Entscheidungsstichwort (Thema)
Antragsgegner, Verkehrssitte, Subtraktionsverfahren, unangemessene Benachteiligung, Grobe Unbilligkeit, Höhere Gewalt, Verbandsvorstandes, Mitgliedschaftsrechte, Außergewöhnliche Umstände, Prognoseentscheidung, Gerichtliche Kontrolle, Streitwert des Beschwerdeverfahrens, Antragstellers, Beschlüsse, Kosten des Beschwerdeverfahrens, Kostenentscheidung, Treu und Glauben, Beschlusskompetenz, Verbandsautonomie, Satzungsänderungen
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 11.06.2021; Aktenzeichen 37 O 7725/21) |
Tenor
I. Die Beschwerden der Antragsteller zu 1. und 2., 4. bis 9. und 11. bis 17. gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 11. Juni 2021, Az. 37 O 7725/21, werden zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller zu 1. und 2., 4. bis 9. und 11. bis 17. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 11.030,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller sind b. Fußball-Amateurvereine. Der Antragsgegner ist der B. Fußballverband und für die Organisation des Fußball-Spielbetriebs in B. zuständig. Die Antragsteller sind Mitglieder des Antragsgegners.
Die Antragsteller wehren sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Abstieg ihrer ersten und teilweise auch zweiten Herrenmannschaften in niedrigere Spielklassen für die Saison 2021/2022.
Der Spielbetrieb im Amateurfußball der Herren in B. ist in verschiedene Spielklassen (Ligen) gegliedert. Die BFV-Spielordnung (im Folgenden: SpO) bildet die Grundlage für die Durchführung des Spielbetriebs in diesen Spielklassen (Präambel der SpO, Anlage Ast 3).
Der Spielbetrieb des b. Amateurfußballs wurde in der Saison 2019/2020 nach Ausbruch der COVID-19-Pandemie und den getroffenen Maßnahmen der bayerischen Staatsregierung am 13.03.2020 unterbrochen und ab 23.04.2020 für unbestimmte Zeit ausgesetzt. Am 06.07.2020 beschloss der Antragsgegner, die Saison 2019/2020 zu Ende zu spielen, das Spieljahr bis 30. Juni 2021 zu verlängern und die Saison 2020/2021 nicht stattfinden zu lassen (vgl. Mitteilungen vom 23. April und 06. Juni 2020, Anlage Ast 4). Am 31.07.2020 kündigte der Antragsgegner an, den unterbrochenen Spielbetrieb am 01.09.2020 wieder aufnehmen zu wollen (vgl. Anlage Ast 9).
Durch Vorstandsbeschluss vom 20.08.2020 ergänzte der Antragsgegner "gemäß § 24 (2) der Satzung" seine Spielordnung um eine neuen § 93 SpO mit dem Titel "Sonderregelung bei notwendigem Abbruch des Spieljahres aufgrund staatlicher oder kommunaler Verfügungslage". Die Vorschrift sieht für den Fall des Abbruchs der Saison eine Wertung aufgrund einer Quotientenregelung, dh nach dem von der jeweiligen Mannschaft aufgrund der bisherigen Spiele erzielten Punktedurchschnitt, vor, falls zum Zeitpunkt des Abbruchs mindestens 75% der Mannschaften aus der jeweiligen Spielgruppe mindestens 50% der Verbandsspiele ausgetragen haben. Andernfalls ist die Annullierung der Saison vorgesehen.
§ 93 SpO i.d.F. vom 20.08.2020 lautet wie folgt:
"§ 93 Sonderregelung bei notwendigem Abbruch des Spieljahres aufgrund staatlicher oder kommunaler Verfügungslage oder höherer Gewalt
1. Kann ein Spieljahr aufgrund einer staatlichen oder kommunalen Verfügungslage oder höherer Gewalt nicht bis zum festgelegten Spieljahresende beendet werden, wird dieses unter den nachfolgenden Regelungen abgebrochen und gewertet, sofern bei 75% der Mannschaften aus der jeweiligen Spielgruppe mindestens 50% der Verbandsspiele ausgetragen bzw. durch die Sportgerichte gewertet wurden."
Ansonsten wird die Saison für die Mannschaften aus der betroffenen Spielgruppe annulliert. In diesem Fall kommt es nicht zum Vollzug der amtlich veröffentlichten Auf- und Abstiegsregelung reicht die Anzahl der Wochenendspieltage aufgrund einer Unterbrechung des Spieljahres durch behördliche Auflagen nicht mehr aus, ist pro Woche ein zusätzliches Spiel während der Woche auszutragen. Sollte ein Verein nicht die Voraussetzungen bzw. die Möglichkeit habe, Spiele während der Woche auszutragen, ist zudem eine Verlegung des Spiels auf eine andere, vom BFV benannte Spielstätte, möglich.
Die Ansetzung der ausgefallenen Spieltage ergibt sich grundsätzlich aus der chronologischen Reihenfolge der durch die Unterbrechung ausgefallenen Spieltage.
Als Abbruchtag gilt jener Tag, den der Verbands-Vorstand aufgrund einer staatlichen oder kommunalen Verfügungslage oder aufgrund Verhinderung durch eine höhere Gewalt festlegt und nach dem keine weiteren Spiele mehr stattgefunden haben.
2. Zuständigkeit
Bei Notwendigkeit eines regionalen Abbruchs eines Spieljahres entscheidet auf Vorschlag des Bezirks-Ausschusses für die Spielklassen auf Kreis- und Bezirksebene der Verbands-Vorstand.
Den Abbruch eines Spieljahres einzelner Spielgruppen auf Verbandsebene oder über den verbandsweiten Spielbetrieb entscheidet auf Vorschlag der spielleitenden Ausschüsse auf Verbandsebene der Verbands-Vorstand.
3. Meisterschaft
3.1. Mannschaftsabmeldungen
Mannschaftsabmeldungen ab dem Tag des Abbruchs können nicht mehr berücksichtigt werden. D...