Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der erstattungsfähigen Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalt
Leitsatz (amtlich)
Die Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts, dessen Beauftragung nicht notwendig war, sind auch nicht in Höhe der - fiktiven - Kosten erstattungsfähig, die bei der Anreise eines am weitest entfernten Ort im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts entstanden wären.
Normenkette
ZPO § 91
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 09.03.2017; Aktenzeichen 3-8 O 152/14) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Beschwerdewert beträgt EUR 368,00.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten.
Der Senat hat mit Anerkenntnisurteil vom 02.06.2016 der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Kläger und ihre Prozessbevollmächtigte sind in Stadt1 ansässig. Der Kläger hat mit Kostenfestsetzungsantrag vom 03.06.2016 unter anderem Abwesenheitsgeld und Fahrtkosten seiner Prozessbevollmächtigten geltend gemacht. Das LG hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.08.2016 das Abwesenheitsgeld und die Fahrtkosten berücksichtigt. Gegen diese Beurteilung hat sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Mit Beschluss vom 08.02.2017 hat der Senat (Einzelrichter) den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Er hat ausgeführt, es handele sich bei den Reisekosten und dem Abwesenheitsgeld der Prozessbevollmächtigten des Klägers - ausgehend von deren Kanzleisitz in Stadt1 - um keine notwendigen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Dem LG wurde unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 23.03.2015 (Az. 25 W 17/15) aufgegeben zu prüfen, inwieweit fiktive Reisekosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze erstattungsfähig sind.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.03.2017 hat das LG die geltend gemachten Reisekosten abgesetzt und keine fiktiven Reisekosten berücksichtigt. Diese seien nach Auffassung des LG nicht erstattungsfähig. Gegen diese Beurteilung wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde.
Das Verfahren wurde nach § 568 Nr. 1 ZPO auf den Senat als Beschwerdegericht übertragen.
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts, dessen Beauftragung nicht notwendig war, in Höhe der fiktiven Reisekosten eines Bevollmächtigten mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig sind.
Teilweise wird vertreten, die Regelung in § 91 Abs. 2 Satz1 ZPO lege den Schluss nahe, die Kosten seien bis zur Höhe der - fiktiven - Kosten der Reise eines Bevollmächtigten mit Niederlassung am weitest entfernten Ort im Gerichtsbezirk erstattungsfähig, weil sich sonst bei gleicher oder gar geringerer Entfernung eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ergäbe (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.3.2015 - 25 W 17/15; Schlesw. Holst. OLG, Beschl. v. 24.7.2015 - 9 W 26/15; LG Düsseldorf, Beschl. v. 18.12.2014 - 6 O 455/11, alle zit. nach juris).
Nach der Gegenansicht, der sich der Senat anschließt, dient die Regelung in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO allein der Gleichbehandlung aller in einem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte. Deren Beauftragung soll ungeachtet der Entfernung vom Gericht ohne Nachteile im Rahmen der Kostenerstattung erfolgen können. Nach der Gesetzesbegründung trägt die Regelung der "Ortsbezogenheit" Rechnung (Bundesratsdrucksache 16/513 S. 19; Bundestagsdrucksache 16/3837 S. 27). Dieser Zweck rechtfertigt auch bei ähnlicher oder gar geringerer Entfernung die - vom Gesetzeswortlaut klar vorgenommene - Unterscheidung zwischen den innerhalb des Bezirks und den außerhalb des Bezirks niedergelassenen Rechtsanwälten. Entsprechend dem Wortlaut des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind deshalb Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts nur erstattungsfähig, wenn dessen Hinzuziehung notwendig war (Senat, Beschl. v. 16.11.2015 - 6 W 100/15; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.4.2017 - 20 WF 58/17; OLG Celle, Beschl. v. 22.6.2015 - 2 W 150/15, alle zit. nach juris). Dies ist im Streitfall nicht gegeben. Insoweit kann auf die Gründe der vorausgegangenen Entscheidung des Senats vom 08.02.2017 Bezug genommen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die dargestellte unterschiedliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zugelassen.
Fundstellen
Haufe-Index 10950404 |
JurBüro 2017, 426 |
ZAP 2017, 1294 |