Leitsatz (amtlich)

Übersteigt der vom Ausgleichspflichtigen (unter Außerachtlassung der Kürzung der Regelversorgungen iSd § 32 VersAusglG fiktiv) geschuldete gesetzliche Unterhalt die mit dem Versorgungsausgleich einher gehende Kürzung der Regelversorgungen des Ausgleichspflichtigen, ist die Kürzung bis zum Renteneintritt des Ausgleichsberechtigten in voller Höhe auszusetzen.

Die Aussetzung der Kürzung der gesetzlichen Rente ist dabei dynamisch dergestalt zu tenorieren, dass sich der auszusetzende Kürzungsbetrag aus Multiplikation der in Folge des durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzten Entgeltpunkte mit dem für den Ausgleichspflichtigen maßgeblichen Rentenartfaktor, dem für ihn maßgeblichen Zugangsfaktor und dem aktuellen Rentenwert ergibt (im Anschluss an BGH FamRZ 2012, 853, Rn. 30; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.4.2012 - 3 UF 423/11:Beschluss vom 2.12.2013 - 2 UF 293/13; Beschluss vom 11.9.2019 - 4 UF 122/19; entgegen OLG Hamm FamRZ 2018, 754).

Nach oben hin ist die Aussetzung durch den geschuldeten gesetzlichen Unterhalt zu begrenzen.

 

Normenkette

VersAusglG §§ 32-33

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 472 F 18190/17)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 26.02.2020; Aktenzeichen XII ZB 531/19)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kürzung der Rente des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See in Folge des mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 3.6.2005, Aktenzeichen 35 F 8161/03-59 VA, durchgeführten Versorgungsausgleichs wird mit Wirkung ab dem 1.10.2017 in Höhe eines sich aus der Multiplikation von 15,6253 Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung und von 0,1006 Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung mit einem Zugangsfaktor von 1,0, einem Rentenartfaktor von 1,0 für die Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung und von 1,3333 für die knappschaftlichen Entgeltpunkte und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert ergebenden monatlichen Rentenbetrags, höchstens jedoch in Höhe eines monatlichen Rentenbetrags von 1.463,- Euro, ausgesetzt.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für den zweiten Rechtszug wird abgesehen. Die Gerichtskosten des ersten Rechtszugs werden den Beteiligten zu 1) und 2) je hälftig auferlegt. Von der Anordnung einer Kostenerstattung der Beteiligten untereinander wird für beide Rechtszüge abgesehen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Mit ihrer am 19.9.2018 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den auf Antrag des Antragstellers erlassenen, ihr am 22.8.2018 zugestellten Beschluss, mit welchem das Amtsgericht die Kürzung der vom Antragsteller seit dem 1.10.2017 bezogenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Wirkung ab dem 1.10.2017 in Höhe eines Betrags von 546,12 Euro ausgesetzt hat. Der Entscheidung lag eine entsprechende Auskunft der Beschwerdeführerin vom 12.3.2018 vor, mit welcher diese die mit dem im Tenor genannten Beschluss vom 3.6.2005 zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten zu 2), seiner geschiedenen Ehefrau, durchgeführten Versorgungsausgleich einher gehende Kürzung seiner monatlichen Rente auf 546,12 Euro beziffert hatte. Darin enthalten war auch die Kürzung in Folge des im Beschluss vom 3.6.2005 im Wege des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 VAHRG übertragenen, auf den 31.5.2003 bezogenen monatlichen Rentenbetrags von 47,60 Euro. Bereits mit Schreiben vom 20.4.2018 hatte die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sich der aus dem Splitting der gesetzlichen Rentenanwartschaften ergebende Kürzungsbetrag nur auf 489,01 Euro beläuft. Wie sich aus dem Beschluss vom 3.6.2005 und dem vom Antragsteller vorgelegten Rentenbescheid vom 10.8.2017 ergibt, entspricht dieser Betrag, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.5.2003, einem monatlichen Rentenbetrag von 407,54 Euro, der sich wiederum zusammensetzt aus einem monatlichen Rentenbetrag von 404,07 Euro (= 407,54 × 451,26 : 455,14) aus der allgemeinen Rentenversicherung und von 3,47 Euro (= 407,54 × 3,88 : 455,14) aus der knappschaftlichen Rentenversicherung. Der Antragsteller zahlt der Beteiligten zu 2) auf Grund einer gerichtlich protokollierten Scheidungsfolgenvereinbarung vom 15.11.2004 monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt von 2.000,- Euro. Wegen dessen Berechnung wird auf die vorgelegte Abschrift der Sitzungsniederschrift vom 15.11.2004 Bezug genommen, wegen der aktuellen Einkommensverhältnisse der Beteiligten auf deren Angaben in der mündlichen Erörterung vor dem Amtsgericht am 18.5.2018. Das Amtsgericht hat den vom Antragsteller weiterhin geschuldeten Unterhalt in der angefochtenen Entscheidung mit 1.463,- Euro berechnet.

Die Beschwerdeführerin begehrt mit ihrer Beschwerde eine Beschränkung der Aussetzung der Kürzung der Rente des Antragstellers auf einen (statischen) monatlichen Rentenbetrag von 489,01 Euro. Die übrigen Beteiligten sind der Beschwer...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge