Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 26.05.2006; Aktenzeichen 3-11 O 102/06)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Streitwert des Eilverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die zulässige Streitwertbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Interesse der Antragstellerin am Erlass der einstweiligen Verfügung erscheint mit einem Streitwert von 5.000 EUR ausreichend bemessen.

Wie das LG im Nichtabhilfebeschluss vom 23.6.2006 bereits zutreffend ausgeführt hat, sind die beanstandeten Wettbewerbsverstöße, nämlich das Fehlen einer Widerrufsbelehrung und der nach § 6 TDG erforderlichen Anbieterdaten, schon ihrer Art nach nur bedingt geeignet, die geschäftlichen Belange der Mitbewerber des Verletzers zu beeinträchtigen. An der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen besteht zwar zum Schutze der Verbraucher ein erhebliches Allgemeininteresse, weshalb Zuwiderhandlungen regelmäßig die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschreiten. Die Interessenlage des einzelnen Mitbewerbers, die die Streitwertbemessung für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG maßgeblich beeinflusst, wird durch einen solchen Wettbewerbsverstoß jedoch nur mittelbar berührt. Das Fehlen der Widerrufsbelehrung und der Anbieterdaten ist nämlich als solches nicht geeignet, die Kaufentscheidung zugunsten des Verletzers und zum Nachteil seiner sich gesetzestreu verhaltenden Konkurrenten zu beeinflussen. Aus seinem Wettbewerbsverstoß zieht der Verletzer erst dann einen geschäftlichen Vorteil, wenn der Käufer nach Abschluss des Vertrages insb. wegen der fehlenden Widerrufsbelehrung aus Unkenntnis über die Rechtslage von der Geltendmachung seiner ihm zustehenden Ansprüche abgehalten wird. Dies wirkt sich auf die konkreten Absatzmöglichkeiten der Mitbewerber aber allenfalls in wenigen Einzelfällen in der Weise aus, dass der Verbraucher, der auf diese Weise von der Ausübung eines Widerrufsrechts abgehalten wird, ansonsten - d.h. bei infolge ordnungsgemäßer Belehrung erfolgtem Widerruf - erneut als Kaufinteressent für gleichartige Konkurrenzangebot zur Verfügung gestanden hätte.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach dem Sach- und Streitstand beide Parteien kleine Unternehmen ohne besondere Bedeutung auf dem Markt für Bekleidungsstücke betreiben, die abgesehen von der gemeinsamen Zugehörigkeit zu dieser Branche keine erkennbaren unmittelbaren Berührungspunkte im Wettbewerb haben. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin bei Fortsetzung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes des Antragsgegners in ihren geschäftlichen Aktivitäten in nennenswerter Weise beeinträchtigt worden wäre. Dies rechtfertigt die Herabsetzung des Streitwerts auf den vom Senat festgesetzten Betrag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht erfüllt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1614222

MMR 2007, 117

OLGR-West 2006, 976

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?