Normenkette
ZPO § 708 Nr. 10, § 890
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/3 O 327/00) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des LG Frankfurt am Main – 3. Zivilkammer – vom 13.8.2002 i.d.F. des Abhilfebeschlusses vom 12.11.2002 teilweise abgeändert.
Gegen die Schuldnerin wird ein Ordnungsgeld i.H.v. insgesamt 20.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 1.000 Euro ein Tag Ordnungshaft, diese zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, festgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes zurückgewiesen.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Gläubigerin 56 % und die Schuldnerin 44 %. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Gläubigerin 80 % und die Schuldnerin 20 %.
Beschwerdewert: 6.000 Euro.
Gründe
I. Die Schuldnerin ist durch Urteil des LG Frankfurt am Main vom 7.6.2001 (Az: 2/3 O 327/00) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt worden, es zu unterlassen, Nachbildungen (Plagiate) von Möbelmodellen, insb. des LC 1 (Kleiner Sessel), LC 2 (Sessel und Sofas), LC 3 (Sessel und Sofas), LC 4 (Liege), LC 6 (Tisch mit Sockel), LC 7 (Drehstuhl), LC 8 (Drehhocker), unter Verwendung der Phantasiebezeichnung „…” oder in anderer Weise in der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben, anzubieten und/oder zu vertreiben. Das Urteil war gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 90.000 DM vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung der Schuldnerin gegen dieses Urteil hat der Senat mit am 11.12.2001 verkündetem und der Schuldnerin am 21.12.2001 zugestelltem Urteil (Az.: 11 U 24/2001) zurückgewiesen. Das – nicht rechtskräftige – Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar gem. § 708 Nr. 10 ZPO.
Mit ihrem am 19.2.2002 eingereichten, mehrfach erweiterten Antrag hat die Gläubigerin beantragt, gegen die Schuldnerin wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsurteil des LG Frankfurt am Main vom 7.6.2001 in neun Einzelfällen ein Ordnungsgeld gem. § 890 ZPO festzusetzen.
Das LG hat mit Beschluss vom 13.8.2002 gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungstitel in zwei Fällen ein Ordnungsgeld i.H.v. 10.000 Euro festgesetzt und den Antrag i.Ü. zurückgewiesen. Der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Gläubigerin hat das LG mit Beschluss vom 12.11.2002 dahin gehend abgeholfen, dass es in einem weiteren Fall einen schuldhaften Verstoß gegen den Unterlassungstitel angenommen und das Ordnungsgeld auf insgesamt 15.000 Euro erhöht hat. Im Übrigen hat es die sofortige Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Zurückweisung des Antrags i.Ü. hat das LG wie folgt begründet: Die Versendung eines Rundschreibens der Schuldnerin im Dezember 2001 in einem Umschlag mit Poststempel „FERRARA 21.12.2001” an einen Architekten in Süddeutschland stelle keine Zuwiderhandlung gegen die tenorierte Unterlassungsverpflichtung dar. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zuwiderhandlung sei die Versendung des Rundschreibens. Mit der Absendung des Rundschreibens habe die Schuldnerin alles Erforderliche getan und dieses aus ihrem Machtbereich entlassen, so dass sie anschließend keine Einwirkungsmöglichkeiten mehr auf dessen Zugang beim Empfänger gehabt habe.
Die Gläubigerin habe nicht den Nachweis erbracht, dass die Versendung zeitlich nach der am selben Tag erfolgten Zustellung des Urteils des OLG Frankfurt am Main vom 11.12.2001 – 11 U 24/01 – erfolgt sei. Zwar habe das Urteil des LG vom 7.6.2001 die Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO enthalten. Das Urteil sei jedoch nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar gewesen. Eine Sicherheitsleistung sei durch die Gläubigerin im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung am 21.12.2001 – unstreitig – nicht erbracht gewesen. Eine zu ahndende Zuwiderhandlung gegen das Urteil könne jedoch erst vorliegen, wenn der Gläubiger die Sicherheit geleistet habe und dies dem Schuldner in formalisierter Form nachgewiesen sei.
Auch die Versendung eines telefonisch angeforderten Gratiskatalogs nach Deutschland sowie die Lieferung von vier Plagiaten des Möbelmodells LC 2 Sofa an das Theater A. durch die Schuldnerin seien vor der Zustellung des Berufungsurteils am 21.12.2001 erfolgt, so dass die Festsetzung eines Ordnungsgeldes aus dem gleichen Grund nicht in Betracht komme.
Ein weiteres Rundschreiben im Mai 2002 sei nicht zu berücksichtigen, weil die darin angepriesenen Büromöbel nicht Gegenstand des Unterlassungstitels seien. Ein Beitrag in der Zeitschrift „B” vom 31.1.2002 über die von der Schuldnerin vertriebenen Möbel könne keine Berücksichtigung finden, weil nicht ohne weiteres erkennbar sei, dass es sich dabei um eine redaktionell getarnte, der Schuldnerin zuzurechnende Werbemaßnahme handele.
II. Die zulässige, insb. fristgerechte sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Sie führt zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen einer weiteren schuldhaften Zuwiderhandlung gegen den Unterlass...