Entscheidungsstichwort (Thema)
Stimmverbot nach § 47 IV 2 GmbHG
Normenkette
GmbHG § 47 Abs. 4 S. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.9.2011 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Darmstadt mit Sitz in Offenbach am Main wird zurückgewiesen.
Das vorgenannte Urteil des LG Darmstadt vom 13.9.2011 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des zweiten Rechtszuges wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin ist Gesellschafterin der Beklagten mit einem Geschäftsanteil von 50 %. Weiterer Gesellschafter der Beklagten war Herr X mit ebenfalls 50 % bis zum 31.12.2010, der zugleich der einzige Geschäftsführer der Beklagten ist.
Die Beklagte ist die einzige geschäftsführende Komplementärin der A GmbH & Co. KG (nachfolgend A). Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Auf den Handelsregisterauszug der A (Bl 18 ff. d.A.) und den Gesellschaftsvertrag der A vom 3.9.1968 (Bl 26 ff. d. A) wird verwiesen.
Zwischen der A als Treugeberin und Herrn X als Treuhänder bestand sei 1.12.1967 ein Treuhandverhältnis, auf Grund dessen Herr X eine Kommanditbeteiligung an der Herausgebergemeinschaft B GmbH & Co. KG O1 ((nachfolgend B) treuhänderisch für die A gehalten hat. Auf den Treuhandvertrag (Bl 37 ff. d.A.) wird verwiesen.
Die Parteien streiten über den Fortbestand dieses Treuhandverhältnisses.
Die Klägerin als Gesellschafterin der Beklagten strebt eine Beendigung des Treuhandverhältnisses an. In der Gesellschafterversammlung vom 30.11.2009 sollte auf Antrag der Klägerin ein Beschluss gefasst werden über die Anweisung der Beklagten - in deren Eigenschaft als geschäftsführende Gesellschafterin der A - das Treuhandverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder einvernehmlich aufzuheben. Die Klägerin vertrat vor der Abstimmung die Auffassung, dass Herr X nicht stimmberechtigt sei. Bei der anschließenden Abstimmung stimmten die Klägerin für die Beendigung des Treuhandverhältnisses und Herr X dagegen. Herr X stellte als Versammlungsleiter fest, dass der beantragte Beschluss wegen Stimmengleichheit nicht zustande gekommen sei.
Mit dem Antrag, den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 30.11.2009 für nichtig zu erklären und positiv festzustellen, dass der Beschuss in der Fassung gemäß ihrem Antrag zustande gekommen ist, hat die Klägerin Klage beim LG Darmstadt erhoben.
Das LG hat mit der angefochtenen Entscheidung, auf deren tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, die Anfechtungsklage und die Klage auf positive Beschlussfassung für begründet erachtet und im Wesentlichen dazu ausgeführt, dass Herr X bei der Beschlussfassung am 30.11.2009 vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen sei.
Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihre Rechtsauffassung, dass Herr X stimmberechtigt gewesen sei, weiter. Das LG habe sich von dem Parteigutachten der Klägerin beeindrucken lassen. Es habe aber einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Treuhandvertrag und dem Gesellschaftsvertrag bedurft. Das LG habe bereits im Ansatz die fehlende Beschusskompetenz der Beklagten verkannt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung und die weiteren Schriftsätze Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Darmstadt vom 13.9.2011 die Klage abzuweisen
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Darmstadt vom 13.9.2011 zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Hinsichtlich ihres weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Berufungserwiderung und die weiteren Schriftsätze Bezug genommen.
II. Das Rechtsmittel war gem. § 522 II ZPO ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Die Berufung ist unbegründet. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 25.11.2013 wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Die Ausführungen in der Stellungnahme der Beklagten in dem Schriftsatz vom 31.1.2014 geben keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung.
Soweit die Beklagte der erstinstanzlichen Entscheidung, der rechtsgutachterlichen Stellungnahme von C und dem Hinweisbeschluss des Senats vorwirft, die Rechtsdiskussion lediglich abstrakt ohne Bezug zum Sachverhalt zu führen, sollen nachfolgende Ausführungen vorangestellt werden.
Der Senat verkennt nicht die Bedeutung des streitgegenständlichen Beschlusses. Die Beklagte und damit konkret ihr Geschäftsführer als ausführendes Organ, sprich Herr X, wird mit diesem Beschluss angewiesen, den Treuhandvertrag mit dem Treuhänder, welcher ebenfalls Herr X ist, zu kündigen oder einvernehmlich aufzuheben. Nach dem Wortlaut der Beschlussfassung kann die Beklagte zwischen den beiden gen...