Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuch: lückenlose Urkundenkette für Legitimation des Grundschuldbriefbesitzers
Leitsatz (amtlich)
Das Legitimationserfordernis des Besitzers des Grundschuldbriefes für die Erteilung einer Löschungsbewilligung aus einer zusammenhängenden auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen kann nicht ersetzt werden durch die zusätzlich eingereichte Löschungsbewilligung des eingetragenen Gläubigers. Denn der für den öffentlichen Glauben erforderliche Nachweis der lückenlosen Urkundenkette von dem nicht eingetragenen Briefbesitzer zu dem im Grundbuch Eingetragenen kann auf diese Weise nicht geführt werden.
Normenkette
GBO § 29 Abs. 1, § 39 Abs. 2; BGB §§ 1155, 1192
Verfahrensgang
AG Eschwege (Beschluss vom 11.06.2015) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: EUR 25.564,59
Gründe
I. Der Antragsteller ist als Eigentümer des eingangs bezeichneten Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Grundstückskaufvertrag des Notars A vom 01.09.2014 (UR-Nr. .../14) veräußerte der Antragsteller unter Erklärung der Auflassung den Grundbesitz an Herrn B (im Folgenden: Käufer).
In Abt. III des Grundbuchblatts sind unter der lfd. Nr. 2 eine Buchgrundschuld für die Bank1 und unter der lfd. Nr. 3 eine Briefgrundschuld über den Betrag von EUR 25.564,59 nebst Zinsen für die Bank2 AG eingetragen.
Auf den genauen Wortlaut und Inhalt der Eintragungsvermerke wird ergänzend Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 03.02.2015 hat der verfahrensbevollmächtigte Notar unter Vorlage einer Vielzahl von Anlagen die Eigentumsumschreibung auf den Käufer sowie in Durchführung des notariellen Grundstückskaufvertrags die Löschung der Rechte in Abt. III lfd. Nrn. 2 und 3 des Grundbuchs beantragt. Bezüglich der in Abt. III lfd. Nr. 3 eingetragenen Briefgrundschuld hat er eine Löschungsbewilligung der Bank3 (im Folgenden: Bank3) vom 02.10.2014, den Grundschuldbrief sowie eine Löschungsbewilligung der Bank4 AG vom 24.10.2014 mit notarieller Beglaubigung der Unterschriften und der Kopie einer Ausfertigung einer Vollmachtsurkunde der Bank4 AG vorgelegt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 03.02.2015 verwiesen.
Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat zunächst mit Beschluss vom 10.02.2015 dem Antragsteller aufgegeben zu erläutern, wer hinsichtlich der in Abt. III Nr. 3 eingetragenen Briefgrundschuld bewilligungsbefugt sei und dem Antragsteller den Grundschuldbrief übergeben habe.
Diesbezüglich hat der verfahrensbevollmächtigte Notar mit Schriftsatz vom 03.06.2015 mitgeteilt, der Grundschuldbrief sei durch die Bank3 samt Löschungsbewilligung mit Einschreibebrief vom 02.10.2014 übergeben worden.
Mit Zwischenverfügung vom 11.06.2015 hat das Grundbuchamt mitgeteilt, dem Vollzug der Eintragungsanträge stehe ein Hindernis entgegen. Gläubigerin des Rechts in Abt. III Nr. 3 sei wohl durch Abtretung außerhalb des Grundbuches die Bank3 geworden. Dies sei durch Vorlage der Abtretungserklärung in öffentlich beglaubigter Form gem. § 29 GBO binnen zwei Monaten nachzuweisen. In der Folge hat das Grundbuchamt die Frist mehrfach verlängert.
Mit Schriftsatz vom 09.11.2015 hat der verfahrensbevollmächtigte Notar unter Verweis auf seine Rechtsauffassung das Grundbuchamt gebeten, seine Rechtsauffassung zu prüfen und die Eintragungsanträge vom 03.02.2015 insgesamt zu vollziehen. Die Voraussetzungen für eine Löschung der in Abt. III Nr. 3 eingetragenen Briefgrundschuld seien gegeben. Ausreichend hierfür seien die vorliegende Löschungsbewilligung der eingetragenen Gläubigerin bzw. deren Rechtsnachfolgerin nebst zugehörigem Grundschuldbrief und Löschungsantrag.
Mit Verfügung vom 13.11.2015 hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts an ihrer Rechtsauffassung festgehalten, dass die Löschungsbewilligung der Bank4 AG ins Leere gehe. Gläubigerin der Briefgrundschuld sei die Bank3. Deren Bewilligungsbefugnis bzw. ihr Gläubigerrecht sei durch öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung nachzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 23.11.2015 hat der verfahrensbevollmächtigte Notar klargestellt, dass der Schriftsatz vom 09.11.2015 als Rechtsmittel zu ansehen sei.
Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat der Beschwerde mit Beschluss vom 26.11.2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Sie hat ausgeführt, ohne Vorlage einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung bzw. einer zusammenhängenden auf den eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen sei der Nachweis des Gläubigerrechts und damit der Löschungsbefugnis der Bank3 nicht erbracht.
Der verfahrensbevollmächtigte Notar hat mit Schriftsatz vom 07.01.2016 zu dem Nichtabhilfebeschluss Stellung genommen und seine Rechtsauffassung wiederholt, die Löschungsbewilligung der eingetragenen Gläubigerin reiche aus. Vorliegend sei darüber hinaus sogar ebenfalls die Löschungsbewilligung der neu...