Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung der Aufwendungen des Vergabeverfahrens durch den Rechtspfleger des Beschwerdegerichts
Leitsatz (amtlich)
1. Hat der Beschwerdesenat des Oberlandesgerichts die Entscheidung der Vergabekammer über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten im Zuge der Senatsentscheidung geprüft, liegt eine die gerichtliche Kostenfestsetzung durch das Oberlandesgericht tragenede Kostengrundentscheidung im Rahmen eines vollstreckbaren Titels gem. § 103 Abs. 1 ZPO auch dann vor, wenn die sofortige Beschwerde diesbezüglich zurückgewiesen worden ist und daher der Tenor der Beschwerdeentscheidung die Entscheidung über Kosten und Aufwendungen des Verfahrens vor der Vergabekammer nicht wiedergibt; zu einer solchen Prüfung besteht bei einer in der Sache zu bescheidenden sofortigen Beschwerde stets Anlass (Anschluss an OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.02.2015 - 2 Verg 2/14, juris, Rn. 17).
2. In diesen Fällen ist das Oberlandesgericht im Kostenfesetzungsverfahren zur Entscheidung über die festsetzbaren Aufwendungen des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet (entgegen OLG München, Beschluss vom 30.12.2011 - Verg 9/11, juris).
Normenkette
GWB § 182; RPflG § 11; ZPO § 103
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 04.07.2022, 11 Verg 2/21 (Bl. 244 d.A.), aufgehoben, soweit der Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin hinsichtlich der Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer zurückgewiesen worden ist.
Dem Rechtpfleger wird aufgegeben, über die Festsetzung hinsichtlich der Kosten des Nachprüfungsverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats in der Sache zu entscheiden. Er hat auch über die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu entscheiden.
Gründe
I. Die Antragstellerin wendet sich mit der Erinnerung gegen eine teilweise Zurückweisung ihres Kostenfestsetzungsantrags durch den Rechtspfleger des Oberlandesgerichts.
Die Vergabekammer hat dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 01.07.2022 stattgegeben. Sie hat dem Antragsgegner und der Beigeladenen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Antragstellerin gesamtschuldnerisch auferlegt und die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für das Nachprüfungsverfahren durch die Antragstellerin für notwendig erklärt.
Mit am 25. November 2022 verkündetem Beschluss hat der Senat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen und über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden. Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens sind im Tenor nicht erwähnt worden. In den Beschlussgründen hat der Senat insoweit ausgeführt:
"Hinsichtlich der Kosten vor der Vergabekammer verbleibt es bei der dortigen Kostengrundentscheidung, die der Antragsgegner für den Fall eines Unterliegens in der Hauptsache ebenso wenig angreift, wie die dortige Kostenfestsetzung. Dies gilt auch, soweit die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gem. § 182 Abs. 4 S. 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 3 S. 2 VwVfG für notwendig erklärt worden ist."
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.07.2022, der Antragstellerin zugestellt am 14.07.2022 (Bl. 249 d.A.) hat der Rechtspfleger des Oberlandesgerichts dem vorangegangenen gegen den Antragsgegner gerichteten Kostenfestsetzungsantrag nur teilweise stattgegeben. Er hat hinsichtlich der für das Beschwerdeverfahren geltend gemachten Verfahrensgebühr einen Betrag von 616,15 Euro unter Anrechnung einer im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer verdienten Geschäftsgebühr abgesetzt und die Festsetzung der Kosten des Nachprüfungsverfahrens abgelehnt. Eine geringfügige Abweichung in der Berechnung der festgesetzten Kosten für das Beschwerdeverfahren ist in dem angefochtenen Beschluss nicht erläutert, aber auch mit der Erinnerung nicht angegriffen, die auch die Absetzung von der Verhandlungsgebühr hinnimmt.
Der Rechtspfleger hat die Festsetzung der Kosten des Nachprüfungsverfahrens mit der Begründung abgelehnt, in dem Beschluss des Senats vom 25.11.2021 sei nur über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden worden und der Beschluss der Vergabekammer sei kein für das gerichtliche Kostenfestsetzungsverfahren geeigneter vollstreckbarer Titel. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Antragstellerin, mit der sie die Festsetzung auch der Kosten des Nachprüfungsverfahrens erstrebt.
Mit Beschluss vom 26.09.2022 hat der Einzelrichter des Senats das Erinnerungsverfahren gem. §§ 11 II 7 RPflG, 568 I 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen.
II. 1. Die Erinnerung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden, §§ 11 II RPflG, 567 I, 569 II ZPO.
2. In der Sache führt sie in den Grenzen der Anfechtun...