Entscheidungsstichwort (Thema)
§ 78 Abs. 2 FamFG
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Antragstellerin wird im Rahmen der gewährten Verfahrenskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren Rechtsanwalt RA1 beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird nicht bewilligt. Beschwerdewert: Bis 600 Euro.
Gründe
Das Amtsgericht hat der Antragstellerin mit dem angefochtenen Beschluss Verfahrenskostenhilfe für ihren Antrag auf Feststellung der Vaterschaft ihrer Tochter A bewilligt, die Beiordnung ihres Rechtsanwalts jedoch abgelehnt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Eine anwaltliche Vertretung der Antragstellerin zur Feststellung der Vaterschaft ihrer Tochter erscheint gemäß § 78 Abs.2 FamFG geboten. Dies ist bei Abstammungssachen - ebenso wie bisher nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei den früheren Kindschaftssachen nach dem wortgleichen § 121 Abs. 2 ZPO - wegen ihrer existenziellen Bedeutung grundsätzlich anzunehmen (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, § 78 Rn. 8 und Zöller/Geimer, ZPO, 28.Aufl., 2010, § 121 Rn. 6 jeweils m.w.N., u.a. auf BGH NJW 2007, 3644 und OLG Frankfurt am Main NJW 2007, 230). Jedenfalls gebietet regelmäßig bereits der verfassungsrechtlich gewährte Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit die beantragte Beiordnung (OLG-Report Frankfurt 2006, 827), weil auch im Amtsermittlungsverfahren die arme Partei nicht schlechter gestellt werden darf als eine, die in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens aufzubringen (vgl. BVerfG, FamRZ 2002, 531 f.), zumal einem Laien in der Regel nicht bekannt ist, welche Voraussetzungen vorliegen und eingehalten werden müssen, damit eine Abstammungssache Aussicht auf Erfolg hat. Inwieweit gerade diesbezüglich allein durch die Verlagerung der Verfahren in den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine sachliche Änderung eingetreten sein soll, obwohl - wie ausgeführt - diese Rechtsprechung bereits zum bisher bestehenden Amtsermittlungsgrundsatz ergangen ist und ein Antragsverfahren vorliegt, ist nicht nachvollziehbar (entgegen Schürmann, FamRB 2009, 58 ff., 60).
Fundstellen