Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anwendung von § 7 Abs. 1 HessJKostG auf gGmbH

 

Leitsatz (amtlich)

Die ausdrücklich nur für als mildtätig oder gemeinnützig anerkannte Vereine und Stiftungen geltende Gebührenbefreiungsvorschrift des § 7 Abs. 1 HessJKostG ist auf die gemeinnützige GmbH weder direkt noch entsprechend anwendbar.

 

Normenkette

HessJKostG § 7 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 05.06.2015)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Die Kostenschuldnerin wendet sich gegen den Beschluss der Grundbuchrechtspflegerin vom 5.6.2015, mit welchem ihre Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 17.7.2014, berichtigt am 28.10.2014 (Kassenzeichen ...) zurückgewiesen wurde.

Mit der vorgenannten berichtigten Kostenrechnung wurden der Kostenschuldnerin für die Eintragung eines Erbbaurechtes sowie weiterer damit in Zusammenhang stehender Grundbucheintragungen Kosten in Höhe von insgesamt 20.392,50 EURO in Rechnung gestellt.

Gegen diese Kostenrechnung wandte sich die Kostenschuldnerin mit Schreiben vom 5. und 9.2.2015 sowie 3.3.2015, wobei sie geltend machte, da sie gemäß Freistellungsbescheid des Finanzamtes als mildtätig und gemeinnützig anerkannt sei, komme ihr die Gebührenbefreiung nach § 7 Abs. 1 des Hessischen Justizkostengesetzes - HessJKostG - zugute; hilfsweise werde der Erlass der Gebühren aus Billigkeitsgründen beantragt.

Nach Anhörung der Bezirksrevisorin des AG Frankfurt am Main wies die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes mit dem vorgenannten Beschluss vom 5.6.2015 die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen die vorgenannte berichtigte Kostenrechnung zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Aufzählung der von den Kosten befreiten juristischen Personen in § 7 Abs. 1 HessJKostG sei abschließend. Die gemeinnützige GmbH sei dort nicht aufgeführt. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Kostenschuldnerin sei nicht möglich.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Kostenschuldnerin mit ihrer Beschwerde vom 11.9.2015, mit der sie geltend macht, als gemeinnützige GmbH sei sie - abgesehen von der Rechtsform - in jeder Weise vergleichbar mit einer gemeinnützigen Stiftung oder einem gemeinnützigen Verein, denen nach § 7 HessJKostG Gebührenfreiheit in Grundbuchsachen gewähre. Deshalb sei nicht einzusehen, wieso die Vorsachrift nicht analog anzuwenden sei.

Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 11.9.2015, mit welcher diese sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung durch den Beschluss vom 5.6.2015 wendet, ist gemäß § 81 Abs. 2 GNotKG zulässig, da sie schriftlich eingereicht wurde und der maßgebliche Beschwerdewert von 200,00 EURO überschritten wird. Über die Beschwerde ist nach der hier erfolgten Nichtabhilfeentscheidung der Grundbuchrechtspflegerin gemäß § 81 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 GNotKG durch die Einzelrichterin des für Grundbuchsachen zuständigen Senates des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu entscheiden.

Die zulässige Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg. Die Grundbuchrechtspflegerin hat zu Recht eine Anwendung des § 7 Abs. 1 HessJKostG auf die hiesige Kostenschuldnerin abgelehnt.

Nach § 7 Abs. 1 HessJKostG sind von der Zahlung von Gebühren, die die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben, die im Sinne des Steuerrechts als mildtätig oder gemeinnützig anerkannten Vereine oder Stiftungen befreit, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen. Ausgenommen von der Gebührenbefreiung sind als gemeinnützig anerkannte Vereine oder Stiftungen, die einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen oder nur in Studienstipendien bestehen.

Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift gilt die Gebührenbefreiung nicht für Rechtsträger jeglicher Organisations- oder Rechtsform, sondern ausschließlich für Vereine und Stiftungen, sofern bei diesen die Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit erfüllt ist. Danach unterfällt die Kostenschuldnerin, die in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird, eindeutig nicht dem Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 HessJKostG. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Kostenschuldnerin seitens des Finanzamtes ein Freistellungsbescheid erteilt wurde.

Auch eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1 HessJKostG auf gemeinnützige GmbH's kommt - wie die Einzelrichterin des Senates bereits in einem Beschluss vom 9.3.2015 (Az. 20 W 31/15 - unveröffentlicht) entschieden hat, nicht in Betracht. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei § 7 Abs. 1 HessJKostG um eine Ausnahmevorschrift handelt,...

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