Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckbarerklärung eines chinesischen Schiedsspruchs

 

Normenkette

ZPO § 1061 Abs. 2; SchSprAnerkÜbk Art. 5 Abs. 2 Buchst. b

 

Tenor

Auf Antrag der Antragstellerin wird der am 25.2.2012 ergangene Schiedsspruch, erlassen in Hong Kong, Volksrepublik China, unter der HONG KONG ARBITRATION ORDINANCE (CAP. 341) durch das aus drei Schiedsrichtern, den Herren A (Vorsitzender/Chairman), B und C bestehende Schiedsgericht, mit dem die Antragsgegnerin verurteilt wurde,

(a) an die Antragstellerin EUR 185.436,20 nebst Zinsen i.H.v. 6 % pro Jahr hieraus seit dem 30.9.2008 zu zahlen;

(b) der Antragstellerin den Währungsverlust in Renminbi (Währung der Volksrepublik China zu ersetzen, der der Antragstellerin bei einer Umrechnung von EUR 185.436,20 in Renminbi (Währung der Volksrepublik China) nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist, im Verhältnis zur Umrechnung von EURO in Renminbi (Währung der Volksrepublik China) nach dem Kurswert der am 30.9.2008 in Peking, Volksrepublik China maßgeblich war, entsteht,

(c) an die Antragstellerin Hong Kong Dollar 906.434,08 zu zahlen;

für vollstreckbar erklärt.

Der weiter gehende Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert wird auf bis zu EUR 230.000 festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines chinesischen Schiedsspruchs.

Hintergrund des zwischen den Parteien geführten Streits sind restliche Mietzinsansprüche aus einem Mietvertrag, der aus Anlass der Olympischen Sommerspiele in Peking im Jahr 2008 geschlossen wurde.

Die Schiedsklägerin und hiesige Antragstellerin ist Eigentümerin des D Hotels in Peking; die Schiedsbeklagte und hiesige Antragsgegnerin bietet im Zusammenhang mit internationalen Sportveranstaltungen u.a. Unterkünfte an.

Mit Blick auf die für das Jahr 2008 angesetzten Olympischen Sommerspiele in Peking schlossen die Parteien Ende November 2007 einen Mietvertrag ab, durch den der Antragsgegnerin das Recht zur Untervermietung bzw. zur exklusiven Vermarktung des D Hotels während des Olympiazeitraums eingeräumt wurde.

Der Hauptvertrag enthält in § 17 eine Schiedsgerichtsklausel, wonach jegliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag den gesetzlichen Bestimmungen und Bedingungen der Volksrepublik China unterliegen und beim Internationalen Schiedsgericht in Hong Kong, dem Hong Kong International Arbitration Centre (nachfolgend: "HKIAC") einzureichen sind.

Die Antragstellerin trat sowohl im Rahmen des Vertragsabschlusses als auch im späteren Schiedsverfahren unter der Firmenbezeichnung E. Development Co., Ltd. auf.

Die Antragstellerin hat auf der Grundlage der erstellten Buchungslisten einen von der Antragsgegnerin zu zahlenden Gesamtmietzins i.H.v. EUR 967.809,53 ermittelt. Unter Abzug der zwischenzeitlich erfolgten Zahlungen ergab sich ein offener Restbetrag i.H.v. EUR 185.436,20, der bis heute zur Zahlung aussteht.

Wegen dieser ausstehenden Restforderung reichte die Antragstellerin im August 2010 eine Schiedsklage ein und benannte in der Folgezeit Herrn B als ihren Schiedsrichter. Nachdem die Antragsgegnerin ihrerseits keinen Schiedsrichter ernannte, wurde auf Antrag der Schiedsklägerin durch das HKIAC ein beisitzender Schiedsrichter für die Schiedsbeklagte benannt. Diese beiden Schiedsrichter bestellten schließlich Herrn A zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts.

Im weiteren Verlauf setzte das Schiedsgericht die Parteien zwischen Ende Dezember 2010 und Anfang März 2011 über die beabsichtigte Verfahrensweise und die anzuwendenden Verfahrensregeln (UNCITRAL Arbitration Rules 2010) in Kenntnis und forderte die Schiedsbeklagte - zunächst bis zum 17.3.2011 und schließlich letztmalig zum 1.4.2011 - auf, ihre Klageerwiderung einzureichen bzw. ihre Beweismittel vorzulegen.

Erstmalig mit E-Mail vom 5.4.2011 meldete sich für die Antragsgegnerin Rechtsanwalt ... und gab an, aufgrund eines Mitarbeiterwechsels bei der Schiedsbeklagten sei die Korrespondenz nicht an den Geschäftsführer der Antragsgegnerin weitergeleitet worden.

In der Folgezeit fand ein umfangreicher E-Mail Verkehr statt, in der die Schiedsbeklagte die Anwendbarkeit der Arbitration Rules 2010 rügte, weil der Schiedsvertrag bereits im Jahr 2007 abgeschlossen worden sei, und wiederholt die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragte. Eine inhaltliche Klageerwiderung unter Angabe von Beweismitteln legte die Schiedsbeklagte nicht vor.

Schließlich lehnte die Schiedsbeklagte unter dem 28.10.2011 den Vorsitzenden des Schiedsgerichts als befangen ab. Dieses Befangenheitsgesuch wies das Schiedsgericht durch Schreiben vom 21.11.2011 zurück und setzte das Schiedsverfahren fort.

Unter dem 25.2.2012 erließ das Schiedsgericht schließlich - ohne mündliche Verhandlung - den hier streitgegenständlichen Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung des restlichen Mi...

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