Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungsverfahren nach Art. 7 FamRÄndG
Leitsatz (amtlich)
Das Feststellungsverfahren nach Art. 7 FamRÄndG ist auch im Falle einer Privatscheidung erforderlich, wenn bei ihr eine ausländische Behörde mitgewirkt hat, z.B. durch Eintragung in ein behördliches Register. Die Anerkennung der Ehescheidung nach Art. 7 § 1 Abs. 1 FamRÄndG ist nicht deshalb entbehrlich, weil mit dem AG in Merkez Zaio ein Gericht desjenigen Staates mitgewirkt hat, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung angehört haben. Dass die Voraussetzungen für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits sämtlich vorliegen, ist nicht Voraussetzung der gesetzlichen Auskunftspflicht.
Normenkette
FamRÄndG § 7 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 28.07.2004; Aktenzeichen 35 F 4211/03) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 150 EUR.
Gründe
Die Parteien, die marokkanische Staatsangehörige sind, haben am 10.11.1977 miteinander die Ehe geschlossen. Im September 2002 erhielt die Antragstellerin die Anweisung des AG in Merkez Zaio vom 15.8.2002 (Bl. 7 f. d.A.), dass sie am 12.11.2002 vor zwei Adoulen erscheinen solle, um die Scheidung seitens des Ehemannes anzuhören. Gemäß Urkunde der Adoulen vom 18.2.2003 (Bl. 9 ff. bzw. 60 f. d.A.) haben sie an diesem Tag die widerruflich erklärte Scheidung durch den Antragsgegner entgegengenommen. Diese wurde am Folgetage in dem betreffenden Eheheft eingetragen. Die Urkunde wurde bestätigt und am 20.2.2003 unterschrieben durch den islamischen Beurkundungsrichter von Zaio. Ausweislich der in dem vorangegangenen Unterhaltsverfahren vor dem AG - FamG - Frankfurt/M., Az. 35 F 4104/02, eingereichten beglaubigten Übersetzung hat die Scheidung die Genehmigung des Urkundenrichters. Mit am 5.12.2003 vor dem AG - FamG - Frankfurt/M. eingereichtem Schriftsatz hat die Antragstellerin die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt.
Durch Beschl. v. 22.6.2004 hat das AG dem Antragsgegner unter Androhung der Verhängung eines Zwangsgeldes von bis zu 25.000 EUR aufgegeben, innerhalb von drei Wochen nach Zustellung (24.6.2004) die Vordrucke zum Versorgungsausgleich vollständig ausgefüllt einzureichen. Durch Beschl. v. 28.7.2004, dem Antragsgegner zugestellt am 2.8.2004, hat es gegen ihn ein Zwangsgeld i.H.v. 150 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde vom 6.8.2004, bei Gericht eingegangen am 10.8.2004. Er ist der Ansicht, aus der Scheidung vom 18.2.2003 könne ein Versorgungsausgleich nicht hergeleitet werden, da sie als Privatscheidung in der Bundesrepublik Deutschland ohne Durchführung eines Anerkennungsverfahrens nicht gültig sei. Das AG hat der Beschwerde gem. Beschl. v. 11.8.2004 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es eines förmlichen Anerkennungsverfahrens nicht bedürfe, da es sich um eine durch ein marokkanisches Gericht ausgesprochene und registrierte Ehescheidung zweier marokkanischer Staatsbürger handele.
Mit Schreiben vom 9.9.2004 hat die Antragstellerin vor dem OLG Frankfurt einen Antrag auf Anerkennung der Ehescheidung gestellt.
Die gem. den §§ 19, 20 FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache im Ergebnis keinen Erfolg.
Das AG hat zu Recht ein Zwangsgeld gegen den Antragsgegner festgesetzt, da er die erforderliche Mitwirkung im Versorgungsausgleichsverfahren verweigert hat (§ 33 Abs. 1 FGG). Der Antragsgegner ist im Rahmen des Verfahrens auf Versorgungsausgleich zur Auskunfterteilung und damit zur Einreichung der ausgefüllten Vordrucke zum Versorgungsausgleich verpflichtet (§§ 1578e Abs. 1, 1580 BGB).
Die Antragstellerin hat auch bereits ein berechtigtes Interesse an der Auskunft, obwohl die Scheidung der Parteien vom 18.2.2003 mangels Anerkennung im Inland bisher keine Wirkungen entfaltet. Das Feststellungsverfahren nach Art. 7 FamRÄndG ist auch im Falle einer Privatscheidung erforderlich, wenn bei ihr eine ausländische Behörde mitgewirkt hat, z.B. durch Eintragung in ein behördliches Register. Bei der Scheidung der Parteien handelt es sich um eine Privatscheidung, nämlich die Auflösung der Ehe mittels Rechtsgeschäfts durch einseitige Verstoßung. Die vorgelegten Übersetzungen der Urkunde über die Scheidung lassen erkennen, dass sich die Mitwirkung der beiden Adoulen, der islamischen Notare, auf die Feststellung der Personalien der Erschienen und ihrer Geschäftsfähigkeit sowie auf die Entgegennahme der Erklärung des Antragsgegners und ihrer Protokollierung beschränkte. Irgendeine inhaltliche Überprüfung der Erklärung haben sie nicht vorgenommen. Zwar hat der Beurkundungsrichter das Protokoll bestätigt; ausweislich der von dem Antragsgegner im Vorprozess vorgelegten Übersetzung hat die Scheidung seine "Genehmigung". Hieraus ergibt sich aber nicht, dass er tatsächlich eine Entscheidung in der Sache getroffen und gerade durch einen staatlichen Hoheitsakt die Ehe geschiede...