Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen für die Eintragung der Pfändung eines Erbteils im Grundbuch
Leitsatz (amtlich)
1. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung der Pfändung eines Erbteils im Grundbuch ist unzulässig.
2. Zur Eintragung der Pfändung eines Erbteils im Grundbuch bedarf es eines Antrags sowie der Vorlegung des Pfändungsbeschlusses und des Nachweises der Wirksamkeit der Pfändung. Für den Nachweis der Wirksamkeit der Pfändung bedarf es damit der Urkunden über seine Zustellung an die Miterben als Drittschuldner. Der Nachweis der Zustellung an den Schuldner selbst ist nicht notwendig.
Normenkette
GBO §§ 53, 71
Tenor
Das erstinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Der angefochtene Beschluss und der Nichtabhilfebeschluss vom 26.02.2020 werden aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den am 23.01.2020 in Abt. II, lfd. Nr. 7, eingetragenen Widerspruch nach § 53 GBO gegen die Eintragung der Erbanteilspfändung für Vorname1 Nachname1-Nachname2 zu löschen.
Die Entscheidung ergeht im Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei.
Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet nicht statt.
Gründe
I. In Abt. I, lfd. Nrn. 4.2 und 4.3, des betroffenen Grundbuchs sind seit XX.XX.2018 die hiesigen Beteiligten in Erbengemeinschaft als Eigentümerinnen eingetragen. Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22.11.2019 hat die Antragstellerin unter Vorlage einer Ausfertigung eines Pfändungsbeschlusses des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 29.10.2019 (Bl. 56 ff. d. A.) nebst Zustellungsnachweisen an die Antragstellerin (Bl. 65 d. A.) und an die Beschwerdegegnerin (Bl. 66 ff. d. A.) gegenüber dem Grundbuchamt beantragt, die Pfändung des Miterbenanteils der Beschwerdegegnerin an dem ungeteilten Nachlass ins Grundbuch einzutragen. Antragsgemäß hat das Grundbuchamt am 29.11.2019 in Abt. II, lfd. Nr. 7, eingetragen, dass die Erbanteile betreffend die Beschwerdegegnerin am ungeteilten Nachlass von Vorname2 Nachname1 geb. Nachname3 und von Vorname3 Nachname1 aufgrund des bezeichneten Beschlusses des Amtsgerichts Bad Hersfeld für die Antragstellerin gepfändet seien.
Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 16.01.2020 (Bl. 71 ff. d. A.) hat die Beschwerdegegnerin gegen diese Eintragung Beschwerde, hilfsweise das zulässige Rechtsmittel, eingelegt und beantragt, die Eintragung zu löschen. Zur Begründung hat sie ausführen lassen, dass ihr der bezeichnete Beschluss des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 29.10.2019 bislang nicht bekannt sei und auch nicht zugestellt worden sei. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie sich am 07.10.2019 von ihrem bisherigen Wohnsitz abgemeldet habe. Sofern eine Zustellung des Beschlusses vom 29.10.2019 unter ihrer bisherigen Anschrift erfolgt sei, liege keine ordnungsgemäße Zustellung vor.
Daraufhin hat das Grundbuchamt am 23.01.2020 zu Abt. II, lfd. Nr. 7, einen Widerspruch nach § 53 GBO gegen die Eintragung der Erbteilspfändung für die Beschwerdegegnerin eintragen lassen.
Gegen diese Eintragung hat nunmehr die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 06.02.2020 (Bl. 77 ff. d. A.) Rechtsmittel eingelegt und beantragt, den Widerspruch von Amts wegen zu löschen. Zur Begründung hat sie ausführen lassen, dass für die Eintragung eines Widerspruchs Gründe nicht ersichtlich seien. Nach § 829 Abs. 3 ZPO werde die Pfändung mit Zustellung an den Drittschuldner wirksam. Nach § 834 ZPO sei der Schuldner, die Beschwerdegegnerin, vorher nicht zu hören. Hier seien Gläubigerin und Drittschuldnerin, nämlich jeweils die Antragstellerin, identisch. Ihr sei der Pfändungsbeschluss am 08.11.2019 zugestellt worden, so dass die Eintragung der Pfändung zu Recht erfolgt sei.
Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 79 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Grundbuchamt den Antrag der Antragstellerin vom 06.02.2020 auf Löschung des Amtswiderspruchs vom 23.01.2020 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Eintragung der Erbanteilspfändung vom 29.11.2019 unter Verletzung von gesetzlichen Vorschriften erfolgt sei. Der Pfändungsbeschluss vom 29.10.2019 sei ausweislich der Zustellungsurkunde am 08.11.2019 unter der Adresse "Straße1, Stadt1" nicht an die Schuldnerin, sondern an eine andere Familienangehörige zugestellt worden. Ausweislich der Bestätigung der Gemeinde Stadt1 vom 07.10.2019 habe sich die Schuldnerin jedoch bereits seit dem 07.10.2019 in die Vereinigten Staaten von Amerika abgemeldet. Es liege somit keine wirksame Zustellung des Pfändungsbeschlusses vor. Eine wirksame Zustellung erfordere, dass die Zustellung des Pfändungsbeschlusses - auch gemäß § 834 ZPO nachträglich - überhaupt wirksam an die Schuldnerin habe erfolgen können. Dies sei jedoch offensichtlich nicht der Fall. Die Zustellung an die veraltete Adresse sei nicht mehr wirksam. Auch eine Ersatzzustellung an eine Familienangehörige sei hier nicht mehr wirksam, da ...