Normenkette
BGB § 25; GG Art. 9 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 16.08.2023; Aktenzeichen 10 O 9229/23) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landgerichts München I vom 16.08.2023 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung zuletzt:
1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben die U19-Junioren des Antragstellers in die U19-Junioren-L.liga B. S. für das Spieljahr 2023/24 vorläufig einzuteilen und die Teilnahme am Pflichtspielbetrieb vorläufig zuzulassen.
2. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer 1 ausgesprochene Gebot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR angedroht.
Hilfsantrag:
3. Dem Antragsgegner wird hilfsweise und für den Fall, dass dem vorstehenden Antrag Ziffer 1. nicht stattgegeben wird, aufgegeben, ein Entscheidungsspiel um den Aufstieg in die U19-Junioren-L.liga zwischen der U19 des Antragstellers gegen die U19 des SV W. anzusetzen und durchzuführen und folglich den Sieger dieses Entscheidungsspiels als Teilnehmer der U19-Junioren-L.liga im Spieljahr 2023/24 vorläufig einzuteilen und den Verlierer dieses Entscheidungsspiels als Teilnehmer der U19 A-Junioren - BOL1 - O. im Spieljahr 2023/24 vorläufig einzuteilen bzw. für den Fall des Nichterscheinens/Nichtantretens der U19 des SV W. die U19 des Antragstellers nach Maßgabe der Verbandsregeln als 15. Mannschaft vorläufig zum Spielbetrieb der U19- Junioren-L.liga B. S. im Spieljahr 2023/24 einzuteilen und am Ende des Spieljahres nach § 41 Abs. 3 d) der Jugendordnung zu verfahren.
4. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer 3 ausgesprochene Gebot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR angedroht.
Mit Beschluss vom 16.08.2023 wies das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16.08.2023 beim Oberlandesgericht als Beschwerdegericht, dort eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde ein. Beigefügt war eine beglaubigte Abschrift des landgerichtlichen Beschlusses. Zur Begründung der sofortigen Beschwerde wurde auf die Inhalte der bisher zur Gerichtsakte des Landgerichts gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Außerdem stellte der Antragsteller den ergänzenden Antrag, den Saisonstart im Spieljahr 2023/24 sowohl der U19 L.liga B.S. als auch der U19 A-Junioren-BOL1-O. b. vorläufig zumindest so lange auszusetzen, bis über diese Beschwerde rechtskräftig entschieden wurde.
Mit Beschluss vom 22.08.2023 half das Landgericht der ihm mit der Aktenanforderung zugeleiteten sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Beschwerdegericht vor.
Mit an das Beschwerdegericht gerichteten Schriftsatz vom selben Tag hat der Antragsteller seine sofortige Beschwerde bei Wiederholung seiner zuletzt vor dem Landgericht gestellten Anträge weiter begründet. Zudem hat er am 23.08.2023 einen weiteren Schriftsatz nebst Anlagen eingereicht.
B. Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers, über die nach § 568 ZPO der Einzelrichter bzw. hier die Einzelrichterin zu entscheiden hat, ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Über die sofortige Beschwerde war zu entscheiden, ohne die Akten in Bezug auf die Beschwerdebegründung vom 22.08.2023, die sich erstmals mit den Gründen der beanstandeten Entscheidung auseinandersetzt, an das Landgericht zur etwaigen Abhilfe zurückzuleiten. Der Antragsteller hat auf den Saisonstart bereits am 26.08.2023 hingewiesen und durch die Einlegung der Beschwerde und die spätere Einreichung der Beschwerdebegründung unmittelbar beim Beschwerdegericht in Verbindung mit der von ihm angeführten absoluten Eilbedürftigkeit zum Ausdruck gebracht, auf eine Abhilfeprüfung durch das Landgericht keinen Wert zu legen.
In der Sache hat die zulässige sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
1. Den insoweit gestellten Anträgen ist bereits deshalb nicht zu entsprechen, weil es an einem Verfügungsgrund fehlt.
a. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Blick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Verfügungsverfahrens als summarisches Erkenntnisverfahren grundsätzlich unzulässig. Insofern fehlt der nach §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund (KG, Urt. v. 28.8.1987 - 5 U 3581/87, GRUR 1988, 403). Zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutzes kommt nur dann eine Leistungsverfügung in vorweggenommener Erfüllung des Hauptsacheanspruchs in Betracht, wenn das Unterbleiben der einstweiligen Verfügung zu einer existenziellen Notlage oder zu irreparablen Schädigungen des Antragstellers führt und keine vergleichbaren Nachteile zulasten des Antragsgegners einzutreten...