Entscheidungsstichwort (Thema)
Diesel-Skandal: Keine Schadensersatzansprüche für im November 2016 gekauften gebrauchten Pkw mit Motor EA288
Normenkette
BGB § 826
Verfahrensgang
LG Hanau (Urteil vom 07.10.2021; Aktenzeichen 7 O 671/21) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 07.10.2021 (Az. 7 O 671/21) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf die Gebührenstufe bis zu EUR 35.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
I. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes sowie wegen der im Berufungsverfahren gestellten Anträge wird auf die Ausführungen zu Ziffer I. des Hinweisbeschlusses vom 17.03.2022 (Bl. 324 ff. d.A.) Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).
II. Die Zurückweisung der Berufung des Klägers beruht auf § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg; auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor.
Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 17.03.2022 Bezug, an denen auch nach nochmaliger Prüfung festgehalten wird. Auch mit Rücksicht auf die ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 20.04.2022 ist eine abweichende rechtliche Würdigung nicht veranlasst.
Der Kläger verweist in diesem Schriftsatz auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10.03.2022 (Az. 24 U 112/21, vgl. BeckRS 2022, 5661) und hält unter Bezugnahme auf die dortigen Erwägungen den Vorwurf einer sittenwidrigen Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs für nachgewiesen, weil die Behörde im Prüfverfahren zur Typengenehmigung nur unvollständige Informationen über den Einbau einer Fahrkurvenerkennung gehabt habe. Entsprechend könnten aus den im Rechtsstreit vorgelegten Stellungnahmen des Kraftfahrtbundesamtes keine verlässlichen Rückschlüsse gezogen werden.
Dieser Einwand verkennt, dass der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ein Sachverhalt zugrunde lag, in dem der Kauf des dort betroffenen Neufahrzeugs auf den 08.04.2015, mithin auf einen Zeitpunkt vor Bekanntwerden des sog. Dieselskandals datierte. Im Streitfall hat der Kläger sein Fahrzeug hingegen am 15.11.2016 ("Baujahr" 15.09.2016) und damit etwa ein Jahr nach Entdeckung der in Motoren des Typs EA 189 verbauten Prüfstandserkennungssoftware erworben. Wie bereits im Hinweisbeschluss vom 17.03.2022 ausgeführt, war die Fahrkurvenerkennung dem Kraftfahrtbundesamt aber seit Ende 2015 bekannt und haben die seitdem durchgeführten umfangreichen Untersuchungen keine unzulässige Überschreitung der Emissionsgrenzwerte ergeben.
Zu diesen, hier maßgebenden Beurteilungskriterien verhält sich der Schriftsatz des Klägers vom 20.04.2022 nicht, weshalb entgegen der von ihm vertretenen Rechtsansicht im Streitfall gerade nicht von einer sittenwidrigen Täuschung durch die Beklagte im Rahmen des Prüfverfahrens zur Typengenehmigung des hier betroffenen Fahrzeugs ausgegangen werden kann.
Mangels weitergehender Einwendungen erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, von ihr sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Vorausgegangen ist unter dem 17.03.2022 folgender Hinweis (- die Red.):
In dem Rechtsstreit (...)
werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 07.10.2021 (Az. 7 O 671/21) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.04.2022 gegeben.
Es wird angeregt, zu prüfen, ob die Berufung innerhalb der gesetzten Frist aus Kostengründen zurückgenommen werden kann.
Entscheidungsgründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit dem sog. "Diesel-Skandal" auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger erwarb am 15.11.2016 von einem gewerblichen Autohändler einen gebrauchten PKW Audi Q5 2.0 TDI zum Kaufpreis von EUR 38.998,00. Im Kaufvertrag ist das "Baujahr" des Fahrzeugs mit Datum 15.09.2016 angegeben; zum Zeitpunkt des Kaufs wies der Wagen eine Laufleistung von 7.664 km auf. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Motor des Typs EA 288 ausgestattet, der de...