Leitsatz (amtlich)

Kostentragungspflicht nach Streit um Zulassung eines Fußballvereins zum Spielbetrieb der 3. Liga im Eilverfahren

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 09.01.2019; Aktenzeichen 2-06 O 225/18)

 

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 09.01.2019, Az. 2 - 06 O 225/18, wird dahin geändert, dass die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben werden.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.06.2018 wirkungslos ist.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.031,90 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Kostentragungspflicht im Nachgang zu einem Eilverfahren wegen der Nichtzulassung der Antragstellerin zur Teilnahme am Spielbetrieb der 3. Liga in der Saison 2018/2019 durch den Antragsgegner als Dachverband der A.

Die Antragstellerin hatte mit Schriftsatz vom 14.06.2018 ursprünglich beantragt, den Antragsgegner im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zu untersagen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des zwischen den Parteien vereinbarten Schiedsgerichtsverfahrens zur Zulassung der Antragstellerin zum Spielbetrieb der 3. Liga in der Saison 2018/2019 vor dem Ständigen Schiedsgericht des Antragsgegners mit der B GmbH einen Zulassungsvertrag abzuschließen, welcher die B GmbH berechtigt, am Spielbetrieb der 3. Liga in der Saison 2018/2019 teilzunehmen.

Das Landgericht Frankfurt am Main (im Folgenden das "Landgericht") hat die beantragte einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 20.06.2018 erlassen (Bl. 34 d. A.).

Die Antragstellerin hatte parallel einen Antrag vor dem Ständigen Schiedsgericht des A eingereicht, mit dem sie den A verpflichten wollte, ihr die Zulassung zur Teilnahme am Spielbetrieb der 3. Liga für die Spielzeit 2018/2019 zu erteilen. Diesen Antrag lehnte das Schiedsgericht durch Schiedsspruch vom 14.07.2018 (Bl. 68 ff. d.A.) mit der Begründung ab, dass der Klägerin des Schiedsverfahrens (die hiesige Antragstellerin) keinen Zulassungsanspruch habe, weil die vom A geforderte Liquiditätsreserve der B GmbH gemäß § 242 BGB als innerhalb der Ausschlussfrist erbracht gelte.

Nachdem der Antragsgegner im hiesigen Verfügungsverfahren mit Schriftsatz vom 10.09.2018 Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts eingelegt (Bl. 38 d. A.) und dabei den ergangenen Schiedsspruch vorgelegt hatte, nahm die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit Schriftsatz vom 08.10.2018 zurück und beantragte, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen (Bl. 89 d. A.).

Dem gab das Landgericht mit Beschluss vom 09.01.2019 statt und belastete den Antragsgegner nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO mit den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens (Bl. 108 ff. d. A.). Nach Auffassung des Landgerichts waren die Kosten nach billigem Ermessen dem Antragsgegner aufzuerlegen, da der Anlass zur Antragseinreichung bereits bei Antragstellung weggefallen und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig und begründet gewesen sei. Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass die Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag gehabt habe, weil sie zum Zeitpunkt der Antragstellung am 14.06.2018 keine Kenntnis von dem zwischen dem Antragsgegner und dem B GmbH bereits am 05.06.2018 geschlossenen Zulassungsvertrag gehabt habe. Die Antragstellerin habe auch keine Kenntnis vom Abschluss des Zulassungsvertrags haben müssen. Eine Rechtspflicht zum Nachfragen gebe es nicht. Die Sache sei auch eilbedürftig gewesen. Das parallel laufende Schiedsverfahren habe die Antragstellerin nicht daran gehindert, einstweiligen Rechtsschutz bei staatlichen Gerichten zu begehren. Das Landgericht führt weiter aus, dass der Antragstellerin gemäß §§ 33 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1 GWB ein Unterlassungsanspruch zugestanden habe. Die Zulassung der B GmbH stelle eine verbotene sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Antragstellerin dar. Der Antragsgegner wende seine Statuten nicht diskriminierungsfrei an, in dem er die statutengemäße Stellung der Liquiditätsreserve innerhalb der als zwingend definierten Ausschlussfrist gegenüber der B GmbH nicht beachte. Diese sei erst nach der Ausschlussfrist auf dem Konto des Antragsgegners valutiert worden. Die B GmbH habe nicht alles nach den Umständen Erforderliche unternommen, um die rechtzeitige Gutschrift auf dem Konto des Antragsgegners zu gewährleisten. Die Sondervereinbarung zwischen dem Antragsgegner und seiner Hausbank sei nicht ursächlich für die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist durch die B GmbH gewesen. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Gutschrift ohne die Sondervereinbarung tatsächlich rechtzeitig erfolgt wäre, seien durch den hierzu darlegungspflichtigen Antragsgegner nicht vorgetragen worden. Die Antragstellerin sei daher veranlasst gewesen, das einstweilige...

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