Entscheidungsstichwort (Thema)

Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren G. ./. Barclays Bank PLC

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-12 OH 4/13)

 

Tenor

Die Feststellungsanträge werden zurückgewiesen.

 

Gründe

I) Die Parteien streiten im Rahmen eines Musterverfahrens nach dem KapMuG über die Frage, ob im Hinblick auf das von der Musterbeklagten herausgegebene X 1 Global Index Zertifikat (WKN BC0BMA) zwischen ihr und den Erwerbern eine vertragliche Haftungsgrundlage besteht und ob durch die Verwendung des Konditionenblatts zum Zertifikat entsprechende Pflichtverletzung begangen wurden. Daneben machen der Musterkläger und die Beigeladenen deliktische Haftungsansprüche geltend und werfen der Musterbeklagten vor, Beihilfe zu einem Betrug durch den Investmentmanager geleistet zu haben.

Im Jahr 2005 kam es - vermittelt über die C-Bank AG - zu einem ersten Kontakt zwischen der Musterbeklagten und Herrn D, der für die H GmbH auftrat. Dieser hatte bereits zuvor - u.a. über die Gesellschaften K 1 Fonds GbR, K 2 Fonds GbR, K 1 Invest GbR, K 2 Invest GbR und K 1 Global Ltd. bzw. K 1 Invest Ltd. - Fondsanteile an Anleger veräußert. Zuletzt war er als Trading Manager bzw. Fonds Advisor bei der H GmbH tätig, deren Handeln er allein bestimmte. Zweck der Kontaktaufnahme war es, die Musterbeklagte zu bewegen, als Emittentin von Zertifikaten aufzutreten, deren Wert durch den X1 Global Euro Referenzindex bestimmt werden sollte, der sich wiederum auf die Wertentwicklung eines Portfolios von Hedgefonds beziehen sollte. Dadurch sollte es den Anlegern ermöglicht werden, an der Entwicklung von Produkten zu partizipieren, in die sie selbst nicht investieren konnten. Investmentmanager sollte die H GmbH sein, die den K1 Global Ltd.-Fonds verwaltet, der wiederum in die Hedgefonds investieren sollte.

Vor der Emission informierte sich die Musterbeklagte über die geschäftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der H GmbH, wobei sie sich u.a. eines detaillierten Fragebogens (sog. "Questionaire for Due Dilligence Review", Anlage L 9) bediente und am 30.11.2005 ein Interview mit den maßgeblichen Personen - u.a. Herrn D - führte; daran nahmen von Seiten der Musterbeklagten die Herren F und M teil.

Am 31.3.2006 emittierte die Musterbeklagte die Zertifikate in einem Umfang von 50.000 Stück zu einem Nennwert von je 1.000 EUR. Die Rückzahlung sollte am 29.1.2016 erfolgen, der zurückzuzahlende Betrag durch den Index bestimmt werden.

Der Emission lag ein sog. Konditionenblatt (Anlage K 2 zum Schriftsatz des Musterklägers vom 30.9.2014) zugrunde, in dem die Bedingungen für die Zertifikate sowie weitere Informationen enthalten waren. In dem Konditionenblatt ist auf S. 2 folgender Hinweis zu den Informationen bezüglich des Indexes enthalten:

Die Emittentin [die Musterbeklagte] übernimmt die Verantwortung für die Angaben in diesem Konditionenblatt und bestätigt, dass sie mit angemessener Sorgfalt überprüft hat, dass die in diesem Konditionenblatt enthaltenen Angaben nach bestem Wissen richtig sind und keine Angaben ausgelassen wurden, deren Auslassung die hierin enthaltenen Angaben irreführend erscheinen lassen könnte, mit Ausnahme der Informationen, die die den Index betreffen. Die hierin enthaltenen Informationen, die den Index betreffen, wurden Auszügen von, oder Zusammenfassungen von Geschäftsberichten oder anderen öffentlich verfügbaren Informationsquellen entnommen. Es kann nicht zugesichert werden, dass alle Ereignisse, die vor dem Datum dieses Konditionenblatts eingetreten sind, die den Marktpreis des Index (und somit den Marktpreis und den Wert der Schuldverschreibungen) beeinträchtigen können, veröffentlicht worden sind. Eine nachträgliche Veröffentlichung solcher Ereignisse oder die Veröffentlichung oder das Unterlassen der Veröffentlichung von wesentlichen zukünftigen Ereignissen, welche den Index betreffen, können sich negativ auf den Marktpreis oder den Wert der Schuldverschreibungen auswirken.

Der den Zertifikatwert bestimmende Index wurde dabei in Anhang C näher erläutert.

Im Anhang G zum Konditionenblatt wurden "Zusätzliche Risikohinweise" dargestellt, in denen es u.a. (S. 75) heißt:

Die Bestimmung des Werts der Zertifikate beruht auf Daten und der Erbringung von Dienstleistungen, deren Korrektheit außerhalb des Einflussbereichs der Emittentin liegt. Daher kann die Emittentin nicht sicherstellen, dass die bekannt gegebenen Referenz-Indexstände und Werte der Zertifikate stets den Verkehrswert der Vermögenswerte der Index-Komponente widerspiegeln und dass die Inhaber der Zertifikate ordnungsgemäß informiert werden.

Hinsichtlich des Verkaufs der Zertifikate enthält das Konditionenblatt auf S. 40 folgenden Hinweis:

Es wird davon ausgegangen, dass der institutionelle Geschäftspartner, der als solcher von der Barclays Bank PLC ("Barclays") anerkannt wird und Zertifikate von Barclays am Begebungstag erwirbt, auf den Angebotspreis für die Zertifikate beim Weiterverkauf an andere Investoren eine Vertriebsg...

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