Leitsatz (amtlich)
Schiedsklausel im Testament: Beendigung eines Schiedsrichteramtes und Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
Normenkette
ZPO §§ 1038-1039
Nachgehend
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Es wird festgestellt, dass das von der Antragstellerin eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren in Bezug auf die mit Schriftsatz der Antragstellerin an den Antragsgegner vom 13.11.2017 geänderte Klage unzulässig ist.
Im Übrigen werden die Anträge als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist nach einem vom Antragsgegner am 24.05.2002 notariell beurkundeten Testament ihres zwischenzeitlich verstorbenen Ehemannes (im Folgenden: Erblasser) dessen Alleinerbin geworden.
Der Erblasser ordnete in dem notariellen Testament Testamentsvollstreckung an und setzte den Antragsgegner durch - in dem notariellen Testament ausdrücklich vorbehaltene - gesonderte schriftliche Erklärung als Testamentsvollstrecker ein.
Das notarielle Testament enthält eine so bezeichnete "Schiedsklausel" mit folgendem Inhalt:
"16. Streitigkeiten der Erben, Ersatzerben, Vermächtnisnehmer, Ersatz-Ver-mächtnisnehmer untereinander oder mit dem Testamentsvollstrecker, welche sich bei der Durchführung dieses Testaments ergeben, sind unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch ein Schiedsrichter als Einzelrichter zu entscheiden. Tatsachen kann er auch ohne Schiedsverfahren durch ein Schiedsgutachten feststellen. Soweit keine zwingenden Gesetze entgegenstehen, entscheiden Schiedsrichter und Schiedsgutachter prozess- und materiellrechtlich nach freiem Ermessen.
17. Schiedsrichter und Schiedsgutachter sind die jeweiligen Testamentsvollstrecker für die Dauer ihres Amtes. ..."
Im Übrigen wird anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten auf das notarielle Testament vom 24.05.2002 (Anlage K 2) Bezug genommen.
Der Antragsgegner nahm das Amt des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Amtsgericht Stadt1 an, das ihm am 28.08.2014 ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilte. Der Antragsgegner übt das Amt des Testamentsvollstreckers seitdem aus.
Die Antragstellerin wandte sich mit einem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21.07.2017 (Anlage K 4) an den Antragsgegner und forderte diesen in seiner Eigenschaft als der vom Erblasser berufener Schiedsrichter auf, über seine Ablehnung als Schiedsrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit zu entscheiden. Die Antragstellerin erklärte in dem Schreiben, auf das anstelle einer Darstellung der Einzelheiten Bezug genommen wird, zugleich die Anrufung des Schiedsgerichts zwecks Entscheidung über eine in dem Schreiben im Einzelnen dargestellte Klage. Im Folgenden änderte und erweiterte die Antragstellerin die Klage mit an den Antragsgegner gerichteten Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.08.2017 (Anlage K 6), 20.10.2017 (Anlage K 8) und 13.11.2017 (Anlage K 10), auf die jeweils anstelle einer Darstellung der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Der Antragsgegner wies gegenüber der Antragstellerin mit Schreiben vom 09.08.2017 (Anlage K 5) darauf hin, dass er niemals erklärt habe, das Schiedsrichteramt in einer Auseinandersetzung mit der Antragstellerin ausüben zu wollen.
Die Antragstellerin begehrt mit ihren Hauptanträgen die Feststellung der Beendigung des Schiedsrichteramtes des Antragsgegners und die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters durch den Senat.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Antragsgegner habe mit der Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers konkludent auch das ihm von dem Erblasser angetragene Amt des Schiedsrichters angenommen, obwohl er nach § 41 Nr. 1 ZPO von der Ausübung des Richteramtes in eigener Sache ausgeschlossen sei. Der Antragsgegner sei zudem trotz Aufforderung nicht von seinem Amt als Schiedsrichter zurückgetreten.
Die Antragstellerin vertritt unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landgerichts Stadt2 vom 27.05.2016 (Anlage K 7), das in einem von dem Sohn des Erblassers gegen die Parteien geführten Rechtsstreit ergangen ist, die Auffassung, dass die in dem notariellen Testament des Erblassers enthaltene Schiedsanordnung auch hinsichtlich der Einsetzung des Testamentsvollstreckers als Schiedsrichter wirksam sei, ohne dass es darauf ankomme, ob der Testamentsvollstrecker im vorliegenden Einzelfall als Schiedsrichter fungieren könne oder wegen der Gefahr einer Interessenkollision von der Ausübung des Amtes ausgeschlossen sei. Diesbezüglich ergebe sich aus den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 17.05.2017 (IV ZB 25/16) und 16.03.2017 (I ZB 50/16) entgegen der vom Senat in einem Hinweisschreiben geäußerten Rechtsauffassung nichts Abweichendes.
Hilfsweise für den Fall, dass der Senat die Hauptanträge als unzulässig zurückweist, begehrt die Antragstellerin die Feststellung einer Unwirksamkeit der testamentarischen Schiedsanordnung, soweit diese die Entscheidungsbefugnis ein...