Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Anwaltsgebühr bei Tätigwerden im vorausgegangenen Vergabeverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Auch soweit sich die Verfahrensgebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer nach VV 2301 richtet, weil der Anwalt bereits im Vergabeverfahren tätig war, kommt der Ansatz der Höchstgebühr nur in Frage, wenn es sich um ein überdurchschnittlich schwieriges oder umfangreiches Nachprüfungsverfahren handelt.
2. Handelt es sich um eine tatsächlich und rechtlich nicht einfache Sache und hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, kann eine 1,1-fache Gebühr im Einzelfall angemessen sein.
Normenkette
GWB § 128 Abs. 4; RVG § 14 Abs. 1; RVG-VV Nr. 2301
Verfahrensgang
2. Vergabekammer des Landes Hessen (Beschluss vom 10.12.2009; Aktenzeichen 69d VK 20/09) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 10.12.2009 (69d VK 20/2009) dahin abgeändert, dass die von der Antragstellerin der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 1.255,30 EUR festgesetzt werden.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin 64 % und die Antragsgegnerin 36 % zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 673,80 EUR festgesetzt.
Gründe
Mit Beschluss vom 6.7.2009 (69d VK 20/2009) hat die 2. Vergabekammer des Landes Hessen den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin, der ein im Februar 2009 begonnenes Vergabeverfahren betraf, zurückgewiesen und entschieden, dass die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin trägt; zudem erklärte sie die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin für erforderlich.
Mit Schriftsatz vom 21.10.2009 beantragte die Antragsgegnerin, die ihr von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 5.102,01 EUR festzusetzen. Dieser Betrag enthält eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) i.H.v. 1.459,90 EUR und eine 2,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 2400 VV-RVG i.H.v. 2.807,50 EUR.
Die 2. Vergabekammer des Landes Hessen setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.12.2009 (69d VK 20/2009) die von der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 1.479,90 EUR fest.
Dieser Betrag setzt sich aus einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV-RVG i.H.v. 1.459,90 EUR und der Pauschale nach Nr. 7000 VV-RVG i.H.v. 20 EUR zusammen.
Gegen die Festsetzung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV-RVG in dem ihr am 16.12.2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Antragstellerin mit am 28.12.2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 22.12.2009 sofortige Beschwerde erhoben.
Sie ist der Ansicht, es sei nur eine 0,7-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV-RVG i.H.v. 786,10 EUR festzusetzen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Kostenfestsetzungsbeschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 10.12.2009 abzuändern und die von der Antragstellerin der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 806,10 EUR festzusetzen.
Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen und meint, eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV-RVG sei mit Blick auf die umfangreiche und schwierige Tätigkeit angemessen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.
I. Die sofortige Beschwerde ist nach § 116 Abs. 1 GWB statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Sie hat in der Sache teilweise Erfolg.
Der Kostenfestsetzungsbeschlusses durch die Vergabekammer ist nicht deswegen aufzuheben, weil nach § 128 Abs. 4 Satz 5 GWB in der seit dem 24.4.2009 geltenden Fassung ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren vor der Vergabekammer nicht mehr stattfindet. Auf das vorliegende Vergabeverfahren ist das GWB in der bis zum 23.4.2009 geltenden Fassung anzuwenden, da das Vergabeverfahren vor dem 24.4.2009 begonnen hat (§ 131 Abs. 8 GWB).
Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist jedoch teilweise abzuändern, denn im vorliegenden Fall ist eine 1,1-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV-RVG festzusetzen.
Für seine Tätigkeit im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer verdient der Rechtsanwalt in Ermangelung eines konkreten Gebührentatbestands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 Abschnitt 3 VV-RVG (BGH, Beschl. v. 23.9.2008 - X ZB 19/07, VergabeR 2009, 39).
Die Gebührentatbestände Nr. 2300 und Nr. 2301 RVG-VV sind dabei im Nachprüfungsverfahren in gleicher Weise anzuwenden, wie sie im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren anzuwenden wären (BGH, wie vor).
Danach kommt hier - wie die Vergabekammer zutreffend entschieden hat - die Gebühr nach Nr. 2301 RVG-VV zur Anwendung, weil der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin für diese bereits im Vergabeverfahren tätig geworden ist.
Nr. 2301 VV-RVG normiert einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 1,3, wobei gem. Nr. 2301 VV-RVG Abs. 2 eine Gebühr von me...