Leitsatz (amtlich)
Zur Vollstreckbarerklärung eines italienischen Schiedsspruchs.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin kaufte mit Vertrag vom 17.05.2004 von der Antragstellerin Förderbänder, Maschinen und weitere Vorrichtungen, unter anderem eine manuelle Maschine, geeignet zur Herstellung von Wattesäckchen (normal im Zickzack von 25 g bis 1.000 g und vorgeschnitten im Zickzack von 50 g bis 100 g). In den von der Antragstellerin gestellten Allgemeinen Verkaufsbedingungen ist unter 8. bestimmt (in deutscher Übersetzung):
RECHTSSTREITIGKEITEN: Alle Rechtsstreitigkeiten zwischen A ... und dem Käufer werden im Rahmen eines Schiedsverfahrens durch die Camera Arbitrale del Piemonte entschieden. Das Schiedsverfahren wird in Vercelli durchgeführt. Durch die Bestellung einer der von A ... hergestellten Maschine akzeptiert der Käufer die Allgemeinen Verkaufsbedingungen in der vorliegenden Form und in jeder Hinsicht.
Unter den Verkaufsbedingungen befindet sich die Unterschrift der Prokuristin der Antragsgegnerin (Bl. 22 d. A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akten gereichten Vertrag nebst Übersetzung verwiesen.
Da die Antragsgegnerin den Kaufpreis nicht vollständig bezahlte, beantragte die Antragstellerin bei der Camera Arbitrale del Piemonte ein internationales Eilschiedsverfahren (Anlage B 5). Die Antragsgegnerin wurde per Einschreiben mit Rückschein geladen. Am 20.03.2006 reichte die Antragsgegnerin eine nicht unterschriebene Stellungnahme vom 17.02.2006 ein (Anlage B 4). Der Vorsitzende der Camera Arbitrale bestellte am 27.03.2006 den Einzelschiedsrichter.
Am 10.05.2006 fand in Turin die mündliche Verhandlung vor dem Einzelschiedsrichter statt, bei der die Antragstellerin nicht anwesend war. Zu der Verhandlung soll die Antragsgegnerin nach den Ausführungen des Schiedsspruchs (Nrn. 10 und 11) per Fax vom 02.05.2006 und mit am 03.05.2006 abgesendetem Einschreiben mit Rückschein geladen worden sein. Unter Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 20.03.2006 erließ der Einzelschiedsrichter am 04.09.2006 einen Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin u. a. zur Zahlung von 29.600 EUR nebst Verzugszinsen seit 31.10.2004 sowie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 9.394,00 EUR verurteilt wurde. Auf den zur Akte gereichten Schiedsspruch nebst deutscher Übersetzung wird Bezug genommen. Der Schiedsspruch wurde der Antragsgegnerin am 20.09.2006 zugestellt (Bl. 62, 95 d. A.).
Die Antragstellerin beantragt,
den Schiedsspruch der Camera Arbitrale del Piemonte vom 04.09.2006, Eilschiedsverfahren Nr. 16/05, der folgenden Wortlaut hat:
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an die Antragstellerin 29.600,00 EUR einschließlich Verzugszinsen ab dem 31.10.2004 bis zur tatsächlichen Bezahlung in Höhe des Zinssatzes, der von der Europäischen Zentralbank auf ihre jüngste Hauptfinanzierungsoperation, die vor dem ersten Kalendertag des zweiten Kalenderhalbjahres 2004 bis zur effektiven Bezahlung durchgeführt wurde, angewendet wurde, zuzüglich 7 Prozentpunkte zu zahlen.
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an die Antragstellerin Schadensersatz in Höhe von weiteren 9.394,00 EUR zu zahlen.
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an die Antragstellerin Verfahrenskosten in Höhe von weiteren 3.039,07 EUR zu zahlen.
für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abzulehnen.
Sie wendet ein, es liege keine wirksame Schiedsgerichtsklausel vor, ihr sei nicht rechtliches Gehör gewährt worden und der Schiedsspruch verstoße gegen den ordre public. Sie behauptet, zu einer mündlichen Verhandlung hätte sie ein Sachverständigengutachten beauftragt oder selbst ein Fachgutachten machen lassen und hierfür um Verschiebung des Termins gebeten. Der Zeuge B wäre als präsenter Zeuge zur Verhandlung gebracht worden. Seine Anhörung hätte ergeben, dass bei ihm kein Interessenkonflikt vorliege. Durch die mangelhafte Maschine habe die Produktion vier Monate nicht erfolgen können, dies habe für sei einen erheblichen Schaden angerichtet.
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
A) Der Antrag ist zulässig. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist für die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruches gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO sachlich und örtlich zuständig.
B) Der Antrag ist auch begründet.
1. Die Vollstreckbarerklärung des italienischen Schiedsspruchs richtet sich nach § 1061 ZPO in Verbindung mit dem UN-Übereinkommen vom 10.06.1958 (UNÜ). Das UNÜ ist anwendbar. Das deutsch-italienische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollsteckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 09.03.1936 ist obsolet, da es nur auf das gemäß Art. VII Abs. 2 UNÜ außer Kraft getretene Genfer Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26.09.1927 verweist (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 59 Rdn. 4). Das Europäische Übereinkommen...