Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs (Fairway-Beregnung für Golfplatz)

 

Nachgehend

BGH (Aktenzeichen I ZB 37/15)

 

Tenor

Der im Schiedsverfahren zwischen den Parteien am 09.11.2012 ergangene mit "Zwischenentscheid und Teilurteil" überschriebene Teilschiedsspruch des Schiedsgerichts, bestehend aus den Schiedsrichtern ..., wird hinsichtlich folgender Aussprüche für vollstreckbar erklärt:

1. Es wird festgestellt, dass der Kooperationsvertrag der Parteien vom 23.10.2000 nebst Vereinbarung zum Kooperationsvertrag vom 23.10.2000 nebst Anlagen und Nachträgen, insbesondere die Gebührenordnung vom 23.10.2000, die Startzeitenregelung vom 23.10.2000, der Schiedsvertrag vom 23.10.2000, Nachtrag Nr. 1 zum Kooperationsvertrag vom 27.1.2001, die Änderung der Startzeitenregelung sowie die Vereinbarung vom 13.9.2005 weder durch die Kündigung des Schiedsbeklagten vom 21.04.2010 noch durch die Kündigungen des Schiedsbeklagten vom 29.9.2011 und vom 1.12.2011 aufgelöst ist.

2. Es wird festgestellt, dass allein der Schiedskläger auf die Golfanlage des Golfclubs Stadt1. e.V. genannt "... " zum Spielbetrieb nach den Regularien des Deutschen Golf Verbandes (GDS) berechtigt ist und der Schiedsbeklagte es zu unterlassen hat, ohne Zustimmung des Schiedsklägers direkt oder indirekt regelmäßige eigene offene Vorgaben wirksame offene Turniere auf der Golfanlage des Schiedsklägers auszurichten.

3. Es wird festgestellt, dass der Schiedsbeklagte es zu unterlassen hat, Haus- und Platzverbote für die Golfanlage "... " des Schiedsklägers in Stadt1, die Club- und Restaurations- sowie Sozialräume der Golfanlage ohne die vorherige Zustimmung des Schiedsklägers gegenüber Mitgliedern und Gästen des Schiedsklägers für eine längere Zeit als 2 Tage auszusprechen.

4. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, auf dem Golfplatz des Golfclubs Stadt1 e.V. genannt "... " eine Fairway-Beregnung der Spitzenklasse, die dem Standard der Golfanlage in Stadt2 entspricht, einzubauen.

5. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, auf dem Golfplatz des Golfclubs Stadt1 e.V. genannt "..." fachmännisch gebaute Cartwege der Spitzenklasse einzubauen.

6. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, die bisher eingerichteten vier Stellplätze/Parkplätze mit den Beschilderungen (von links nach rechts: Ehrenpräsident, Vorstand, Vorstand, Vorstand) auf dem Parkgelände des Golfclubs Stadt1, StraßeA, Stadt1, an ihrer bisherigen Stelle (1. Reihe Höhe Eingang ...) in der bisherigen Weise mit Beschilderung wieder einzurichten.

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des mit "Schlussurteil" überschriebenen Schlussschiedsspruchs des vorstehend bezeichneten Schiedsgerichts vom 19.11.2014 wird unter Aufhebung des Schlussschiedsspruchs abgelehnt.

Die Kosten des vor dem Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen III ZB 89/13 geführten Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Schiedsbeklagte zu tragen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Schiedskläger 1/6 und der Schiedsbeklagte 5/6 zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert wird auf bis zu 600.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Schiedskläger verfügte Ende der 1990er Jahre über Liegenschaften in der Gemarkung Stadt1 -..., die er zur Errichtung einer Golfanlage nutzen wollte. Er trat in diesem Zusammenhang mit dem Schiedsbeklagten in Verhandlungen über eine Zusammenarbeit, die zunächst zum Abschluss eines Kooperationsvertrages vom 30.10.2000 und eines Schiedsvertrages vom selben Tag führten. Anstelle einer Darstellung der Einzelheiten dieser Verträge wird auf die Anlagen AS 1 und AS 2 zum Schriftsatz des Schiedsbeklagten vom 10.12.2012 (Umschlagklappe) Bezug genommen. Die Parteien schlossen im Folgenden am 11.05.2011 einen notariellen Unterpachtvertrag und einen notariellen Untererbbaurechtsvertrag (Anlage AS 3 zum Schriftsatz des Schiedsbeklagten vom 10.12.2012, Umschlagklappe). Zur Wahrnehmung von Aufgaben aus den geschlossenen Verträgen bediente sich der Schiedsbeklagte der von ihm geführten X 1 GmbH.

Etwa ab dem Jahr 2006 kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten über die sich aus dem Kooperationsvertrag ergebenden Pflichten und deren Erfüllung. Gegenstand des Streits war unter anderem die Herstellung einer Fairway-Beregnung. Da die für eine solche Anlage benötigte Wassermenge nicht zur Verfügung stand, wurden mit der Stadt Stadt1 Verhandlungen über eine Zulieferung weiterer Wassermengen geführt. In diesem Zusammenhang veröffentlichte der Schiedsbeklagte einen vom 31.03.2010 datierenden offenen Brief an die Stadtverordneten der Stadt1 (Anlage B 12, Bl. 490 d.A.), in dem er sich gegen die Verwendung von Trinkwasser aussprach. Der damalige Präsident des Schiedsklägers A kommentierte dieses Verhalten gegenüber der ... Zeitung nach einem in dieser Zeitung erschienenen Artikel vom ... 2010 (Anlage AS 10 zur Antragsschrift vom 10.12.2012) als "verlogen", "scheinheilig, unehrlich und nicht aufrichtig". Der Schiedsbeklagte forderte den Schiedskläger wegen dieses Artikels vom ... 2010 auf, dass...

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