Leitsatz (amtlich)
Vorzeitiger Abbruch der Spielzeit der Tischtennisliga nicht rechtswidrig
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 09.05.2020; Aktenzeichen 2-7 O 152/20) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 14. Mai 2020 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 09.05.2020, Aktenzeichen 2-07 O 152/20, in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 16. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 10.000,00 festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Erteilung eines Spielrechts in der 3. Bundesliga Herren ... für die Spielzeit 2020/21.
Der Antragsteller ist ein Sportverein, dessen 1. Herrenmannschaft im Tischtennis in der Spielzeit 2019/20 berechtigt war, in der 3. Bundesliga Herren ... zu spielen.
Die Spielzeit 2019/20 wurde aufgrund der Corona-Pandemie durch eine Entscheidung des Ausschusses für Leistungssport vorzeitig abgebrochen. Die beendete Spielzeit 2019/20 wird in der Folge entsprechend der Bekanntgabe des Antragsgegners vom 01.04.2020 (Anlage AS 2, Anlagensonderband) anhand der zum Zeitpunkt der Aussetzung der Spielzeit am 13.03.2020 gültigen Tabelle (Anlage AS3, Anlagensonderband) gewertet.
Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung die Sportgerichtsbarkeit angerufen.
Der Antragsteller fühlt sich durch die Entscheidung über den Saisonabbruch benachteiligt, da der Antragsteller zu dem maßgeblichen Zeitpunkt auf Platz 10 der Tabelle geführt war mit der Folge eines Zwangsabstieges in die 4. Liga.
Der Antragsteller stützt seine Ansicht im Wesentlichen auf eine Verzerrung des Tabellenbildes der sog. Abschlusstabelle, unter anderem wegen einer unterschiedlichen Anzahl von Spielen, auf der fortbestehenden rechnerischen Möglichkeit, den Klassenerhalt aus eigener Kraft mit sportlichen Mitteln zu erreichen, insbesondere wegen des Einsatzes japanischer Spieler, auf die Benachteiligung des Antragstellers durch die von der Handhabung anderer Spitzensportverbände, namentlich des Handballbundes, des Eishockey-Bundes und des Volleyball-Verbandes, abweichende Wertung der Saison 2019/20, auf die formelle Rechtswidrigkeit der Entscheidung mangels Entscheidungskompetenz des Ligaausschusses (anstelle des Bundestages), auf Verstöße gegen die Wettspielordnung und die Bundesspielordnung sowie auf Ermessensfehler. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 29.04.2020 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-07 O 152/20, vom 09.05.2020 (Bl. 82-84 d. A.), durch das der Antrag vom 29.04.2020 zurückgewiesen worden ist, da ein Verfügungsgrund nicht hinreichend dargetan sei angesichts der Tatsache, dass die behaupteten Eil- und Dringlichkeitsgründe nicht geeignet seien, eine objektiv bestehende Besorgnis zu begründen, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Eilbedürftigkeit, sog. Dringlichkeit). Obwohl dem Antragsteller die insoweit angeführten Umstände bereits seit dem 01.04.2020 bekannt gewesen seien, habe er erst mit Schreiben vom 14.04.2020 Einspruch bei dem Sportgericht eingelegt und mit einer weiteren Verzögerung von über zwei Wochen, insgesamt 5 Wochen nach Bekanntwerden der maßgeblichem Umstände, den Antrag auf einstweilige Verfügung eingereicht. Durch sein Zuwarten mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung habe der Antrag die fehlende Dringlichkeit seines Antrags selbst dokumentiert.
Der Antragsteller führe aus, dass die kommende Spielzeit bis zum 31.05.2020 organisiert werden müsse, Gleichwohl habe er sich trotz Kenntnis dieses von ihm aufgezeigten Zeitdrucks lediglich darauf beschränkt, Einspruch vor dem Sportgericht einzulegen, obwohl dieser ihm nach seinem eigenen Vorbringen ohnehin keinen hinreichenden Rechtsschutz bietet, und über die Hälfte der ihm für die Organisation der kommenden Saison zur Verfügung stehenden Zeit verstreichen lassen, bis er den streitgegenständlichen Antrag eingereicht habe, ohne dass hierfür nachvollziehbare, die fehlende Dringlichkeit entkräftende Gründe feststellbar seien.
Gegen diesen dem Antragsteller am 12.05.2020 (Bl. 92 d. A.) zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner mit Schriftsatz vom 14.05.2020 (Bl. 85ff d. A.), eingegangen vorab per Fax am 14.05.2020, eingelegten sofortigen Beschwer, mit der er sein Begehren unverändert weiterverfolgt. Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:
Die angefochtene Entscheidung verkenne die Lebenswirklichkeit und die Situation des Antragstellers, bei dem es sich um einen kleinen Dorfverein ohne hauptamtlichen Mitarbeiter handele und der auf das Engagement ehrenamt...