Entscheidungsstichwort (Thema)
Energie Contracting: Abgabepflicht des Contractors nach EEG und KWKG
Normenkette
BGB § 305 Abs. 1, §§ 305c, 307; EEG § 37 Abs. 1; NAV §§ 1-2, 8 Abs. 1, § 16 Abs. 4, § 21; UStG § 3g Abs. 1; EnWG § 3 Nr. 25
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.08.2011) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 30.8.2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Entscheidung sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden.
Der Wert des Streitgegenstands für den zweiten Rechtszug wird auf 54.662,09 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. Dies hat der Senat bereits im Einzelnen im Hinweisbeschluss vom 13.3.2012 - auf dessen Inhalt einschließlich der dort enthaltenen tatsächlichen Feststellungen zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird - dargelegt. Die Ausführungen des Klägers in dessen Stellungnahme vom 17.4.2012 sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Rechtslage zu rechtfertigen.
Soweit es die Verpflichtung zur Zahlung der mit 37.309,67 EUR in Rechnung gestellten Arbeitsleistung anbelangt, macht die Beklagte bereits keine Einwände gelten. Gleiches gilt in Bezug auf die Rückbelastungskosten i.H.v. 3,17 EUR.
Einzig mit Blick auf die Belastungen, die der Klägerin durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21.7.2004 (EEG) in einer Höhe von 8.297,98 EUR entstanden sind, und im Hinblick auf die Zahlung von 324,24 EUR wegen der Belastungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) sowie schließlich in Bezug auf die eingeforderte Umsatzsteuer in einer Gesamthöhe von 8.727,03 EUR wiederholt die Beklagte ihre Auffassung, dass sie nicht als Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sondern als Letztverbraucher anzusehen sei.
Mit dieser Frage hat sich der Senat bereits ausführlich in seinem Hinweisbeschluss auseinandergesetzt. Er hat dort die Auffassung vertreten, das Geschäftsmodell der Beklagten impliziere, dass die Beklagte ihren Kunden nicht Strom, sondern vermittels der von der Klägerin bezogenen elektrischen Energie gewonnene Leistungen, wie etwa Wärme oder Licht, zur Verfügung stelle, mithin ein jeweils aus dem bezogenen Strom gewonnenes Endprodukt liefere, weswegen sie nicht lediglich als Zwischenhändler von Strom anzusehen sei, sondern als Letztverbraucher.
Diese Auffassung des Senats ist nicht aufgrund der weiteren Erwägungen der Beklagten in deren Schriftsatz vom 17.4.2012 zu ändern.
Insbesondere ist der Senat nicht an die anders lautende Rechtsauffassung des LG Wiesbaden gebunden, das in einem von der Beklagten vorgelegten Beschluss vom 29.3.2012 die Auffassung geäußert hat, die juristische Relevanz einer Umwandlung von elektrischer Energie in Nutzenergie erschließe sich dem Gericht nicht. Gerade der mit der Umwandlung verbundene Verbrauch der Energie zum Zwecke der Bereitstellung eines hieraus gewonnenen Endproduktes ist von entscheidender Bedeutung dafür, dass die Beklagte nicht lediglich Zwischenlieferant von elektrischem Strom ist, sondern diesen verbraucht, um ihrerseits ihren Kunden ein eigenes Endprodukt anbieten zu können. Dies ist der Fall, wenn beispielweise die Beklagte ausschließlich aus Strom erzeugte Wärme ihren Kunden liefern würde. Nichts anderes gilt in dem vorliegenden Fall, in dem - ihrem Vortrag zufolge - die Beklagte neben Wärme auch Licht, Kraft und Kälte ihren Endabnehmern zur Verfügung stellt und die Gesamtleistung mit Nutzenergie beschrieben wird (vgl. Anlage K46). Zwar mag insoweit das damit verbundene wirtschaftliche Gesamtkonzept neu sein. Der Ansatz, ein eigenes, aus dem bezogenen Strom gewonnenes Endprodukt zu liefern, ist es nicht.
Soweit die Beklagte nunmehr erstmals zwischen vollständigem und lediglich teilweisem Contracting unterscheidet und dabei auf das Betreiberrisiko der Erzeugungsanlagen abstellt, handelt es sich um eine theoretische Erwägung ohne Rückkopplung an den vorliegenden Sachverhalt. Denn die Beklagte stellt nicht dar, inwieweit und in welcher Form sie den beiden hier allein in Rede stehenden Kunden, dem ... service A und der Hotel C GmbH, nur ein teilweises Contracting angeboten hat. Ein solches teilweises Contracting widerspräche zugleich der bisherigen Darstellung der Beklagten jedenfalls mit Blick auf die Hotel C GmbH. Danach wird nämlich das gesamte hausinterne Netz der Hotel C GmbH von der Beklagten betrieben (vgl. Bl. 72 d.A.)...