Leitsatz (amtlich)

Der einzelne Aktionär der Gesellschaft hat kein Beschwerderecht zur Anfechtung des gerichtlichen Beschlusses über die Bestellung eines Sachkapitalerhöhungsprüfers.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-16 T 9/09)

 

Gründe

I.

Unter dem 15. Januar 2009 beantragte der Vorstand der Gesellschaft die Bestellung eines Prüfers für eine geplante Erhöhung des Grundkapitals aus einem genehmigten Kapital gegen Sacheinlage und schlug die Beteiligte zu 4), die in einer beigefügten Erklärung versichert hatte, dass ihrer Bestellung gesetzliche Hinderungsgründe nicht entgegenstehen, vor. Hiergegen wandten sich die Beschwerdeführer, die Aktionäre der Gesellschaft sind, wobei sie geltend machten, die Beteiligte zu 4) habe in der Vergangenheit im Auftrag der Gesellschaft einen Überschuldungsstatus diverser Gesellschaften der Unternehmensgruppe des Beschwerdeführers zu 3) erstellt, der an gravierenden Mängel leide, wobei sie zur näheren Darlegung die Einräumung einer weiteren Stellungnahmefrist begehrte.

Der Amtsrichter bestellte mit Beschluss vom 27. Januar 2009 die Beteiligte zu 4) zum Sachkapitalerhöhungsprüfer.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 16. Februar 2009 als unzulässig. Zur Begründung wurde ausgeführt, die auf einer Ermächtigung durch die Satzung beruhende Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen sei eine Maßnahme der Geschäftsführung, die den Vorstand und den Aufsichtsrat, nicht aber den einzelnen Aktionär betreffe, der deshalb gegen eine die Eintragung lediglich vorbereitende Maßnahme des Registergerichts auch kein Beschwerderecht habe.

Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit der sofortigen weitere Beschwerde, mit der sie insbesondere geltend machen, die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister führe zur Entstehung neuer Aktien und damit zur Verwässerung der bisherigen Aktien im Sinne einer anteiligen Verringerung ihrer Mitverwaltungs-, Vermögens- und Kontrollrechte.

So habe auch der Bundesgerichtshof ausdrücklich anerkannt, dass die pflichtwidrige Ausnutzung eines genehmigten Kapitals den Aktionär in seinen Mitgliedschaftsrechten beeinträchtige und ihn zur Erhebung einer Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der diesbezüglichen Beschlüsse des Vorstandes und Aufsichtsrates berechtige. Gleiches müsse für die einen solchen Eingriff in die mitgliedschaftlichen Rechte des Aktionärs vorbereitende Entscheidung über die Bestellung des Sachkapitalerhöhungsprüfers gelten. Die Erstattung eines bewusst gegen die fachlichen Regeln des Berufsstandes verstoßenden und im Ergebnis falschen Gutachtens begründe die Besorgnis der Befangenheit des bestellten Prüfers, die Auswahlentscheidung des Amtsgerichtes sei deshalb ermessensfehlerhaft.

Die Gesellschaft verteidigt die angefochtene Entscheidung des Landgerichtes und macht geltend, die gesetzlich nicht vorgesehene Beteiligung einzelner Aktionäre bei der Auswahl des Sachkapitalerhöhungsprüfers widerspreche der Notwendigkeit der Verfahrensbeschleunigung bei der Ausnutzung genehmigten Kapitals und sei auch nicht erforderlich, weil dem einzelnen Aktionär nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegebenenfalls Rechtschutz durch eine allgemeine Feststellungsklage zur Verfügung stehe.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 205 Abs. 3 Satz 2, 33 Abs. 3 Satz 3 AktG i. V. m. §§ 22 Abs. 1, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Berechtigung zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Erstbeschwerde der Beschwerdeführer durch das Landgericht verworfen wurde (vgl. Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27, Rn. 10 m.w.N.).

In der Sache führt die sofortige weitere Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechtes beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Das Landgericht hat die Erstbeschwerde der Beschwerdeführer zu Recht als unzulässig verworfen.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, richtet sich die Beschwerdeberechtigung in Handelssachen nach § 145 FGG, zu denen auch die hier angefochtene Bestellung eines Sachkapitalerhöhungsprüfers gehört, nach der allgemeinen Vorschrift des § 20 FGG (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 146, Rn. 15; Jansen/Ries, FGG, 3. Aufl., § 146, Rn. 18). Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 20 Abs. 1 FGG steht die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt ist. Es muss sich somit um einen unmittelbaren und nachteiligen Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes, subjektives Recht handeln. In Handelssachen im Sinne des § 145 FGG ist dem einzelnen Aktionär ein Beschwerderecht deshalb nur dann zuzubilligen, wenn eine Entscheidung nicht nur die Gesellschaft als solche betrifft, sondern auch unmittelbar in Rechte des einzelnen Aktionärs eingreift (vgl. Keidel/Kuntze/Kahl, a.a.O., § 20, Rn. 7, 12 und 93; Jansen/Briesem...

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