Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag (hier: Verwendung der Formulierung "die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde")
Normenkette
BGB § 355
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.09.2016; Aktenzeichen 2-12 O 298/15) |
Tenor
In dem Rechtsstreit (...)
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.09.2016 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung.
Gründe
I. Die Kläger verlangen Feststellung, dass sich die am 05.03.2008 (im Folgenden: A-Darlehen) und 19.03.2008 (im Folgenden: KfW-Darlehen) geschlossenen Darlehensverträge nach Widerruf vom 21.04.2015 in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben.
Wegen des streitigen und unstreitigen Parteivortrags in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die von den Klägern gestellten Feststellungsanträge zwar zulässig seien, aber unbegründet. Die zweiwöchige Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt des mit Schreiben vom 21.04.2015 erklärten Widerrufs bereits abgelaufen gewesen, weil die von der Beklagten verwendete Belehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt habe.
Zwar entspreche die streitgegenständliche Belehrung nicht dem damals gültigen Muster der Anlage 2 des § 14 BGB-InfoV . Eine Verpflichtung, dieses Muster zu verwenden, habe jedoch nicht bestanden. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Widerrufsbelehrung den im BGB aufgestellten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung entspreche. Dies sei der Fall. Insbesondere sei auch über den Beginn der Widerrufsfrist ordnungsgemäß belehrt worden. Das Gericht vermöge nicht der Ansicht der Kläger zu folgen, wonach dem Verbraucher nicht klar sei, wann eine Vertragsurkunde zu Verfügung gestellt werde. Wann ein Vertrag geschlossen sei und insbesondere was einen Vertrag von einem Angebot oder von der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots unterscheide, dürfte jedem, der durch Abschluss eines Baudarlehens am Rechtsverkehr teilnehme, klar sein. Dass aus einem einseitigen Wunsch oder Angebot erst etwas Bindendes werde, wenn beide Seiten zugestimmt hätten, sei Basiswissen. Es ergebe sich für jeden, der am Rechtsverkehr teilnehme, dass eine Vertragsurkunde noch nicht vorliege, wenn die Bank das Formular mit dem eigenen Angebot übersende, auch wenn dieses mit Darlehensvertrag überschrieben sei, und dass ein Vertrag auch nicht dann vorliege, wenn nur ein leeres Formular übersendet werde mit der Möglichkeit für den Bankkunden, selbst ein Angebot abzugeben. Das Wort "Vertragsurkunde" sei im Übrigen auch im Gesetz selbst enthalten.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung halten die Kläger ihre erstinstanzlich gestellten Feststellungsanträge in vollem Umfang aufrecht.
Zur Begründung führen sie Folgendes aus:
Die verwendeten Widerrufsbelehrungen entsprächen äußerlich und inhaltlich nicht dem Muster in der maßgebenden Fassung. Sie entsprächen aber auch nicht den gesetzlichen Erfordernissen.
So verstießen sie gegen das Deutlichkeitsgebot. Die drei A-Darlehen enthielten keine separate Belehrung jeden Darlehensnehmers. Es sei jeder Darlehensnehmer gesondert in einer auf ihn bezogenen Urkunde zu unterrichten. Auch sei rechtsfehlerhaft über alle drei Darlehensverträge nur eine Widerrufsbelehrung erteilt worden. Es habe sich aber rechtlich um unterschiedliche Darlehensvertragsverhältnisse gehandelt. Die Verträge zu den Unterkonten 1 und 2 hätten andernfalls auch in einer Summe zusammengefasst werden können, das Darlehen mit der Endnummer 3 sei sogar zu abweichenden Konditionen ausgereicht worden. Die drei Darlehen hätten trotz der Zusammenfassung unter dem Begriff Darlehensvertrag nicht notwendigerweise ein einheitliches Schicksal erfahren sollen. Im Übrigen sei auch streitig geblieben, ob sich die Unterschrift der Beklagten schon auf dem Schriftstück befunden habe.
Die Belehrung zum KfW-Darlehen sei undeutlich, weil die Begriffe "mein schriftlicher Vertragsantrag" und "meines Vertragsantrages" doppelt im Text vorhanden seien und Verwirrung stifteten.
Beide verwendeten Belehrungen machten nicht deutlich, dass der Verbraucher für den Fristbeginn eine Vertragsurkunde in Besitz haben müsse, die seine eigene Willenserklärung enthalte.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des am 07. September 2016 verkündeten Urteils des Landgerichtes Frankfurt/M., Az.: 2-12 0 298/15
1. festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag mit der Darlehenskontonummer 1 vom 05.03.2008 durch Widerrufserklärung vom 21.04.2015 wirksam widerrufen und in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden ist,
2. festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag mit der Darlehenskonton...