Leitsatz (amtlich)

Antrag auf einstweilige Verfügung gegen Sportverband wegen Klausel in Ligastatut

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Beschluss vom 09.05.2019; Aktenzeichen 2 O 89/19)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 19.07.2019; Aktenzeichen 1 BvR 1672/19)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 9.5.2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 56.000 EUR

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist ein X-club mit einer Herrenmannschaft in der X-Bundesliga. Der Antragsgegner ist der Dachverband des deutschen X-sports. Die X-Bundesliga ist eine Einrichtung des Antragsgegners; ihr Spielbetrieb wird durch das Ligastatut geregelt.

Der Antragsgegner hat in das für den Spielbetrieb der Saison 2019 bestimmte Ligastatut folgende Klausel 6.1 Abs. 2 aufgenommen:

In der 1. und 2. Bundesliga ... sind je Spieltag und Mannschaft mit Ausnahme eines Mannschaftsmitglieds nur Spielerinnen und Spieler zur Teilnahme berechtigt, die unmittelbar vor Beginn des Kalenderjahrs der betreffenden Spielsaison über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Kalenderjahren der betreffenden Spielsaison Mitglied eines (nicht notwendig desselben) Y-Mitglieds waren, das auch Heimatclub war.

Der Antragsteller hat in den vergangenen Spielzeiten drei Spieler eingesetzt, die EU-Ausländer sind und auf die dieses Kriterium nicht zutrifft.

Wegen der kurzfristigen Änderung und ihrer späten Bekanntgabe und des Umstands, nur einen von drei der stärksten Spieler einsetzen zu können, sieht der Antragsteller seine Chance auf den Klassenerhalt als gering an.

Der Antragsteller hält die Neuregelung wegen nicht rechtzeitiger und nicht formrichtiger Bekanntmachung wegen Verstoßes gegen Art. 18 AEUV für unwirksam.

Er hat verlangt, im Wege der einstweiligen Verfügung dem Antragsgegner aufzugeben, vorläufig die inkriminierte Regelung nicht anzuwenden, jedenfalls nicht auf die drei fraglichen Spieler, außerdem vorläufig festzustellen, dass die fragliche Regelung nicht wirksam bekanntgemacht und daher unwirksam sei, jedenfalls betreffend die fraglichen Spieler.

Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Es hat angenommen, dass mit der beantragten Regelung eine Vorwegnahme der Hauptsache einhergehe. Eine solche nur ausnahmsweise bei einer Notlage oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zulässige Anordnung sei nicht möglich, weil nicht dargetan sei, dass die behaupteten Nachteile - Verlust von Sponsorengeldern und Abstieg in die 2. Liga - eintreten würden.

Hiergegen richtet sich die beim Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren mit der Maßgabe einer dem Gericht überlassenen Konkretisierung gemäß § 938 ZPO weiterverfolgt. Zur Begründung der Beschwerde wendet sich der Antragsteller insbesondere gegen die Annahme des Landgerichts, dass die begehrte Regelung eine Vorwegnahme der Hauptsache sei und ein eine solche Vorwegnahme rechtfertigender Nachteil nicht dargetan sei. In der Beeinträchtigung seiner Chancen sieht sich der Antragsteller durch das Ergebnis des ersten Spieltags, der nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung stattgefunden hat, bestätigt, nachdem seine Mannschaft bei dieser Spielrunde den letzten Platz belegt hat.

II. Das Beschwerdegericht entscheidet über die Beschwerde, ohne die Sache dem Landgericht zur Abhilfeprüfung zuzuleiten, da der Antragsteller wegen des anstehenden 2. Spieltags ein Interesse an einer Klärung seiner Position hat und durch die Einlegung der Beschwerde direkt beim Beschwerdegericht in Verbindung mit der Eilbedürftigkeit auch verdeutlicht hat, auf eine Abhilfeprüfung keinen Wert zu legen.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat mit Recht einen Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ZPO) verneint.

Dass es sich bei der von dem Antragsteller gewünschten Regelung um eine mindestens partielle Vorwegnahme der Hauptsache handeln würde, wie das Landgericht angenommen hat, ist zweifelhaft. Denn die Hauptsache besteht nicht in einem Anspruch des Antragstellers auf tatsächliche Teilnahme der fraglichen Spieler an den Turnieren, sondern in der rechtlich bindenden und nicht mehr revidierbaren Entscheidung, ob diese Teilnahme gegen das Ligastatut verstößt, der Antragsteller also nicht spielberechtigte Spieler einsetzen will. Diese Frage ist mit der vorläufigen Zulassung der Spieler aber nicht entschieden. Diese Frage kann in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. Eine Disqualifikation ist, wenn die Spielberechtigung zu verneinen wäre, nachträglich möglich. Letztlich kommt es aber bei der Auseinandersetzung um die Wirksamkeit einer Satzungsbestimmung, die einen organisierten Spielbetrieb mehrerer Vereine und damit einer größeren Zahl von Sportlern betrifft, nicht entscheidend darauf an, ob eine vorläufige Zulassung zum Spielbetrieb den Begriff der Vorwegnahme der Hauptsache erfüllt. Maßgebli...

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