Entscheidungsstichwort (Thema)
Familiensache: Vergütung eines für mehrere Kinder bestellten Verfahrensbeistands
Leitsatz (amtlich)
Vergütung des Verfahrensbeistandes
Die Verjährungspauschale des Verfahrensbeistandes bestimmt sich nach dem Mehrfachen des Betrages für ein Kind, wenn er für mehrere Kinder bestellt wurde.
Normenkette
FamFG § 158 Abs. 1, 7 S. 3
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse zur Last gelegt.
Beschwerdewert: 1.650 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
Gründe
Das AG - Familiengericht - hat in dem am 2.9.2009 eingereichten Verfahren zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die oben genannten Kinder die Rechtsanwältin RA1 mit Beschluss vom 7.9.2009 zum Verfahrensbeistand der vier Kinder bestellt. Mit Beschluss vom 14.9.2009 ist der Aufgabenkreis gem. § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG erweitert worden.
Die Verfahrensbeistandschaft ist berufsmäßig geführt worden.
Nach Abschluss dieses Verfahrens hat die zuständige Rechtspflegerin auf Antrag des Verfahrensbeistandes eine Vergütungspauschale von 550 EUR je Kind, mithin eine Gesamtvergütung von 2.200 EUR gem. §§ 158 Abs. 7 Satz 3, 168 Abs. 1 FamFG festgesetzt. Die Beschwerde der Staatskasse richtet sich ausschließlich dagegen, dass die Pauschale von 550 EUR für jedes betroffene Kind gesondert festgesetzt worden ist.
Die Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung als eine Entscheidung i.S.d. § 38 FamFG ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere ist auch der Beschwerdewert von 600 EUR erreicht (§ 61 FamFG).
In der Sache ist die Beschwerde jedoch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses unbegründet.
Die Vergütung des Verfahrensbeistandes richtet sich vorliegend nach § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG. Zu Recht verweist das AG darauf, dass gem. § 158 FamFG schon vom Wortlaut her jedem Kind einzeln - nicht für das Verfahren als solches - ein Verfahrensbeistand zu bestellen ist. Durch die gesamte Vorschrift zieht sich die Formulierung, dass "dem Kind" zur Wahrnehmung "seiner" Interessen ein geeigneter Verfahrensbeistand zu bestellen ist, wenn das Interesse "des Kindes" im erheblichen Gegensatz zu dem seiner gesetzlichen Vertreter steht bzw. die Trennung oder Herausgabe "des Kindes" erfolgen soll. Nach Abs. 4 hat der Verfahrensbeistand das Interesse "des Kindes" festzustellen und einzubringen sowie "das Kind" zu informieren.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass für jedes Kind eine gesonderte Verfahrensbeistandschaft besteht, selbst wenn diese alle von derselben Person wahrgenommen werden. Engelhardt (in Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 158 Rz. 47) führt zutreffend aus, dass der Verfahrensbeistand in diesen Fällen die Interessen eines jeden Kindes separat feststellen und zu Gehör bringen muss (ebenso Menne, ZKJ 2009, 68 ff., 74; Stößer, FamRZ 2009, 662; derselbe in Prütting/Helms, FamFG, § 158 Rz. 32; Schumann, MünchKomm/ZPO, 3. Aufl., Band 4 - FamFG, § 158 Rz. 48 m.w.N.; Thesen der Arbeitskreise 10 und 11 des 18. Deutschen Familiengerichtstages 2009).
Bei einer sowieso kaum kostendeckenden Pauschale von nur einmal 550 EUR (einschließlich aller Auslagen und Mehrwertsteuer) wäre dagegen eine Interessenwahrnehmung für mehrere Kinder unter keinen Umständen mehr möglich. Der Senat hatte schon in einer Entscheidung vom 23.1.2009 (5 WF 267/08) noch zum alten Recht auf die Gefahr hingewiesen, dass eine künftig zu geringe Vergütung die qualifiziertesten Verfahrensbeistände (bisherige Verfahrenspfleger) davon abhalten wird, besonders schwierige Verfahren zu übernehmen, was den Schutz und die verfahrensrechtliche Stellung des Kindes und indirekt auch den der Eltern gefährden würde (Rotax, Stellungnahme zum FGG-Reformgesetz, Teil 4/6, in www.rechtsportal.de/familienrecht/aktuelles).
Der Senat schließt sich deswegen der zitierten herrschenden Meinung in der Literatur an, dass sowohl nach Wortlaut als auch Sinn und Zweck des § 158 FamFG die Pauschale je Kind anfällt.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung folgt aus § 35 FamGKG.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG).
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem BGH einzulegen.
Im Rechtsmittelverfahren beim BGH unter dem Aktenzeichen XII ZB 46/10 wurde die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.
Fundstellen
Haufe-Index 2370698 |
FamRZ 2010, 666 |
ZKJ 2010, 163 |