Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 07.11.2006; Aktenzeichen 2/6 O 164/05)

 

Tenor

Der Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 7.11.2006 wird aufgehoben.

Der Antrag der Antragstellerin, festzustellen, dass bei der X GmbH, O1 (vormals O2), ein Aufsichtsrat nicht erforderlich ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten beider Instanzen zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 98, 99 AktG, 6 MitbestG darüber, ob bei der X GmbH, der Antragstellerin, ein Aufsichtsrat nach §§ 6, 7 i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 3 MitbestG erforderlich ist.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine GmbH deren alleiniger Gesellschafter Dr. Z ist.

Aufgrund der Größe und der Struktur der Antragstellerin, der hiesigen Beschwerdegegnerin, war nach dem Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 8.6.2004 (Az. 2-6 O 445/03) ein Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz zu bilden. Die Wahl des Aufsichtsrates wurde im Jahre 2005 eingeleitet, der Aufsichtsrat gewählt und er fand sich zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen.

Der alleinige Gesellschafter der X GmbH ist in keinem Geschäftsführungs- oder Aufsichtsgremium der Antragstellerin oder deren Untergesellschaften vertreten. Die X GmbH ist alleinige Gesellschafterin der X Verwaltungsgesellschaft mbH (Verwaltungs-GmbH) sowie der XY O1 Beteiligungsgesellschaft mbH (Y-Beteiligungs-GmbH). Die Verwaltungs-GmbH ist wiederum Mehrheitsgesellschafterin einer Vielzahl von Untergesellschaften. Ebenso ist die Y-Beteiligungs-GmbH Mehrheitsgesellschafterin zweier Untergesellschaften.

Der Beschwerdeführer zu 1) ist der Gesamtbetriebsrat der X O3 GmbH, die eine Untergesellschaft der Verwaltungs-GmbH darstellt. Der Beschwerdeführer zu 2) ist der Betriebsrat der XC O2 GmbH, bei der es sich um eine Untergesellschaft der Y-Beteiligungs-GmbH handelt.

Zwischenzeitlich sind sowohl bei der X Verwaltungsgesellschaft mbH als auch bei der XY O2 Beteiligungsgesellschaft mbH mitbestimmte Aufsichtsräte eingerichtet.

Mit Datum vom 1.3.2005 schlossen die Antragstellerin und die Verwaltungs-GmbH einen Unternehmenskaufvertrag, nach dem die Verwaltungs-GmbH die ausgeübten Verwaltungsfunktionen für die operativ tätigen Tochtergesellschaften von der Antragstellerin übernimmt und die Antragstellerin insofern sämtliche materiellen und immateriellen Gegenstände auf diese überträgt. Sämtliche bestehende Arbeitsverhältnisse mit der Antragstellerin sind infolgedessen auf die Verwaltungs-GmbH übergegangen. Die X GmbH, die zunächst durch drei Geschäftsführer vertreten wurde, verfügt seither lediglich noch über einen Geschäftsführer, der nach Angabe der Antragstellerin seine Tätigkeit nebenberuflich ausübt. Weitere operative Geschäftsführeraufgaben werden von diesem innerhalb der X Gruppe nicht wahrgenommen.

Nachdem mit Gesellschafterbeschluss vom 29.12.2005 (eingetragen im Handelsregister am 30.12.2005) der Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin dahingehend geändert wurde, dass ihre Funktion auf eine rein vermögensverwaltende Holding beschränkt ist und die Gesellschaft jegliche Einflussnahme auf die Geschäftstätigkeit der Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, unterlässt (wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrags wird auf den Vertrag, Anlage A 13, sowie seine Änderung Bl. 446 ff. d.A. Bezug genommen), beantragte die X GmbH aufgrund der Änderung ihrer Funktion die Feststellung, dass bei ihr ein mitbestimmter Aufsichtsrat nicht mehr erforderlich sei. Aufgrund der Betriebsübernahme sei die Verwaltungseinheit auf die Verwaltungs-GmbH übergegangen. Von der X GmbH werde keinerlei Leitungsmacht mehr auf die Verwaltungs-GmbH oder die Y-Beteiligungs-GmbH ausgeübt. Auch würden keine strategischen, operativen und unternehmenspolitischen Entscheidungen für Verwaltungs- und Y-Beteiligungs-GmbH getroffen. Ebenso werde keinerlei Einfluss auf das Finanzwesen oder auf sonstige zentrale Unternehmensbereiche beider Gesellschaften oder deren Untergesellschaften ausgeübt; es finde nicht einmal eine Abstimmung und Beratung grundsätzlicher Fragen der Geschäftsführung statt. Die X GmbH werde als reine Finanzholding weitergeführt und beschränke sich auf die Verwaltung ihrer eigenen Beteiligungen einschließlich der damit verbundenen Finanzierungs- und Verwaltungsaufgaben. Sie vertrat die Auffassung, dass daher die Konzernvermutung nach §§ 5 Abs. 1, 3 MitbestG, 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 3 AktG widerlegt sei und die im Konzern beschäftigten Mitarbeiter ihr nicht mehr länger zugerechnet werden könnten, so dass ein mitbestimmter Aufsichtsrat nicht zu bilden bzw. überflüssig geworden sei.

Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) sind dem Antrag entgegengetreten. Sie vertreten die Auffassung, dass der Alleingesellschafter der Antragstellerin, Herr Dr. Z, sämtliche abhängigen Gesellschaften leite. Er sei die prägende Person der K...

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