Leitsatz (amtlich)
1. Familiengerichtliche Beschlüsse, mit denen eine einvernehmliche Regelung über den Umgang des Kindes nach § 156 Abs. 2 FamFG familiengerichtlich gebilligt wird, unterliegen der Beschwerde (Anschluss an OLG Hamm FamRZ 2015, 273-274; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2015 zu Az. II-5 UF 51/15; Abgrenzung zu OLG Nürnberg FamRZ 2011, 1533). Die familiengerichtliche Billigungsentscheidung hat bereits deshalb eine konstitutive und nicht lediglich deklaratorische Wirkung, weil sie nach § 156 Abs. 2 S. 2 FamFG auf dem Ergebnis einer vorhergehenden materiellen (negativen) Kindeswohlprüfung des Gerichts beruht.
2. Eine gerichtliche Umgangsregelung kann in ihrer weiteren Gestaltung nach Abschluss der geregelten Zeiträume zumindest dann offen bleiben, wenn die Kindeseltern künftig erkennbar in der Lage sein werden, den Umgang konfliktfrei und kindeswohlentsprechend selbst zu regeln. Ist damit bereits der gesamte regelungsbedürftige Zeitraum von der Entscheidung des Gerichts erfasst, handelt es sich auch nicht um eine im Umgangsverfahren uU. unzulässige Teilentscheidung.
Normenkette
BGB § 1696 Abs. 1 S. 1; FamFG § 58 Abs. 1, § 156 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Alsfeld (Aktenzeichen 21 F 39/18) |
Nachgehend
Tenor
Unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind X, geb. am ..., wie folgt geregelt:
Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, mit dem Kind zu folgenden Zeiten begleiteten Umgang zu haben:
- am 24. September 2018 von 16.00 bis 18.00 Uhr
- am 9. Oktober 2018 von 16.00 bis 18.00 Uhr
- am 22. Oktober 2018 von 16.00 bis 18.00 Uhr
- am 6. November 2018 von 16.00 bis 18.00 Uhr
- am 20. November 2018 von 16.00 bis 18.00 Uhr
- am 4. Dezember 2018 von 16.00 bis 18.00 Uhr
Zum Umgangsbegleiter wird Herr Y, Mitarbeiter des ...., bestimmt.
Beiden Kindeseltern wird aufgegeben, am 11. Dezember 2018 um 9.00 Uhr an einem Nachgespräch mit Herrn Y teilzunehmen.
Der Umgang sowie das begleitende Gespräch finden statt in den Räumen des....
Nach Beendigung der begleiteten Umgangskontakte soll der Umgang nach individueller Absprache der Kindeseltern unbegleitet stattfinden.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die sich aus vorstehenden Anordnungen zur Durchführung des begleiteten Umgangs ergebenden Pflichten wird den beteiligten Eltern die Verhängung eines Ordnungsgelds von bis zu 25.000 EUR, oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder seine Festsetzung keinen Erfolg verspricht, von Ordnungshaft bis zu sechs Monate angedroht.
Die Gerichtskosten beider Rechtszüge tragen die beteiligten Eltern je zur Hälfte. Ihre Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst.
Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 3.000,- Euro.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die beteiligten Eltern streiten um den Umgang des Kindesvaters mit seinem seit Trennung der Eltern im Juli 2015 bei der Mutter lebenden fünfjährigen Sohn X. Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts und des Ergebnisses der vom Familiengericht vorgenommenen Anhörung der Beteiligten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Sitzungsniederschrift vom 27.02.2018 und die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen, der Kindesmutter am 05.03.2018 zugestellten Beschluss hat das Familiengericht einen im dortigen Anhörungstermin vom 27.02.2018 geschlossenen Vergleich gebilligt, mit dem die Eltern den Umgang des Kindesvaters mit X geregelt haben.
Die Mutter begehrt mit ihrer am 28.03.2018 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde in Abänderung des gebilligten Vergleichs eine dem Kindeswohl entsprechende Umgangsregelung. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die nach dem Vergleichsschluss vereinbarungsgemäß durchzuführenden Umgangskontakte seien überwiegend an der nachhaltigen Weigerung X' gescheitert, seinen Vater zu begleiten, teils aber auch an vorherigen Absagen des Kindesvaters. Im Anhörungstermin vor dem Senat vom 8. August 2018 haben die Kindeseltern mit Zustimmung der vom Senat bestellten Verfahrensbeiständin und der fallzuständigen Mitarbeiterin des Jugendamts eine Übereinkunft erzielt, nach der zunächst begleitete Kontakte zwischen Vater und Sohn stattfinden sollen, die bei Erfolg in einen von beiden Eltern selbstständig zu regelnden unbegleiteten Umgang münden sollten.
Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der zuvor erfolgten Anhörung des Kindes durch den beauftragten Berichterstatter des Senats wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.08.2018 sowie den Anhörungsvermerk vom 06.07.2018 Bezug genommen.
II. Die Beschwerde der Kindesmutter ist zulässig und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Nach § 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde gegen im ersten Rechtszug ergangene Endentscheidungen der Familiengerichte statt. Dazu zählen nach Ansicht des Senats auch Beschlüsse, mit denen die einvernehmliche Regelung über den Umgang des Kin...