Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten der Anschlussberufung

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.06.2003; Aktenzeichen 2-2 O 81/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.6.2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG in Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Damit hat die Anschlussberufung ihre Wirkung verloren.

Die Kosten zweiter Instanz haben der Kläger zu 89 %, der Beklagte zu 11 % zu tragen.

Der Streitwert wird bezüglich des Schmerzensgeldantrages auf 3.862,90 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zwar statthaft und zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Da die Rechtssache außerdem keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, weist der Senat die Berufung mit einstimmig gefasstem Beschluss zurück, § 522 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das angegriffene Urteil und die Verfügung vom 12.11.2003.

Im Hinblick auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 17.12.2003 ist Folgendes ergänzend vorzutragen:

Das vom LG ausgeurteilte Schmerzensgeld erscheint angemessen. Durch die Neuregelung des Berufungsverfahrens ist die Prüfung des Berufungsgerichts bei Ermessensentscheidungen darauf beschränkt festzustellen, ob die Vorinstanz sich mit allen maßgeblichen Umständen auseinander gesetzt und eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Dauer und Art der Beeinträchtigung dargelegt hat (OLG Hamm v. 13.5.2003 - 9 U 13/03, OLGReport Hamm 2003, 356 = MDR 2003, 1249 f.). Dieser Prüfung hält das landgerichtliche Urteil stand.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf abstellt, er werde in Folge dieses Vorfalls von früheren Sportfreunden geschnitten und erleide somit eine Beeinträchtigung des gesellschaftlichen Lebens, erscheint dies dem Senat in Anbetracht des Umstands, dass der Kläger eigenen Angaben nach als Fan von Eintracht Frankfurt, Darmstadt 98, des KSV Klein Karben und der FV Bad Vilbel Spiele dieser Vereine in weitem Umkreis zu besuchen pflegt und somit die verschiedensten Sportplätze aufsucht, nicht nachvollziehbar. Spielen des Vereins, dessen Vizepräsident der Beklagte ist, gehört ohnehin nicht das bevorzugte Interesse des Klägers.

In medizinischer Hinsicht ist auf Folgendes hinzuweisen:

Soweit der Kläger in den Raum stellt, es könne bei ihm ein Kieferbruch vorliegen, der durch den Schlag des Beklagten verursacht worden sein könne, handelt es sich nicht um einen Tatsachenvortrag, sondern um eine bloße erstmals in zweiter Instanz aufgestellte Vermutung, mit der der Kläger überdies präkludiert ist, §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Ein kieferorthopädisches Gutachten ist weder aus diesem noch aus anderen Gründen einzuholen. Bereits aus dem in erster Instanz eingeholtem Gutachten Dr. N., wie auch aus dem von dem Kläger selbst vorgelegten ärztlichen Schreiben der HNO Gemeinschaftspraxis Dr. L. vom 7.5.2001 ergibt sich deutlich, dass es aus Sicht der Hals-Nasen-Ohren-Ärzte wahrscheinlich erscheint, dass die nervlich bedingten Ohrenschmerzen des Klägers (Otalgie) eine mit dem Verlust von Zähnen einhergehende Alterserscheinung ist (chronische Kiefergelenksmyathropathie bzw. Costen-Syndrom), wofür auch die Therapie in Form einer Aufbissschiene spricht. In Anbetracht dieses Umstands hätte der Kläger, wenn er denn der Auffassung ist, dass die Hals-Nasen-Ohren-Ärzte irren, nach Erhalt des Gutachtens entsprechend vortragen und die Einholung eines kieferorthopädisches Gutachtens beantragen müssen. Mit einem solchen neuen Beweismittel in zweiter Instanz ist er ausgeschlossen.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, er habe in Folge des Schlages des Beklagten zeitweise an Tinnitus gelitten, steht dem Vorbringen des Klägers entgegen, dass es gerichtsbekannt ist, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen einem Vorfall und dem Auftreten von Ohrgeräuschen allenfalls dann feststellbar ist, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Dies war hier nicht der Fall. Es ist deshalb diesbezüglich weder ein Zeuge zu hören, noch ein Sachverständigengutachten einzuholen. Im Übrigen stellt Tinnitus entgegen dem Vorbringen des Klägers mit Schriftsatz vom 17.12.2003 keinen Schmerz, sondern ein Ohrgeräusch dar.

Hinsichtlich des Verdienstausfalls verbleibt es bei der Einschätzung des Senats, dass Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidungsfeststellungen des LG i.S.d. § 529 ZPO nicht gerechtfertigt sind.

Durch die Zurückweisung der Berufung verliert die Anschlussberufung gem. § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung. Dies ist deklaratorisch auszusprechen (Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 62. Aufl. 2004, § 524 Rz. 22).

Die Kosten der Anschlussberufung hat der Anschlussberufungskläger zu tragen. Im Hinblick darauf ist die Quotelung erfolgt.

Die Frage, wer die Kosten der Anschlussberufung zu tragen hat, wenn die Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird, ist im Gesetz nicht geregelt. Die überwiegende Meinung geht in Anlehnung an einen B...

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