Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwerterhöhung durch Primäraufrechnung gegen unbestrittene Kautionsforderung
Normenkette
GKG § 43 Abs. 1 S. 1, § 45 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 05.12.2013; Aktenzeichen 2-11 S 182/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Streitwertbeschluss der 11. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 5.12.2013 (2-11 S 182/13) abgeändert.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 5.801,32 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Kläger haben vom Beklagten die Rückzahlung der bei Beginn des Mietverhältnisses gezahlten Kaution verlangt. Sie hatten im Jahr 2007 einen Kautionsbetrag i.H.v. 2.520,- EUR an den Beklagten gezahlt. Mit ihrer am 23.11.2011 erhobenen Klage machen sie einen Gesamtbetrag von 2.602,07 EUR geltend. Davon entfallen 82,07 EUR auf Zinsen.
Der Beklagte hat in erster Instanz ausgeführt, die Klage sei schon deshalb abzuweisen, weil er nicht mit Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert wurde (Seite 14 der Klageerwiderung). Im Übrigen rechnet er gegen die Klageforderung auf mit Ansprüchen auf Ersatz der Kosten von Mängel- und Schadensbeseitigung.
Das AG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem LG hat der Beklagte nicht mehr die Ansicht vertreten, die Klage sei abzuweisen, weil es an einer Zahlungsaufforderung der Kläger fehle. Vielmehr hat er erneut seine Gegenansprüche geltend gemacht. Das LG hat mit Urteil vom 5.12.2013 die Berufung zurückgewiesen. In den Urteilsgründen hat es über Gegenansprüche des Beklagten i.H.v. 2.953,56 EUR, 180,75 EUR, 180,- EUR, 802,07 EUR, 1.441,45 EUR und 595,- EUR entschieden und sämtliche Gegenansprüche als unbegründet angesehen.
Mit Beschluss vom 5.12.2013 hat das LG den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 6.227,27 EUR festgesetzt. Dabei ist das LG von der Summe der geltend gemachten Gegenansprüche ausgegangen und hat davon den unstreitigen Kautionsrückzahlungsanspruch nebst Kautionszinsen i.H.v. 2.537,63 EUR abgezogen. Die Geltendmachung der Gegenansprüche hat das LG als Hilfsaufrechnung angesehen, die gem. § 45 Abs. 3 GKG den Streitwert erhöht.
Gegen diesen Beschluss hat der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 20.12.2013 Beschwerde eingelegt. In seinem Schriftsatz vom 10.2.2014 stellt er klar, dass die Streitwertbeschwerde namens und in Vollmacht des Beklagten und nicht im eigenen Namen eingelegt worden ist. Zur Begründung trägt der Beklagte vor, es habe keine Hilfsaufrechnung vorgelegen. Die Kautionsrückforderung selbst habe nicht im Streit gestanden.
Das LG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 6.1.2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. Zur Begründung der Nichtabhilfe hat das LG ausgeführt, soweit der Beklagte die Aufrechnung mit Forderungen in die unstreitige Klageforderung (2.537,63 EUR) übersteigender Höhe geltend gemacht habe, stehe diese Aufrechnung unter der Bedingung der Erfolglosigkeit der Primäraufrechnung und werde daher nur hilfsweise i.S.v. § 45 Abs. 3 GKG geltend gemacht.
Der Beklagte meint dagegen, dass Voraussetzung für das Vorliegen einer Hilfsaufrechnung ist, dass die Hauptforderung bestritten ist. Diese sei aber gerade unstreitig gewesen. Es handele sich nicht um eine Hilfs-, sondern auf eine Hauptaufrechnung.
II. Die Beschwerde des Beklagten ist nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Auch wenn die Hauptsache des Rechtsstreits nicht mehr anfechtbar ist, da das LG als letzte Instanz entschieden hat, kann eine Streitwertbeschwerde gleichwohl erhoben werden. Entscheidet das LG als Berufungsgericht, so ist eine Streitwertbeschwerde zum OLG als nächsthöheres Gericht statthaft (OLG Koblenz MDR 2013, 742 mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen).
Die Beschwerde ist zum Teil begründet. Der Wert der Klageforderung beträgt 2.602,07 EUR. Dies ist der Betrag der Kaution, den die Kläger zurückfordern zzgl. aufgelaufener Zinsen. Zwar wird gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 GKG der Wert der Nebenforderungen bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt, wenn neben der Hauptforderung Zinsen als Nebenforderung geltend gemacht werden. Anders ist die allerdings bei Hinterlegungszinsen, da diese der hinterlegten Masse hinzuzurechnen sind (BGH MDR 1995, 196). Gleiches gilt auch für die vom Mieter beim Vermieter hinterlegte Mietkaution (LG Köln, MDR 1996, 145), da insoweit eine ähnliche Konstellation vorliegt.
Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass die vom Beklagten erklärte Aufrechnung über den Betrag von 2.963,56 EUR als erstrangige Aufrechnung, über die die Kammer entschieden hat, keine Hilfsaufrechnung, sondern eine unbedingte Aufrechnung ist, die den Streitwert nicht erhöht. Bezüglich der weiteren Gegenforderungen i.H.v. 180,75 EUR, 180,- EUR, 802,07 EUR, 1.441,45 EUR und 595,- EUR, insgesamt also 3.199,25 EUR ist von einer hilfsweisen Aufrechnung auszugehen für den Fall, dass die Primäraufrechnung nicht zum Erlöschen der Fo...