Leitsatz (amtlich)

1. Zuständig als "Prozessgericht" für die Festsetzung der Vergütung eines Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bestellten Sequesters ist das Gericht, welches die einstweilige Verfügung erlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn das AG der belegenen Sache tätig geworden ist.

2. Die Vergütung für den Sequester hat im Verhältnis zu diesem Gläubiger, welcher mit der einstweiligen Verfügung Herausgabe einer Sache begehrt, zu tragen. Dies schließt einen späteren Rückgriff des Gläubigers beim Schuldner nicht aus.

3. Für die Höhe der Vergütung ist es bei der Sequestration einer beweglichen Sache sachgerecht, auf § 2 InsVV zurückzugreifen und die konkrete Bemessung der Vergütung neben dem Wert der Sache auf Umfang, Dauer und Bedeutung der Tätigkeit des Sequesters, den Grad seiner Verantwortlichkeit, das Risiko verschärfter Haftung sowie die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen.

 

Verfahrensgang

AG Wetzlar (Beschluss vom 26.04.2004; Aktenzeichen 39 C 1810/03 (39))

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des AG Wetzlar vom 26.4.2004 abgeändert.

Die Vergütung des Sequesters und seine Auslagen sind vom Verfügungskläger zu zahlen.

Diese werden an Vergütung und für den Zeitraum bis 20.7.2004 an Auslagen auf 4.445,12 Euro festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verfügungskläger.

Der Beschwerdewert wird auf 6.217,60 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Zwischen den Parteien besteht Streit über die Eigentumsverhältnisse an einem Pkw der Marke X. Auf Antrag von 22.8.2003 erließ das AG mit Beschluss vom 22.8.2004 eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe des Pkw an den vom ihm bestellten Sequester, Rechtsanwalt A. Diese einstweilige Verfügung wurde vom AG mit Urteil vom 16.12.2003 bestätigt. Rechtsanwalt A nahm den Pkw am 30.9.2003 in Gewahrsam. Mit Schreiben vom 14.1.2004 hat der Sequester um Festsetzung seiner Vergütung und seiner ihm zu erstattenden Auslagen gebeten. Als Grundlage für die Anknüpfung der Bemessung seiner Vergütung sieht er mangels spezieller Kostenordnungen die InsVV, die er für sachlich einschlägiger hält als die VO über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters (§ 153 ZVG). Außerdem macht er Stellplatzkosten für den Pkw geltend; wegen der Einzelheiten wird am Bl. 79 f. d.A. verwiesen.

Das AG hat mit Beschluss vom 26.4.2004, der Verfügungsbeklagten zugestellt am 29.4.2004, die Vergütungspflicht der Verfügungsbeklagten auferlegt und den von dieser zu entrichtenden Betrag an Vergütung und Stellplatzkosten für die Zeit bis 26.4.2004 auf 6.217,60 Euro festgesetzt. Wegen der Höhe der Vergütung hat es den Regelsatz des § 2 InsVV zugrunde gelegt. Dagegen wendet sich die Verfügungsbeklagte mit ihrer am 13.5.2004 eingelegten sofortigen Beschwerde, der das AG nicht abgeholfen hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschwerdeschriftsatz (Bl. 95 ff. d.A.) verwiesen. Der Senat hat die Parteien des Beschwerdeverfahrens und den Sequester mit Verfügung vom 28.6.2004 (Bl. 107 ff. d.A.) auf seine Sicht der Sach- und Rechtslage hingewiesen. Mit Schreiben vom 15.7.2004 hat der Sequester gebeten, im Falle der Beschlussabänderung weiter gehende Stellplatzkosten für den Zeitraum 1.5. bis 20.7.2004 i.H.v. 751,68 Euro hinzuzusetzen.

II. Das OLG ist gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des AG berufen, da der Verfügungskläger im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Verfügungsantrags seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht im Geltungsbereich des GVG hatte, da er im Dez. 2002/Jan. 2003 nach O2 ausgereist war.

Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten ist zulässig und begründet.

Denn die Pflicht zur Zahlung der Vergütung des Sequesters ist nicht - wie durch das AG erfolgt - der Verfügungsbeklagten, sondern dem Verfügungskläger aufzuerlegen; darüber hinaus steht dem Sequester eine Vergütung nicht in der von ihm geltend gemachten Höhe zu.

1. Allerdings fiel die Entscheidung über die Vergütung des Sequesters in die Zuständigkeit des AG Wetzlar. Denn es ist dasjenige Prozessgericht, welches den Sequester eingesetzt und damit das rechtliche Verhältnis zwischen Partei und Sequester begründet hat (OLG Saarbrücken v. 5.6.2000 - 6 W 106/00-32, OLGReport Saarbrücken 2000, 497). Dazu gehört auch die Festsetzung einer Sequestervergütung, da es sich insoweit um eine Annexkompetenz zur Bestellung eines Sequesters bei einer einstweiligen Verfügung gem. § 938 Abs. 2 ZPO handelt. Zuständig ist der Richter und nicht der Rechtspfleger (allg. Meinung, vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 938 Rz. 10). Vom "Prozessgericht" in diesem Sinn zu unterscheiden ist das Gericht der Hauptsache, welches sachlich mit der erlassenen einstweiligen Verfügung und folglich auch mit der Bestellung eines Sequesters nichts zu tun hat; ihm fällt daher auch nicht die Aufgabe zu, im Rahmen der Annexkompetenz des den Sequester bestellenden Gerichts über die Sequesterverg...

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