Leitsatz (amtlich)
Der Rechtspfleger am Oberlandesgericht -als Beschwerdegericht- ist nicht verpflichtet, die im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer entstandenen Kosten festzusetzen.
Normenkette
ZPO § 128 Abs. 4 S. 5; GWB § 120 Abs. 2 i.V.m. ZPO §§ 103 ff., Abs. 78 S. 3 i.V.m. ZPO §§ 103 ff.
Tenor
1.
Die von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin gem. § 104 ZPO nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 04.08.2011 zu erstattenden Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf
2.455,21 EUR
(in Worten: zweitausendvierhundertfünfundfünfzig 21/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 14.09.2011 festgesetzt.
2.
Der Antrag auf Festsetzung der Kosten im Verfahren vor der Vergabekammer wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Verpflichtung des Rechtspflegers am Oberlandesgericht München die Kosten vor der Vergabekammer festzusetzen:
Mit Beschluss des Senats vom 04.08.2011 wurden die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin auferlegt. Die Beschwerde wurde mit Schreiben des Antragestellervertreters vom 03.08.2011 zurückgenommen. Mit Schreiben vom 12.09.2011, eingegangen bei Gericht am 14.09.2011, hat die Antragsgegnervertreterin die Festsetzung der Kosten vor der Vergabekammer und im Beschwerdeverfahren beantragt. Der Senat hat in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung, hier des § 516 Abs. 3 ZPO, nur über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden. Diese Entscheidung stellt keine Entscheidung in der Hauptsache dar. Nach dem Beschluss des OLG München vom 26.11.2008, Verg 21/08, hat der Rechtspfleger vor der Neuregelung durch das Vergabemodernisierungsgesetz die Festsetzung der Kosten im Verfahren vor der Vergabekammer vorgenommen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen worden ist. Im zugehörigen Leitsatz ist diese Formulierung ausdrücklich enthalten und kann im entgegengesetzen Fall nichts anderes bedeuten, vgl. dazu auch Praxiskommentar Kartellvergaberecht "Der 4. Teil des GWB und VgV", Vavra, zu § 128 GWB, Rndnr. 33:
"Wird gegen eine Entscheidung der Vergabekammer in der Hauptsache oder zu Nebenentscheidungen sofortige Beschwerde eingelegt und trifft der Vergabesenat im Beschwerdeverfahren eine Sachentscheidung, setzte der Kostenbeamte des Oberlandesgerichts nicht nur die Kosten des Beschwerdeverfahrens, sondern auch des Nachprüfungsverfahrens fest, wenn im Beschwerdeverfahren eine Sachentscheidung ergangen war (OLG Düsseldorf vom 24.11.2004, Verg 80/04, OLG München vom 26.11.2008, Verg 21/08)"(Hervorhebungen nicht im Original).
Das Oberlandesgericht München hat in den Gründen des Beschlusses vom 22.09.2011, Verg 5/11, ausgeführt: "Auch nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes setzte die Vergabekammer nach gefestigter Rechtsprechung die Kosten für das Nachprüfungsverfahren dann nicht fest, wenn in einem Beschwerdeverfahren eine Entscheidung in der Hauptsache erging. In diesen Fällen war der Rechtspfleger des Oberlandesgerichts nicht nur für die Festsetzung der Kosten des Beschwerdeverfahrens, sondern auch des Nachprüfungsverfahrens zuständig (vgl. z.B. OLG München vom 26.11.2008 _ Verg 21/08)" (Unterstreichung nicht im Original). Auch aus dieser Entscheidung ist unmißverständlich zu ersehen, dass zwingend eine Entscheidung in der Hauptsache als Voraussetzung für die Festsetzung der Kosten vor der Vergabekammer gesehen wurde. Die dortige Forumlierung: "Das Beschwerdegericht ist nach wie vor zu einer Kostenfestsetzung auch für die Aufwendungen im Verfahren vor der Vergabekammer befugt, soweit es mit einer Beschwerde befasst war (OLG München a.a.O.)", kann aus dem Zusammenhang mit der obigen Formulierung nur so verstanden werden, dass das Befassen mit der Beschwerde eine Entscheidung in der Hauptsache darstellt. Im Übrigen wird in dieser Entscheidung auch ausdrücklich auf den Beschluss des OLG München vom 26.11.2008, Verg 21/08, verwiesen. Bei dem im Schreiben der Antragsgegnervertreterin vom 15.12.2011 zitierten Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 12.07.2011, Verg 23/10, handelt es sich um einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers, der nicht als bindende obergerichtliche Entscheidung angesehen werden kann. Im zugehörigen Beschwerdeverfahren hat der Senat im Übrigen eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 28.02.2011, Verg 23/10), so dass diese Entscheidung nicht auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. Gleiches gilt für das Verfahren beim Oberlandesgericht München Verg 5/11. Auch hier hat der Senat am 31.03.2011 eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen.
Im gegenständlichen Verfahren wurden am 04.08.2011 der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde auferlegt. Der Senat hat keine Entscheidung über die Kosten des Nachprüfungsverfahrens getroffen. Im Gegenteil wurde die Kostenentscheidung ausdrücklich auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens beschränkt. Vo...