Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensgegenstand bei Ersetzung notarieller Kostenberechnung durch Notar

 

Leitsatz (amtlich)

Durch die Ersetzung einer notariellen Kostenberechnung durch den Notar ändert sich der Verfahrensgegenstand des gerichtlichen Verfahrens nach den §§ 127 ff. GNotKG . Dem Verfahren ist dann nur noch die berichtigte Kostenberechnung zugrunde zu legen, sofern der jeweilige Kostenschuldner auch gegen die berichtigte Kostenberechnung Einwendungen geltend macht. Da ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der bereits vom Notar durch eine andere Berechnung ersetzte und damit im Ergebnis bereits durch ihn aufgehobenen Kostenberechnung nicht mehr besteht, hat sich insoweit die Hauptsache erledigt. Die bisherige Kostenberechnung entfaltet für den Kostenanspruch des Notars, den dieser nunmehr auf die geänderte und die vorangegangene Berechnung ersetzende Kostenberechnung stützt, keine Wirkung mehr; deren gerichtlicher Aufhebung bedarf es nicht (Anschluss an Senat, Beschluss vom 8.3.2018, 20 W 54/18 ).

 

Normenkette

GNotKG § 127

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 16.11.2016; Aktenzeichen 81 OH 46/16)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung über den Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung vom 03.09.2015 an das Landgericht zurückverwiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Notwendige Aufwendungen werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner hat den Antragstellern unter dem 22.10.2014 für die Fertigung eines Entwurfs eines Kaufvertrags mit seiner Kostenberechnung Nr. ... insgesamt 659,26 EUR berechnet. Darin hat er unter anderem nach Nr. 24100 KV-GNotKG aus einem Geschäftswert von 100.000,-- EUR eine Gebühr von 546,-- EUR in Ansatz gebracht. Wegen der Einzelheiten dieser Kostenberechnung wird auf Bl. 18 der Akten verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 20.03.2015 haben die Antragsteller hinsichtlich dieser Notarkostenberechnung vom 22.10.2014 beim Landgericht eine gerichtliche Entscheidung beantragt, die dort unter dem Az. ... geführt wurde.

Am 04.08.2015 hat die vorgesetzte Dienstbehörde Stellung genommen (Bl. 43 ff. der Akten) und unter anderem ausgeführt, dass besondere Anhaltspunkte für einen isolierten Entwurfsauftrag vorliegen müssten. Soweit diese fehlen würden - so die vorgesetzte Dienstbehörde weiter -, komme regelmäßig der Beginn eines Beurkundungsverfahrens in Betracht, ggf. mit der Gebührenfolge nach Nrn. 21300 ff. KV-GNotKG, nicht aber nach Nr. 24100 KV-GNotKG.

In Reaktion hierauf hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 31.08.2015 (Bl. 47 der Akten) dem Landgericht mitgeteilt, dass er die Kostenberechnung vom 22.10.2014 nicht weiterverfolge. Diese würde ersetzt durch eine geänderte und den Antragstellern übermittelte Kostenberechnung Nr. ... vom 18.08.2015, nach der entsprechend den Ausführungen der vorgesetzten Dienstbehörde die Kostenforderung nicht mehr in Form der Entwurfsgebühr, sondern in Form der Berechnung im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung des Auftrags weiterverfolgt werde. Wegen der Einzelheiten dieser Kostenberechnung vom 18.08.2015 wird auf Bl. 48 der Akten verwiesen; diese hat nunmehr eine Gebühr nach Nr. 21302 KV-GNotKG für die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens zum Inhalt.

In der Folge haben daraufhin die Antragsteller mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 03.09.2015 (Bl. 49 ff. der Akten) ausdrücklich gegenüber dem Landgericht erklärt, dass sich die ursprüngliche "Beschwerde" der Antragsteller, welche sich gegen die Notarkostenberechnung Nr. ... vom 22.10.2014 gerichtet hatte, erledigt habe. Sie haben nunmehr eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Notarkostenberechnung Nr. ... vom 18.08.2015 beantragt. Der Antragsgegner ist diesem Antrag in seinem Schriftsatz vom 24.09.2015 und nachfolgenden Schriftsätzen entgegengetreten.

Zu diesem Antrag, der beim Landgericht zunächst unter dem Az. ... (Bl. 48R, 59 der Akten) und zuletzt offensichtlich unter dem Az. 81 OH 46/16 geführt worden ist, hat die vorgesetzte Dienstbehörde am 11.03.2016 Stellung genommen (Bl. 62 ff. der Akten). In der Folge hat das Landgericht die Zeugin A zur Frage des Umfangs der Beauftragung des Notars vernommen. Wegen des Inhalts der Vernehmung wird auf das Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 11.11.2016 (Bl. 89 ff. der Akten) verwiesen.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 99 ff. der Akten), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht den Antrag auf Aufhebung der Kostenberechnung vom 22.10.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass die Antragsteller einen Entwurfsauftrag nach Nr. 24100 KV-GNotKG erteilt hätten. Unter den gegebenen Umständen sei es zutreffend gewesen, eine Entwurfsgebühr abzurechnen. In diesem Stadium liege keine Beurkundungsabsicht vor.

Gegen diesen am 04.04.2017 zuges...

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