Normenkette
BGB § 305 a.F., § 477.2, § 639.1; ZPO § 485 ff.
Verfahrensgang
LG Gießen (Aktenzeichen 5 O 92/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des LG Gießen vom … wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.
Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, bietet die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da Gewährleistungsansprüche wirksam ausgeschlossen worden sind und die Kläger ihre Ansprüche wegen mangelhafter Werkleistung auf der Grundlage des selbstständigen Garantievertrages nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist gerichtlich geltend gemacht haben. Die Parteien haben gem. VII. Ziff. 1 des notariellen Kaufvertrages vom 22.3.1996 wirksam einen Gewährleistungsausschluss vereinbart. Dass es sich bei dem notariellen Kaufvertrag um einen von dem Beklagten gestellten Formularvertrag handelt, haben die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger nicht dargetan. Nach der Rspr. des BGH (vgl. BGH v. 21.5.1987 – VII ZR 3/86, MDR 1988, 43 = NJW-RR 1987,1035 [1036]) ist ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter Häuser zwar auch in einem notariellen Individualvertrag gem. § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen erörtert worden ist. Abgesehen davon, dass es vorliegend im Hinblick auf das unter VII Ziff. 2d) abgegebene Garantieversprechen an der besonderen Schutzbedürftigkeit der Kläger fehlen dürfte, erfolgte ausweislich des notariellen Kaufvertrages seitens des Notars ein eingehender Hinweis auf die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Regelung und ihre Folgen. Danach ist wirksam ein Gewährleistungsausschluss – mit Ausnahme der Haftung wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln – vereinbart worden. Den Klägern stehen aber auch keine Ansprüche wegen mangelhafter Bauleistung ggü. dem Beklagten aufgrund des selbstständigen Garantievertrages gem. VII Ziff. 2d) des notariellen Kaufvertrages zu. Der Beklagte hat zwar insoweit die Haftung dafür übernommen, dass bei der Errichtung des Doppelhauses nur normgerechte Baustoffe verwendet wurden und die Errichtung nach den anerkannten Regeln der Baukunst und technisch einwandfrei erfolgt ist. Insofern bestehen auch keine Zweifel, dass es sich um einen – wie im Vertragstext ausdrücklich festgehalten – selbstständigen Garantievertrag und nicht nur eine bloße Zusicherung oder qualifizierte Zusicherung (unselbstständige Garantie) handelt. Angesichts des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses sollte der Beklagte nur im Rahmen des Garantievertrages für die Mangelfreiheit des Werkes – unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat – einstehen, allerdings mit der Maßgabe, dass Rechte aus dem selbstständigen Garantievertrag innerhalb von fünf Jahren anzuzeigen und notfalls innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend zu machen sind. Die für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem selbstständigen Garantievertrag insoweit vereinbarte Frist stellt eine Ausschlussfrist dar, die von den Klägern nicht gewahrt wurde. Die Einreichung der Klage nebst Prozesskostenhilfeantrag erfolgte erst am 19.11.2001, also nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist. Der Ablauf der Frist führt zum Erlöschen der Ansprüche. Die Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens ist der Klageerhebung nicht gleichzustellen, da die Vorschriften der §§ 477 Abs. 2, 639 Abs. 1 BGB a.F. auf die vorliegende Ausschlussfrist nicht anwendbar sind. Dass es sich bei der vereinbarten Frist um eine Ausschlussfrist handelt, ergibt sich eindeutig aus dem notariellen Vertrag. Dort heißt es, dass Ansprüche aus dem selbstständigen Garantievertrag nur hergeleitet werden können, wenn sie innerhalb von fünf Jahren (gerechnet ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) angezeigt und innerhalb dieser Frist notfalls gerichtlich geltend gemacht werden. Zusätzlich erfolgt noch der Hinweis, dass die Käufer sich über das Vorliegen der garantierten Eigenschaften umgehend erkundigen müssen, um Rechtsnachteile – also einen Rechtsverlust – zu vermeiden. Bei Ausschlussfristen, die von Verjährungsfristen streng zu unterscheiden sind, steht die Rechtssicherheit und -klarheit im Vordergrund. Zwar ist die entspr. Anwendung einzelner für die Verjährung geltender Vorschriften nicht schlechthin ausgeschlossen, vielmehr stets zu prüfen, ob nicht der mit der Ausschlussfrist verfolgte Zweck eine Heranziehung einzelner Regelungen des Verjährungsrechtes gebietet (vgl. MünchKomm., 4. Aufl., § 194 Rz. 7/8; BGH v. 4.3.1993 – IX ZR 138/92, MDR 1993, 638 = NJW 1993, 1585 [1586]). Vorliegend spricht jedoch bereits der Wortlaut der getroffenen Vereinbarung dafür, dass nur eine Klageerhebung oder eine ihr gem. § 209 BGB a.F. gleichgestellte Handlung zur Fristwahrung genügen sollte. Im notariellen Vertrag heißt es, dass Rechte aus dem selbstständigen Garantievertrag...