Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Ansprüche aus Betriebsschließungsversicherung wegen behördlicher Corona-Maßnahmen

 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 17.11.2023; Aktenzeichen 2 O 293/21)

 

Tenor

Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.

In dem Rechtsstreit

...

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 17.11.2023 (2 O 293/21) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung geltend.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten unter der Bezeichnung X-Police u.a. eine Betriebsschließungsversicherung unter der Versicherungsnummer ... Dem Vertrag liegen die Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung (im Folgenden: BB) der Beklagten zugrunde. Vereinbart ist zuletzt eine Tagesentschädigung von 2.246,00 EUR pro Tag und eine Höchstentschädigung von 67.380,00 EUR abzüglich einer nach unstreitigem Parteivortrag vereinbarten Selbstbeteiligung von 250,00 EUR. Ziff. 158 BB (Bl. 26 d.A.) lautet auszugsweise:

"158 Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG), beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger gemäß 159 der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; ..."

Ziff. 159 BB lautet auszugsweise:

"159 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden und im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Diese Aufstellung ist vollständig. Sind Krankheiten und Krankheitserreger, die im Infektionsschutzgesetz genannt sind, in den nachfolgenden Aufstellungen nicht enthalten, besteht hierfür im Rahmen dieses Vertrages kein Versicherungsschutz: ..."

In der folgenden Aufzählung von Krankheiten und Erregern in den Bedingungen wird der sog. Corona-Virus bzw. SARS-CoV 2-Virus (i. F. Corona-Virus) nicht aufgeführt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1 verwiesen (Bl. 9 ff. PA/14 ff. EA) verwiesen. Im Zuge der Coronapandemie kam es zu zwei sog. Lock-Downs auch im Bezirk des angerufenen Gerichts. Während dieser Zeiträume bot die Klägerin Speisen zum Außer-Haus-Verzehr sowie einen Lieferdienst an. Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten Ansprüche wegen Betriebsschließungen aufgrund der Coronapandemie geltend. Mit E-Mail vom 16.04.2020 (Bl. 129 PA/204 EA) lehnte die Beklagte Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung ab. In der Folge machte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin Ansprüche gegen die Beklagte geltend.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, für die Betriebsschließung vom 21.03.2020 bis 14.05.2020 einen Anspruch auf Zahlung der vertraglichen Höchstentschädigung in Höhe von 67.380,00 EUR zu haben, von dem sie einen Betrag in Höhe von 20.000,00 EUR wegen ihr gezahlter Soforthilfe in Abzug bringe. Sie hat ferner die Auffassung vertreten, für die neuerliche Betriebsschließung vom 02.11.2020 bis 28.05.2021 Anspruch auf den Höchstentschädigungsbetrag zu haben. Die Klägerin habe nur einen Ruhetag pro Woche und schließe in den Sommerferien für 1-2 Wochen. Der Außer-Haus-Verkauf entspreche nicht dem üblichen Geschäftsbetrieb der Klägerin als gehobenes Speiselokal und habe zuvor ca. 10-15 % des Umsatzes ausgemacht. Bei der streitgegenständlichen Summenversicherung komme es auf die Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens nicht an. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Klausel in Ziff. 159 BB intransparent und damit unwirksam sei. Für ihre Rechtsauffassung hat sich die Klägerin auf die Entscheidung des BGH vom 18.01.2023 IV ZR 465/21 (Bl. 169 ff. d. A.) berufen, während die von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung zum Az. VI ZR 144/21 auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sei. Die Beklagte hafte auch aufgrund schuldhaft fehlerhafter Beratung und Angaben beim Abschluss der streitgegenständlichen Versicherung. Der Versicherungsvertreter der Beklagten, der Zeuge Q, habe angesichts des Wunsches der Klägerin, einen möglichst umfassenden Versicherungsschutz haben zu wollen, erklärt, dass ...

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