Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Zur tatsächlichen Veränderung i.S.v. § 5 II 2 VersAusglG
Leitsatz (amtlich)
1. Der laufende, nicht unter das Leistungsverbot nach § 29 VersAusglG fallende Rentenbezug des Pflichtigen nach Ehezeitende führt nicht zu einer Kürzung des Ausgleichsbetrages. Der nach Ende der Ehezeit einsetzende Rentenbezug des Ausgleichspflichtigen bewirkt keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche oder tatsächliche Veränderung i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG (gegen Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, FamRZ 2012, 73).
2. Der Verzinsung des Ausgleichswertes nach Ehezeitende bei einer externen Teilung steht in Fällen, in denen der Ausgleichspflichtige bereits vor Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich laufende Leistungen aus dem Anrecht bezieht, die gegenläufige Entwicklung der Auszahlung der laufenden Rente entgegen (Anschluss an BGH FamRZ 2011, 1785, Rz. 25).
Normenkette
VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2, §§ 14, 29
Verfahrensgang
AG Gießen (Beschluss vom 07.02.2000; Aktenzeichen 26 F 929/98) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 7,7699 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.7.1998, übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 18,4221 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.7.1998, übertragen.
3. Im Wege der externen Teilung wird nach Maßgabe der Teilungsordnung der A. fonds AG, der Teilungsordnung des "C e.V." (C) und der "Richtlinie zum Versorgungsausgleich der B" zu Lasten des für den Ehemann bestehenden Teilanrechts bei dem C sowie zu Lasten des (ruhenden) Anrechts bei der Versorgungsanstalt der B (B) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 17.993,27 EUR (68,1679 % Betriebsrentenanteil TV BZV), von 8.402,25 EUR (31,8321 % Betriebsrentenanteil TV BZV) und von 14962,98 EUR (B-...) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ... nach Maßgabe der dort geltenden Regelungen bezogen auf den 31.7.1998 begründet.
Die A. fonds AG wird verpflichtet, den Betrag von 17.993,27 EUR (68,1679 % Betriebsrentenanteil TV BZV), und der C wird verpflichtet, den Betrag von 8.402,25 EUR (31,8321 % Betriebsrentenanteil TV BZV) sowie den Betrag von 14.962,98 EUR (B-...) an die Deutsche Rentenversicherung Bund, Versicherungsnr.:..., zu zahlen. Die Beträge sind mit 6 % Zinsen p. a. ab Ende der Ehezeit (... 1998) bis zum 31.8.2004 (Beginn des Rentenbezugs 1.9.2004) zu verzinsen.
4. Eine Entscheidung über den Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und Länder, Karlsruhe ergeht gesondert.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Ausgleich der Anrechte des Antragsgegners bei der A betroffen ist (Ziff. 3 der Entscheidung).
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7.2.2000 hat das Familiengericht im vom Scheidungsverbund abgetrennten Verfahren den Versorgungsausgleich durchgeführt. Es hat zugunsten der Antragstellerin eine Rentenanwartschaft i.H.v. monatlich 525,09 DM vom Konto des Antragsgegners bei der BfA auf das Konto der Antragstellerin bei der BfA übertragen und zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt der B eine Rentenanwartschaft i.H.v. monatlich 38,34 DM für die Antragstellerin bei der BfA begründet. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde machte die Versorgungsanstalt der A geltend, dass das AG das Rangfolgeprinzip verletzt habe, da es übersehen habe, dass der Antragsgegner bei der A sowohl ein Anrecht auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, also gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger habe, als auch ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung und insoweit gegen einen privatrechtlichen Versorgungsträger. Wegen der Beschwerdebegründung im Einzelnen wird auf die Beschwerdeschrift Bezug genommen.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens traten gesetzliche Änderungen und Satzungsänderungen der Versorgungsträger in Kraft. Aufgrund der Entscheidung des BGH v. 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - zur notwendigen Neuregelung der Überleitungsregelungen der Satzungen der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes wurde das Beschwerdeverfahren mit Senatsbeschluss vom 2.6.2008 ausgesetzt.
Die Antragstellerin hat beantragt, dem Verfahren Fortgang zu geben, da sie zum 1.2.2012 vorgezogene Altersrente beantragt hat. Ein Rentenbescheid ist noch nicht ergangen.
Der Senat hat bei den Versorgungsträgern neue Versorgungsauskünfte unter Berücksichtigung de...