IFG weiterverfolgte.

Im Rahmen mehrerer Zwischenverfahren...

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