Entscheidungsstichwort (Thema)
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 769 ZPO
Leitsatz (amtlich)
Eine im Rahmen des § 769 ZPO getroffene Entscheidung, die Zwangsvollstreckung nicht vorläufig einzustellen, ist nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.
Normenkette
ZPO § 769
Verfahrensgang
LG Hanau (Beschluss vom 26.02.2024; Aktenzeichen 3 O 241/24) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die sofortige Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 26. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger und Beschwerdeführer hat die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen.
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: der Kläger) hat vor dem Landgericht Hanau eine Vollstreckungsabwehrklage anhängig gemacht, mit der er der Sache nach begehrt, dass die Zwangsvollstreckung aus zwei Sicherungshypotheken für unzulässig erklärt werden soll.
Mit Beschluss vom 1. Juni 2023 (Bl. 41 f. d. E-Akte) ordnete das Amtsgericht Hanau in dem Verfahren ... auf Antrag des Beklagten wegen dessen dinglicher Ansprüche gegen den Kläger aus zwei Vollstreckungsbescheiden vom 7. September 2021 (Aktenzeichen ...; Amtsgericht Stadt1) sowie vom 6. Dezember 2021 (Aktenzeichen ...; Amtsgericht Stadt1) die Zwangsversteigerung eines Grundstücks in Stadt2-Stadtteil1 an. Der Kläger ist im Grundbuch als Eigentümer eines hälftigen Miteigentumsanteils an diesem Grundstück eingetragen.
Der Kläger beantragte in der Klageschrift, die dem Beklagten in Ermangelung der Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses bislang nicht förmlich zugestellt worden ist, der Sache nach u. a., im Wege einer einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung einzustellen.
Mit Beschluss vom 26. Februar 2024 (Bl. 33 f. d. E-Akte) wies das Landgericht den Antrag des Klägers, "die Zwangsvollstreckung aus zwei nicht näher bezeichneten notariellen Grundschuldbestellungsurkunden vorläufig einzustellen", zurück. Zur Begründung führte das Landgericht u. a. aus, es sehe sich in Ausübung des ihm nach den §§ 767, 769 ZPO zustehenden pflichtgemäßen Ermessens zum Erlass von Schutzanordnungen zugunsten des Klägers derzeit nicht veranlasst. Dieser habe bisher weder mitgeteilt, aus welchen Grundschuldbestellungsurkunden der Beklagte in welches Grundstück vollstrecke noch irgendwelche Angaben zur Dringlichkeit seines Antrags gemacht. Auch sei selbst nach seinem eigenen Vortrag davon auszugehen, dass die Zwangsvollstreckung jedenfalls aus einer der beiden Grundschuldbestellungsurkunden zulässig sei.
Der Kläger erhob gegen diesen ihm am 27. Februar 2024 zugegangenen Beschluss mit Anwaltsschriftsatz vom 12. März 2024 sofortige Beschwerde. Zur Begründung führte der Kläger u. a. aus, da "nur eine Grundschuld berechtigt" sei, mache dies "die gesamte Vollstreckung unrechtmäßig", denn vollstreckt würden "zwei Grundschulden, so dass die unrechtmäßige die rechtmäßige zunichtemache". Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 12. März 2024 (Bl. 38 ff. d. E-Akte) Bezug genommen.
Bereits einen Tag später wies das Landgericht den Kläger u. a. darauf hin, dass Entscheidungen nach den §§ 767, 769 ZPO unanfechtbar seien, das Prozessgericht seine Entscheidung jedoch auf Antrag jederzeit abändern könne. Es sei daher beabsichtigt, die unzulässige Beschwerde als Abänderungsantrag auszulegen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Verfügung des Landgerichts vom 13. März 2024 (Bl. 50 d. E-Akte) verwiesen.
Nachdem beide Parteien u. a. zu dieser Frage Stellung genommen hatten, erklärte der Kläger auf eine entsprechende Anfrage des Landgerichts mit Anwaltsschriftsatz vom 17. September 2024, die "sofortige Beschwerde bzw. der Abänderungsantrag vom 12. März 2024" seien "noch aktuell" (Bl. 93 d. E-Akte).
Mit Beschluss vom 19. September 2024 (Bl. 97 f. d. E-Akte) lehnte das Landgericht eine "Abänderung des Beschlusses vom 26. Februar 2024 auf die 'sofortige Beschwerde' des Klägers" ab. Gründe für eine Abänderung der Entscheidung seien nicht gegeben. Zur Begründung führte das Landgericht u. a. aus, in Ausübung des ihm nach den §§ 767, 769 ZPO zustehenden pflichtgemäßen Ermessens sehe sich das Gericht nach wie vor nicht zum Erlass von Schutzanordnungen zugunsten des Klägers veranlasst. Ein Anspruch auf Unterlassung der Zwangsversteigerung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 6. Dezember 2021 sei nach wie vor nicht schlüssig dargelegt und eine mögliche Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem einen Titel schlage nicht auf den anderen durch. Die Zwangsversteigerung könne der Kläger daher auf Grundlage seines bisherigen Vortrags nicht verhindern und ein dringendes Interesse an einer vorläufigen Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 7. September 2021 sei nicht schlüssig dargelegt. Da der angeforderte Gerichtskostenvorschuss bereits seit mehr als sechs Monaten ausstehe, werde die Akte...