Leitsatz (amtlich)

Ein Schiedsspruch kann nicht für vollstreckbar erklärt werden, wenn es nach der Schiedsvereinbarung im Belieben der Parteien verbleibt, trotz der Entscheidung des Schiedsgerichts die staatlichen Gerichte anzurufen.

 

Normenkette

ZPO § 1025

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 01.03.2007; Aktenzeichen III ZB 7/06)

 

Gründe

I. Die Schiedsklägerin verfolgt gegen die Schiedsbeklagte Zahlungsansprüche wegen vorzeitiger Beendigung eines Vertrages. Im Hinblick auf einen Vertragsschluss kam es zu einem Schriftwechsel zwischen dem Ehemann der Schiedsklägerin und einer Kommanditgesellschaft, deren Komplementärin die Schiedsbeklagte ist (nachfolgend: KG). Zwischen den Parteien ist streitig, ob ein Vertrag zustande gekommen bzw. ob die Schiedsklägerin im Wege der Abtretung durch ihren Ehemann Inhaber von Zahlungsansprüchen geworden ist. In den in die vorvertragliche Korrespondenz eingeführten Allgemeinen Einkaufsbedingungen der KG ist unter Nr. 15. bestimmt

"Erfüllungsort und Gerichtsstand

Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden zunächst nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) vom 1.1.1992 entschieden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieses Schiedsvertrages entscheiden. Das Ergebnis der Schiedsgerichtsbarkeit kann von beiden Vertragspartnern als letztgültig, endgültig und für beide Parteien bindend anerkannt werden.

Ist eine der Parteien mit dem Schiedsgerichtsergebnis nicht zufrieden, muss innerhalb 1 Monat ab Datum des Schiedsgerichtsurteils gerechnet, der Weg der ordentlichen Gerichtsbarkeit beschritten werden.

Bei Fristversäumnis gilt das Schiedsgerichtsurteil für beide Parteien als bindend und endgültig."

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 23-27 d.A. verwiesen.

Wegen der behaupteten Ansprüche erhob die Schiedsklägerin Schiedsklage auf Zahlung von 47.474,88 EUR nebst Zinsen. Die Schiedsbeklagte trat dem Anspruch entgegen. Durch Schiedsspruch vom 8.7.2005 wies das Schiedsgericht die Schiedsklage ab und erlegte der Schiedsklägerin die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens auf (Bl. 4-14 d.A.). Die Schiedsklägerin war mit dem Ergebnis des Schiedsverfahrens nicht einverstanden und erhob unter dem 13.9.2005 vor dem LG Wiesbaden Klage gegen die Schiedsbeklagte, mit der sie den im Schiedsgerichtsverfahren geltend gemachten Anspruch weiterverfolgt.

Durch ergänzenden Schiedsspruch vom 12.10.2005 erlegte das Schiedsgericht der Schiedsklägerin auf, an die Schiedsbeklagte 8.878,84 EUR nebst Zinsen an Kosten des Schiedsverfahrens zu erstatten (Bl. 15/16 d.A.). Da die Antragstellerin auch diesen ergänzenden Schiedsspruch nicht als bindend anerkennt, erweiterte sie unter dem 24.10.2005 die Klage vor dem LG Wiesbaden dahingehend, dass der ergänzende Schiedsspruch aufgehoben wird.

Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Antragstellerin, den von dem Schiedsgericht am 12.10.2005 erlassenen ergänzenden Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Die Antraggegnerin ist der Ansicht, der Schiedsspruch vom 12.10.2005 entfalte zwischen den Parteien keine Rechtswirkung. Es liege keine wirksame Schiedsvereinbarung vor, sondern lediglich die Vereinbarung einer "Güte- oder Schlichtungsstelle". Als entscheidendes Kriterium für eine Schiedsvereinbarung fehle vorliegend nämlich die Vereinbarung, dass der Weg zu den staatlichen Gerichten ausgeschlossen ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des am 12.10.2005 erlassenen ergänzenden Schiedsspruchs ist unzulässig.

Ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung gem. §§ 1060 Abs. 1, 1062 ff. ZPO ist im Gesetz nur vorgesehen und deshalb allein statthaft, wenn er sich auf einen Schiedsspruch i.S.d. §§ 1025 ff. ZPO bezieht (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 27 Rz. 7; BGH v. 27.5.2004 - III ZB 53/03, MDR 2004, 1315 = BGHReport 2004, 1182 m. Anm. Kröll = NJW 2004, 2226 - Landseer-Hunde zur einem Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO). Dies setzt eine Schiedsvereinbarung im Sinne dieser Bestimmungen voraus. Eine solche Schiedsvereinbarung besteht jedoch nicht, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht endgültig sein soll, sondern es im Belieben der Parteien verbleibt, trotz oder nach der Entscheidung des Schiedsgerichts den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. (RGZ 146, 262, 265; OLG Düsseldorf, MDR 1956, 750; Schütze/Tscherning/Wais, Hdb. des Schiedsverfahrens, 2. Aufl., Rz. 46; Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl., § 1029 Rz. 49; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 63. Aufl., § 1029 Rz. 14). Dann beschränkt sich die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte nämlich nicht auf die Nachprüfung der in § 1059 Abs. 2 ZPO aufgeführten Gründe, sondern fällt der gesamte Streit mit allen zu treffenden tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungen dem staatlichen Gericht an. Dies widerspricht der Konzeption des Schieds...

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